BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 16. August 2012

Teil römisch eins

87. Bundesgesetz:

Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG

(NR: GP römisch XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

87. Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

BFA-Einrichtungsgesetz

Artikel 2

BFA-Verfahrensgesetz

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 7

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Artikel 9

Anpassungsbestimmungen

Artikel 1
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Einrichtung

Paragraph 2,

Organisation

Paragraph 3,

Zuständigkeiten

Paragraph 4,

Erstaufnahmestellen

Paragraph 5,

Staatendokumentation

Paragraph 6,

Verweisungen

Paragraph 7,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Inkrafttreten

Einrichtung

Paragraph eins,

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Organisation

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAn der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
  3. Absatz 3Die Zahl der Organisationseinheiten im Bundesamt, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen.
  4. Absatz 4Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesamtes deren Qualifikation sicherzustellen.
  5. Absatz 5Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2,, 39 Absatz eins und 44 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.
  6. Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.

Zuständigkeiten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem Bundesamt obliegt
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des BFA-VG,
    2. Ziffer 2
      die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und
    4. Ziffer 4
      die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100.
  2. Absatz 2Das Bundesamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.

Erstaufnahmestellen

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesamtes.

Staatendokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Bundesamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamtrelevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
  2. Absatz 2Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
    1. Ziffer eins
      für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
    2. Ziffer 2
      für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
    3. Ziffer 3
      für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der Paragraphen 19, oder 21 BFA-VG ist.
    Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
  3. Absatz 3Das Bundesverwaltungsgericht, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt, das Bundesamt im Rahmen der Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
  4. Absatz 4Beim Bundesministerium für Inneres ist ein Beirat (Beirat für die Führung der Staatendokumentation) einzurichten, der insbesondere Empfehlungen für die Führung der Staatendokumentation, der Sammlung von relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie für das Erstellen der Analyse abgibt. Der Bundesminister für Inneres ernennt den Vorsitzenden und neun Mitglieder des Beirats, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- oder Fremdenrechtes verfügen sollen, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren; dem Beirat sollen jedenfalls ein Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes und je ein Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angehören. Darüber hinaus hat der Direktor des Bundesamtes einen Sitz im Beirat; er kann sich in dieser Funktion von einem rechtskundigen Mitarbeiter des Bundesamtes vertreten lassen. Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Beirats sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Reisekosten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt 133. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen und in dieser vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im Übrigen hat die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen und die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung zu regeln.
  5. Absatz 5Die Staatendokumentation ist öffentlich. Von der Öffentlichkeit sind Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen oder sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51), auszunehmen. Des Weiteren können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die lediglich dem internen Dienstgebrauch dienen, von der Öffentlichkeit ausnehmen.
  6. Absatz 6Die Staatendokumentation steht
    1. Ziffer eins
      Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
    2. Ziffer 2
      den ordentlichen Gerichten;
    3. Ziffer 3
      den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder
    4. Ziffer 4
      Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
    5. Ziffer 5
      den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG);
    6. Ziffer 6
      den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
    7. Ziffer 7
      dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
    8. Ziffer 8
      dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
    9. Ziffer 9
      ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht
    unentgeltlich zur Verfügung. Andere Behörden oder Personen haben für die Auskunftserteilung Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
  7. Absatz 7Stellt ein Benutzer nach Absatz 6, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 fest, dass eine in der Staatendokumentation enthaltene Information nicht oder nicht mehr den Tatsachen entspricht, ist dies dem Bundesamt mitzuteilen. Andere Personen sind berechtigt, diese Tatsachen dem Bundesamt mitzuteilen.
  8. Absatz 8Das Bundesamt kann sich bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedienen.

Verweisungen

Paragraph 6,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG)

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Zuständigkeiten

Paragraph 3,

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 4,

Vertretungsbehörden

Paragraph 5,

Landespolizeidirektionen

Paragraph 6,

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 7,

Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 8,

Revision

3. Hauptstück: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 9,

Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 10,

Handlungsfähigkeit

Paragraph 11,

Zustellungen

Paragraph 12,

Bescheide

Paragraph 13,

Mitwirkung eines Fremden

Paragraph 14,

Grundsätze bei der Vollziehung

4. Hauptstück: Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

Paragraph 15,

 

Paragraph 16,

 

Paragraph 17,

 

Paragraph 18,

 

5. Hauptstück: Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 19,

 

Paragraph 20,

 

Paragraph 21,

 

Paragraph 22,

 

6. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Paragraph 23,

Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 24,

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 25,

Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 26,

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

Paragraph 27,

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

Paragraph 28,

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 29,

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 30,

Mitteilungspflichten der Behörden

Paragraph 31,

Verständigungspflichten

Paragraph 32,

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 33,

Internationaler Datenverkehr

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse

1. Abschnitt: Festnahme- und Durchsuchungsauftrag

Paragraph 34,

Festnahmeauftrag

Paragraph 35,

Durchsuchungsauftrag

2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 36,

Identitätsfeststellung

Paragraph 37,

Betretungsbefugnis

Paragraph 38,

Durchsuchen von Personen

Paragraph 39,

Sicherstellen von Beweismitteln

Paragraph 40,

Festnahme

Paragraph 41,

Rechte des Festgenommenen

Paragraph 42,

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 43,

Befragung

Paragraph 44,

Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 45,

Durchführung der Vorführung

Paragraph 46,

Abnahme von Karten

Paragraph 47,

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

2. Hauptstück: Rechtsberatung

Paragraph 48,

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

Paragraph 49,

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

Paragraph 50,

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

Paragraph 51,

Sonstige Rechtsberatung

Paragraph 52,

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

3. Hauptstück: Kosten

Paragraph 53,

Kostenersatz

3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 54,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 55,

Verweisungen

Paragraph 56,

Inkrafttreten

Paragraph 57,

Vollziehung

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 4 FPG.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 8, 10, 11, 13 bis 17, 18, 20 bis 20b, 25 und 27 und Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Ziffer eins,, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18 sowie Absatz 5, Ziffer 3, FPG.

2. Hauptstück
Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBehörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
  2. Absatz 2Dem Bundesamt obliegt
    1. Ziffer eins
      die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
    4. Ziffer 4
      die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und
    6. Ziffer 6
      die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53,

Vertretungsbehörden

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIm Ausland obliegt
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (Paragraph 88, FPG) und Konventionsreisepässen (Paragraph 94, FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Paragraph 96, FPG)
    den österreichischen Vertretungsbehörden.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Absatz eins, richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
  3. Absatz 3Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Landespolizeidirektionen

Paragraph 5,

Die Vollziehung der Anhaltung eines Fremden gemäß Paragraph 76, FPG oder Paragraph 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß Paragraph 46, FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 6,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.

Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7,

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

  1. Ziffer eins
    Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Ziffer 2
    Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
  3. Ziffer 3
    Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
  4. Ziffer 4
    Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  5. Ziffer 5
    Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6.

Revision

Paragraph 8,

Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.

3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9,

  1. Absatz einsWird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
    2. Ziffer 2
      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
    3. Ziffer 3
      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
    4. Ziffer 4
      der Grad der Integration,
    5. Ziffer 5
      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
    6. Ziffer 6
      die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
    7. Ziffer 7
      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
    8. Ziffer 8
      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
    9. Ziffer 9
      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
  4. Absatz 4Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
    2. Ziffer 2
      er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
  5. Absatz 5Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
  6. Absatz 6Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Handlungsfähigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFür den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
  2. Absatz 2In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
  3. Absatz 3Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
  4. Absatz 4Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.
  5. Absatz 5Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 49,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
  6. Absatz 6Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 49,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5.

Zustellungen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
  2. Absatz 2Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 49,) anwesend sein muss – einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
  3. Absatz 3Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
  5. Absatz 5Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 49,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
  6. Absatz 6Zustellungen an Fremde, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
  7. Absatz 7Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, AsylG 2005 gilt.
  8. Absatz 8Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
  9. Absatz 9Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Bescheide

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  2. Absatz 2Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Mitwirkung eines Fremden

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  2. Absatz 2Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  3. Absatz 3Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
  4. Absatz 4Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Grundsätze bei der Vollziehung

Paragraph 14,

Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Artikel 2,, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.

4. Hauptstück
Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIn Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Paragraphen 13, Absatz 3,, 37, 45 Absatz 2 und 3 AVG gelten.
  2. Absatz 2Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Paragraph 14, auch schriftlich auszufertigen; dabei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

Paragraph 16,

Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

Paragraph 17,

Entscheidungen gemäß Paragraph 15, sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.

Paragraph 18,

Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Paragraph 15, die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Paragraphen 15 bis 17 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

5. Hauptstück
Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 19,

  1. Absatz einsSichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005).
  2. Absatz 2Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. Absatz 3Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EUV) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EUV), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. Absatz 4Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz.

Paragraph 20,

Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Paragraph 19, Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann.

Paragraph 21,

Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Paragraph 19, Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Paragraph 22,

Bei Verordnungen gemäß Paragraphen 20 und 21 ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

6. Hauptstück
Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDas Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
  3. Absatz 3Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates verliehen wird,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder
    3. Ziffer 3
      zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDas Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
    2. Ziffer 2
      ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
    3. Ziffer 3
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 erteilt werden soll,
    4. Ziffer 4
      er sich in Schubhaft befindet,
    5. Ziffer 5
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
    6. Ziffer 6
      gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
    7. Ziffer 7
      der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
    8. Ziffer 8
      ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
    9. Ziffer 9
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
  3. Absatz 3Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4,, 5 erster Satz und Absatz 6, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.

Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDas Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  2. Absatz 2Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
  3. Absatz 3Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
  4. Absatz 4Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  3. Absatz 3Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 2, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach Paragraph 23, Absatz 3, bestehen.
  4. Absatz 4Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
  5. Absatz 5Für in dem zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 3,

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      frühere Namen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und -ort,
    5. Ziffer 5
      Wohnanschriften,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Namen der Eltern,
    8. Ziffer 8
      Aliasdaten,
    9. Ziffer 9
      Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
    10. Ziffer 10
      allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
    11. Ziffer 11
      Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
    12. Ziffer 12
      Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz,
    13. Ziffer 13
      Lichtbilder,
    14. Ziffer 14
      Papillarlinienabdrücke der Finger,
    15. Ziffer 15
      Unterschrift,
    16. Ziffer 16
      verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
    17. Ziffer 17
      Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
    18. Ziffer 18
      Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
    19. Ziffer 19
      die Sozialversicherungsnummer
    eines Fremden im Fremdenregister (Paragraph 26,) gemeinsam verarbeiten.
  2. Absatz 2Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 32, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
  4. Absatz 4Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDas Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 oder dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 3,

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
    2. Ziffer 2
      den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
    3. Ziffer 3
      den Zivil- und Strafgerichten,
    4. Ziffer 4
      den Verwaltungsgerichten der Länder,
    5. Ziffer 5
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
    6. Ziffer 6
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
    7. Ziffer 7
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    8. Ziffer 8
      den österreichischen Vertretungsbehörden,
    9. Ziffer 9
      den Behörden nach dem NAG,
    10. Ziffer 10
      den Staatsbürgerschaftsbehörden,
    11. Ziffer 11
      den Personenstandsbehörden,
    12. Ziffer 12
      den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
    13. Ziffer 13
      den Finanzstrafbehörden,
    14. Ziffer 14
      den Jugendwohlfahrtsträgern,
    15. Ziffer 15
      den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52).
    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, und
    4. Ziffer 4
      dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Mitteilungspflichten der Behörden

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 24, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt und – soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist – dem Bundesverwaltungsgericht den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Vertretungsbehörden (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005) haben dem Bundesamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem im Bundesgebiet anhängigen Verfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz haben.
  4. Absatz 4Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, den Rücktritt von der Verfolgung der Straftat, die Einstellung des Strafverfahrens, den Freispruch, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.
  6. Absatz 6Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Drittstaatsangehörigen, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, dem Bundesamt mitzuteilen.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen.
  9. Absatz 9Die Führerscheinbehörden haben dem Bundesamt die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

Verständigungspflichten

Paragraph 31,

  1. Absatz einsEine Mitteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.
  2. Absatz 2Das Bundesamt und in den Fällen der Ziffer 2, das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde und
    3. Ziffer 3
      von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass der Sperre gemäß Paragraph 26, Absatz 2, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 32,

  1. Absatz einsBei einer dem Bundesamt nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der dem Bundesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er davon das Bundesamt zu verständigen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 33,

  1. Absatz einsSofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Paragraphen 27, oder 28, die für die in Paragraph 29, genannten Zwecke benötigt werden, abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
  5. Absatz 5Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
    3. Ziffer 3
      in erster Instanz – wenn auch nicht rechtskräftig – der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück:
Behördenauftrag und Organbefugnisse

1. Abschnitt:
Festnahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDas Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
    1. Ziffer eins
      Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
    2. Ziffer 2
      sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
  2. Absatz 2Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
    1. Ziffer eins
      der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
  3. Absatz 3Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
    2. Ziffer 2
      wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
    4. Ziffer 4
      wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  4. Absatz 4Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er
    1. Ziffer eins
      sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005), oder
    2. Ziffer 2
      sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.
  5. Absatz 5Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
  6. Absatz 6In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
  7. Absatz 7Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
  8. Absatz 8Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005),
    2. Ziffer 2
      der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
    3. Ziffer 3
      sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
  9. Absatz 9Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35,

  1. Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
  2. Absatz 2Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

2. Abschnitt:
Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Identitätsfeststellung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würde sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhalten, auf den ihr Aufenthalt beschränkt ist.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, davon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Betretungsbefugnis

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Durchsuchen von Personen

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
    3. Ziffer 3
      dieser der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
    5. Ziffer 5
      dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
    soweit in den Fällen der Ziffer 3 bis 5 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben.
    (2) Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.

Sicherstellen von Beweismitteln

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
  2. Absatz 2Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
  3. Absatz 3Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Festnahme

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
    1. Ziffer eins
      gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
    2. Ziffer 2
      wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
    3. Ziffer 3
      der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
    3. Ziffer 3
      gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
    4. Ziffer 4
      gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
  4. Absatz 4Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese – soweit dies zulässig ist – erkennungsdienstlich behandelt (Paragraph 44,) und durchsucht (Paragraph 38,) worden sind.
  6. Absatz 6Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Rechte des Festgenommenen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsJeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
  2. Absatz 2Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 42,

  1. Absatz einsStellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Rückkehrentscheidung, der Anordnung zur Außerlandesbringung oder der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Absatz eins, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.

Befragung

Paragraph 43,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,

  1. Ziffer eins
    der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
  3. Ziffer 3
    der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) zu unterziehen.

Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 44,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

  1. Ziffer eins
    der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
  2. Ziffer 2
    dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, unterbleibt oder
  3. Ziffer 3
    der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,
erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

Durchführung der Vorführung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsVor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Unterbleibt die Vorführung gemäß Absatz eins,, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 2, dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

Abnahme von Karten

Paragraph 46,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß Paragraphen 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
  2. Ziffer 2
    diese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. Ziffer 3
    diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Paragraph 47,

  1. Absatz einsZur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
  2. Absatz 2Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 2,, 39 Absatz eins, sowie 44 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

2. Hauptstück
Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

Paragraph 48,

  1. Absatz einsRechtsberater haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
  2. Absatz 2Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  3. Absatz 3Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
    1. Ziffer eins
      die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
    2. Ziffer 2
      den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
    3. Ziffer 3
      die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
  4. Absatz 4Die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraphen 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 5Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 betrauen.
  7. Absatz 7Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
    1. Ziffer eins
      über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
    2. Ziffer 2
      auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
    3. Ziffer 3
      regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
    4. Ziffer 4
      über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
    5. Ziffer 5
      über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
    Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
  8. Absatz 8Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

Paragraph 49,

  1. Absatz einsIm Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
  2. Absatz 2Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
  3. Absatz 3Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.
  4. Absatz 4Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3,, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

Paragraph 50,

  1. Absatz einsIm zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
  5. Absatz 5Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Sonstige Rechtsberatung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsWird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.
  2. Absatz 2Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Paragraph 7, AVG gilt.
  3. Absatz 3Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDas Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

3. Hauptstück
Kosten

Kostenersatz

Paragraph 53,

  1. Absatz einsEs sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
    2. Ziffer 2
      Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
  2. Absatz 2Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß Paragraph 46, FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. Ziffer eins
      für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
    2. Ziffer 2
      der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
  4. Absatz 4Die Kosten gemäß Absatz eins,, deren Ersatz das Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen dem Bund zu. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 54,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 55,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Vollziehung

Paragraph 57,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 20,, 21 und 33 Absatz eins, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 7 und 52 der Bundeskanzler,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  4. Ziffer 4
    im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a.

Schutz im sicheren EWR-Staat oder in der Schweiz“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10 :,

„§ 10.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstückes:

„4. Hauptstück: Asylverfahrensrecht“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Allgemeines Asylverfahren“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraphen 16,, 23 und 26.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :,

„§ 27.

Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. und 6. Abschnitt des 4. Hauptstückes sowie die Einträge zu Paragraphen 36 bis 42.

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag des 5. Hauptstückes und die Einträge zu Paragraphen 43 bis 49.

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 7. Hauptstückes:

„7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Aufenthaltstitel“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 54 bis 57:

„§ 54.

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 55,

Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 56,

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 57,

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes:

„2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 58 bis 60:

„§ 58.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

Paragraph 59,

Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 60,

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 61,

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung“

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes:

„3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene“

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 62 :,

„§ 62.

Aufenthaltsrecht für Vertriebene“

Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 8. Hauptstück:

„8. Hauptstück: Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe“

Novellierungsanordnung 17, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 1. bis 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

Novellierungsanordnung 18, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 64 bis 66a.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph eins, wird in Ziffer 2, die Wortfolge „mit einer Ausweisung“ durch die Wortfolge „mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph eins, lautet Ziffer 3 und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
  2. Ziffer 4
    die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 3.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „85/1999, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und BGBl. römisch III Nr. 20/2004“ durch die Wendung „132/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 20, die Wortfolge „der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist“ durch die Wortfolge „außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, werden folgende Ziffer 20 a bis 20c eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Ziffer 20 b
    Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Ziffer 20 c
    begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 25, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 26 und 27 angefügt:

  1. Ziffer 26
    eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.
  2. Ziffer 27
    eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG), eine Ausweisung (Paragraph 66, FPG) und ein Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG).“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates“ durch die Wortfolge „bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „§ 2 Ziffer 23 “, durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, Ziffer 23 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Fremde in einem Staat, zu“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit“ und die Wortfolge „Schutz oder“ durch die Wortfolge „Schutz nicht besteht oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „einem Fremden“ durch die Wortfolge „einem Drittstaatsangehörigen“ und die Wortfolge „oder im Wege über andere Staaten“ durch die Wortfolge „oder über einen sonstigen Drittstaat“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „– auch im Wege über andere Staaten –“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Wort „Fremder“ durch das Wort „Drittstaatsangehöriger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§§ 4 oder 4a“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.“

Novellierungsanordnung 33, In den Paragraphen 5, Absatz 3,, 14 Absatz 4,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 15 Absatz 2,, 17 Absatz 8,, 19 Absatz 5 und 6, 20 Absatz 2,, 22 Absatz 6 und 10, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 2,, 27 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, sowie 34 Absatz 5, wird jeweils das Wort „Asylgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In den Paragraphen 5, Absatz 3,, 7 Absatz 3,, 8 Absatz 4,, 12 Absatz 2,, 12a Absatz 2 und 4, 14 Absatz 4,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer 11,, 15a Absatz 2,, 17 Absatz 6 und 8, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 2,, 5 und 6, 20 Absatz 2,, 22 Absatz 6 und 7, 24 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 2,, 25 Absatz 2,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3 und 4, 31 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 35 Absatz 3 und 4, 51 Absatz 2,, 52 Absatz eins und 53 Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „von der zuerkennenden Behörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 8, Absatz 6, wird das Wort „Ausweisung aus dem Bundesgebiet“ durch das Wort „Rückkehrentscheidung“ und das Zitat „§ 10 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 9 Absatz eins und 2 BFA-VG“ ersetzt sowie es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 10,

  1. Absatz einsEine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    4. Ziffer 4
      einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    5. Ziffer 5
      einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
    und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
  2. Absatz 2Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
  3. Absatz 3Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

Novellierungsanordnung 38, Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Absatz 2,, 20 Absatz 3,, 22 Absatz eins bis 5, 9, 11 und 13, 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Absatz 7,, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie Paragraph 72, Ziffer eins und 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „geduldet“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Zitat „§ 36 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 12 a, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§§ 4a oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung“ durch die Wortfolge „Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 39 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 19 Absatz 2, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird vor der Wortfolge „eine Zuständigkeit“ die Wortfolge „im Fall des Paragraph 5 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, wird das Zitat „§ 74 Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG” durch das Zitat „§ 34 Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG” ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 12 a, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“

Novellierungsanordnung 49, Der bisherige Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Absatz eins, die Wortfolge „Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 54, Absatz eins, FPG)“ durch die Wortfolge „Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 13, werden nach Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
    3. Ziffer 3
      gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. Ziffer 4
      der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
    Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
  2. Absatz 3Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
  3. Absatz 4Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“

Novellierungsanordnung 52, In den Paragraphen 14, Absatz eins,, 2 und 4, 15 Absatz 3 a,, 17 Absatz 7,, 19 Absatz 2,, 22 Absatz 10,, 27 Absatz eins, Ziffer 2,, 29 Absatz eins und 6 Ziffer 6, sowie 33 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Bundesasylamtes“ durch das Wort „Bundesamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 14, Absatz eins und 4 wird jeweils das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In den Paragraphen 14, Absatz eins a und 2 und 33 Absatz 4, wird jeweils das Wort „Asylgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 14, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 41a“ durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ und das Zitat „§ 41 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Ausweisungsentscheidung“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 15 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Polizeiinspektion“ durch das Wort „Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Zitat „Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Z 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In den Paragraphen 15, Absatz 3, Ziffer 11,, 18 Absatz eins,, 22 Absatz 7 und 10 und 27 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 15, Absatz 3 a, wird das Zitat „§ 45“ durch das Zitat „§ 45 BFA-VG“ und das Zitat „§ 43 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 42 Absatz 2, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Die Überschrift des 4. Hauptstückes lautet:

„Asylverfahrensrecht“

Novellierungsanordnung 63, In der Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes wird das Wort „Verfahren“ durch das Wort „Asylverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 17, Absatz eins und 2 wird jeweils das Zitat „§ 59“ durch das Zitat „§ 4 BFA-G“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Zitat „§ 43 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 42 Absatz 2, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Außenstelle des Bundesasylamtes“ durch die Wortfolge „Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „Außenstelle des Bundesasylamtes“ durch die Wortfolge „Regionaldirektion oder eine Außenstelle der Regionaldirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 17, Absatz 6, wird das Zitat „§ 45 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 45 Absatz eins, BFA-VG“ und das Zitat „§ 45 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§ 45 Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 19, Absatz 5, wird das Zitat „§ 64“ durch das Zitat „§ 49 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 21, wird die Wortfolge „Sichergestellte oder gemäß“ durch das Wort „Gemäß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 22, Absatz 7, wird das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 22, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „von Entscheidungen“ die Wortfolge „im Flughafenverfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 22, Absatz 8, wird das Zitat „§ 76 NAG“ durch das Zitat „§ 62“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In den Paragraphen 22, Absatz 10 und 24 Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „den Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 22, Absatz 10, wird jeweils das Zitat „§ 41a“ durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 22, Absatz 12, wird das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „dem Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 24, Absatz 2, wird das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 34 Absatz 4, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 43 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 42 Absatz eins, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In der Überschrift des Paragraph 27, wird das Wort „Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Ausweisung (Paragraph 10,)“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 27, Absatz 2,, 4, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Ausweisungsverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 27, Absatz 2 und 8 wird jeweils die Wortfolge „des Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 27, Absatz 6, wird das Wort „Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf internationalen Schutz“ und nach der Wendung „Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,)“ die Wortfolge „ , sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht“ sowie nach der Wortfolge „bedarf es dann nicht.“ die Wortfolge „Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 4, 5“ durch das Zitat „§§ 4 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 29, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Zitat „§ 64“ durch das Zitat „§ 49 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 64, 65“ durch das Zitat „§§ 49, 50 BFA-VG“ und das Zitat „§ 57 Absatz eins, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 29 Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 44 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 44 BFA-VG“ und das Zitat „§ 44 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 38 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 30, wird das Zitat „§ 10 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 61 Absatz 3, FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „(Paragraph 39,)“ durch das Zitat „(Paragraphen 19, oder 21 BFA-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 33, Absatz 2, wird nach dem Zitat „(Paragraph 4,)“ die Wortfolge „oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 33, Absatz 5, wird das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt das Zitat „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,)“.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, entfällt jeweils das Zitat „(Paragraph 2, Absatz 3,)“.

Novellierungsanordnung 98, In der Überschrift des Paragraph 35, wird das Wort „Berufsvertretungsbehörden“ durch das Wort „Vertretungsbehörden“ und in Paragraph 35, wird jeweils das Wort „Berufsvertretungsbehörde“ durch das Wort „Vertretungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 51, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zuzulassen ist“ die Wortfolge „und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zukommt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 51, Absatz 2, wird das Wort „Entzug“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, Das 7. Hauptstück samt Überschrift lautet:

„7. Hauptstück:
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt:
Aufenthaltstitel

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 54,

  1. Absatz einsAufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
    1. Ziffer eins
      „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
    2. Ziffer 2
      „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
    3. Ziffer 3
      „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
  2. Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
  3. Absatz 3Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55,

  1. Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
  2. Absatz 2Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56,

  1. Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
    2. Ziffer 2
      davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
    3. Ziffer 3
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
  2. Absatz 2Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57,

  1. Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
    2. Ziffer 2
      zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
  3. Absatz 3Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
  4. Absatz 4Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

2. Abschnitt:
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDas Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
    4. Ziffer 4
      einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
    5. Ziffer 5
      ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
  2. Absatz 2Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
  3. Absatz 3Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
  5. Absatz 5Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
  6. Absatz 6Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  7. Absatz 7Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
  8. Absatz 8Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  9. Absatz 9Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
    2. Ziffer 2
      bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
    soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
  10. Absatz 10Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  11. Absatz 11Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
    1. Ziffer eins
      das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
    Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
  12. Absatz 12Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
  13. Absatz 13Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
    2. Ziffer 2
      die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAnträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. Ziffer 2
      der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
  4. Absatz 4Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzung des Paragraph 57, weiterhin vorliegen,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, und
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind.
    Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, zu erteilen. Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60,

  1. Absatz einsAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
    2. Ziffer 2
      gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
  2. Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
    3. Ziffer 3
      der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
    4. Ziffer 4
      durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung

Paragraph 61,

  1. Absatz einsAufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
  2. Absatz 2Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
    3. Ziffer 3
      dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
  3. Absatz 3Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung
    1. Ziffer eins
      auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
    2. Ziffer 2
      erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
    3. Ziffer 3
      erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  5. Absatz 5Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 4, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde.
  6. Absatz 6Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3. Abschnitt:
Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Paragraph 62,

  1. Absatz einsFür Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
  2. Absatz 2In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
  3. Absatz 3Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
  4. Absatz 4Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen. Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Ausweis für Vertriebene von Amts wegen auszustellen.
  5. Absatz 5Der Ausweis ist als “Ausweis für Vertriebene” zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigungen gemäß Absatz eins und 4 fest.“

Novellierungsanordnung 102, Die bisherige Überschrift des 8. Hauptstückes und die Überschrift des 1., 2. und 3. Abschnittes des bisherigen 8. Hauptstückes entfallen sowie wird folgende neue Überschrift des 8. Hauptstückes nach Paragraph 62, eingefügt:

„8. Hauptstück:
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe“

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Verhängung eines Rückkehrverbotes“ durch die Wortfolge „Anordnung zur Außerlandesbringung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 63, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „für Flüchtlinge“ die Wortfolge „zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Mandats“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 67, Absatz eins, wird das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Asylverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 67, Absatz 2, wird das Zitat „§ 64“ durch das Zitat „§ 49 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 72, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 72, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 72, Ziffer 7, wird in Litera a, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Litera b,

Novellierungsanordnung 110, Dem Paragraph 73, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Paragraphen eins, Ziffer 2 bis 4, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 20 bis 20c und 25 bis 27, Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 4 a, samt Überschrift, 5 Absatz eins und 3, 7 Absatz 3,, 8 Absatz 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Absatz eins bis 3, Paragraphen 12 a,, 13, 14, 15 Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7 und Absatz 2 und 3 Ziffer 11, sowie Absatz 3 a,, 15a Absatz 2,, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 17, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 2,, 5 und 6, 20 Absatz 2,, 21, 22 Absatz 6 bis 8, 10 und 12, Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer 2,, 25 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 27 samt Überschrift, 28 Absatz eins und 2, 29 Absatz eins,, 3 bis 5 und Absatz 6, Ziffer eins und 6, Paragraphen 30,, 31 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 33 Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2 bis 5, 34 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 5,, Paragraphen 35, samt Überschrift, 51 Absatz eins und 2, 52 Absatz eins,, 53 Absatz eins und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraph 62, samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, Paragraphen 63, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, 67 Absatz eins und 2 und 72 Ziffer 2,, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Absatz 2,, 20 Absatz 3,, 22 Absatz eins bis 5, 9, 11 und 13, Paragraphen 23, samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Absatz 7,, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie Paragraph 72, Ziffer eins und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 3 und 4:

„§ 3.

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 4,

Gemeindewachkörper“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 9 und 10:

„§ 9.

Beschwerden

Paragraph 10,

Revision“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes:

„2. Abschnitt: Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11 :,

„§ 11.

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12 :,

„§ 12.

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 15, folgende Einträge eingefügt:

„§ 15a.

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

Paragraph 15 b,

Begünstigte Drittstaatsangehörige“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt: Besondere Bewilligungen“

Paragraph 27 a,

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes

Paragraph 27 b,

Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Hauptstück:

„5. Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :,

„§ 39.

Festnahme und Anhaltung“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 6. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40, folgender Eintrag eingefügt:

„6. Hauptstück: Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 45, folgende Einträge eingefügt:

„§ 45a.

Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung

Paragraph 45 b,

Durchbeförderung

Paragraph 45 c,

Durchbeförderungsabkommen“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 48 und 49.

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 7. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu Paragraph 45 c, folgender Eintrag eingefügt:

„7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung“

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 50 :,

„§ 50.

Verbot der Abschiebung“

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 8. Hauptstück:

„8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“

Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“

Novellierungsanordnung 17, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 54,

Novellierungsanordnung 18, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 55 a,

Novellierungsanordnung 19, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 57,

Novellierungsanordnung 20, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

Novellierungsanordnung 21, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 61 :,

„§ 61.

Anordnung zur Außerlandesbringung“

Novellierungsanordnung 22, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes und die Einträge zu Paragraphen 62 bis 64.

Novellierungsanordnung 23, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes:

„4. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“

Novellierungsanordnung 24, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 65,, 65a und 65b.

Novellierungsanordnung 25, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 68,

Novellierungsanordnung 26, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 6. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

Novellierungsanordnung 27, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 72 und 73.

Novellierungsanordnung 28, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 7. Abschnitt des 8. Hauptstückes und die Einträge zu Paragraphen 74 und 75.

Novellierungsanordnung 29, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 81 :,

„§ 81.

Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels“

Novellierungsanordnung 30, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 9. Hauptstück und die Einträge zu Paragraphen 82 und 83.

Novellierungsanordnung 31, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 10. Hauptstück und die Einträge zu Paragraphen 84 bis 86.

Novellierungsanordnung 32, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 101,

Novellierungsanordnung 33, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 102 :,

„§ 102.

Übermittlung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 34, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 103,

Novellierungsanordnung 35, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 110 :,

„§ 110.

Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 27 a,, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 39 Absatz 2, Ziffer 2 “, durch das Zitat „§§ 39 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „(Paragraph 72,)“ durch das Zitat „(Paragraph 27 a,)“ und das Zitat „(Paragraph 73,)“ durch das Zitat „(Paragraph 27 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Fremdenpolizei ist
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Einreisetiteln,
    2. Ziffer 2
      die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
    5. Ziffer 5
      die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden, und
    6. Ziffer 6
      die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt Ziffer 13,

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
  2. Absatz 2Im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
  3. Absatz 3Es ist jene Sicherheitsbehörde verpflichtet, durch ihre Amtsärzte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und an dessen Vollziehung mitzuwirken, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Paragraph 7, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.
  4. Absatz 4In Fällen, in denen die örtlich zuständige Landespolizeidirektion die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die beigegebenen oder unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben oder unterstellt sind, Amtshandlungen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; das einschreitende Organ hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück die Grenzen des Bundeslandes ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Behörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Gemeindewachkörper

Paragraph 4,

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Besorgung der Fremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Landespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung ist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Fremdenpolizeibehörden erster Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDem Bundesamt obliegt
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.

Novellierungsanordnung 47, In den Paragraphen 5, Absatz 3,, 14 Absatz eins,, 105 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Fremdenpolizeibehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz“ durch die Wortfolge „Behörden als die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im Inland“ folgende Wortfolge „für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 6, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBehörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 6, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „sowie zur Abschiebung ausgenommen der Fälle des Absatz 4 a, “,.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 6, entfallen die Absatz 4 a und 5.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 6, Absatz 6, wird das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 6, Absatz 8, wird das Zitat „§ 74 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 45b Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 7, Ziffer 2, wird das Zitat „(Paragraph 72,)“ durch das Zitat „(Paragraph 27 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes“ und das Wort „Berufsvertretungsbehörde“ durch das Wort „Vertretungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Die Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften lauten:

„Beschwerden

Paragraph 9,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Revision

Paragraph 10,

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.“

Novellierungsanordnung 60, In der Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes wird nach dem Wort „Verfahrensregeln“ die Wortfolge „für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück“ angefügt.

Novellierungsanordnung 61, Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 11, Absatz 4, wird das Wort „Berufungsbehörde“ durch das Wort „Rechtsmittelinstanz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In der Überschrift des Paragraph 12, wird nach dem Wort „Minderjährige“ die Wortfolge „für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück“ angefügt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 12, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsFür den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, sofern nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes handlungsfähig.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „Minderjährige Fremde“ durch das Wort „Fremde“ und die Wendung „16. Lebensjahr“ durch die Wendung „18. Lebensjahr“ ersetzt sowie entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 66, In den Paragraphen 12, Absatz 4 und 12a wird jeweils die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In den Paragraphen 12, Absatz 4,, 12a, 39 Absatz 6,, 45 Absatz 2,, 100 Absatz 2 und 113 Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In der Überschrift des 3. Hauptstückes wird nach dem Wort „Fremdenpolizei“ die Wortfolge „sowie der Zurückweisung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 69, In den Paragraphen 13, Absatz eins und 3, 32 Absatz 3,, 79 Absatz 4,, 98 Absatz eins und 2, 99 Absatz eins und 4, 100 Absatz eins und 4, 104 Absatz eins und 105 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Fremdenpolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „in diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „von diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 14, entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „brauchen“ durch das Wort „benötigen“ und die Wortfolge „und Ausreise aus dem Bundesgebiet“ durch die Wortfolge „Bundesgebiet und Ausreise aus diesem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In den Paragraphen 15, Absatz 4, Ziffer 4 und 31 Absatz eins a, Ziffer 2, wird jeweils das Zitat „(Paragraph 48, Absatz eins,)“ durch das Zitat „(Paragraph 45 b, Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In den Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 19 samt Überschrift und 39 Absatz 2, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Übernahmserklärung“ durch das Wort „Übernahmeerklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ die Wortfolge „oder AsylG 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „(Paragraph 48,)“ durch das Zitat „(Paragraph 45 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 80, In den Paragraphen 24, Absatz 4 und 120 Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 25, Absatz 7, wird das Zitat „(Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6,)“ durch das Zitat „(Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 84, In den Paragraphen 27, Absatz 3,, 38 Absatz 3,, 78 Absatz 6,, 7 und 8, 79 Absatz eins,, 105 Absatz eins,, 4, 5 und 10, 106, 107 Absatz eins und 2, 109, 110 und 113 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, Nach dem Paragraph 27, wird die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes eingefügt:

„3a. Abschnitt:
Besondere Bewilligungen“

Novellierungsanordnung 86, In den Paragraphen 27 a, Absatz 3, (neu), 56 Absatz 2, Ziffer 2,, 71 Absatz 2, Ziffer 2 und 77 Absatz 3, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „bei einem Polizeikommando“ durch die Wortfolge „bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 27 b, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 65 und 65a“ durch das Zitat „§§ 15a und 15b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 27 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 72 Absatz 3,, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 27a Absatz 3,, 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 30, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „des Einreisetitels“ die Wortfolge „oder des visumfreien Aufenthaltes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „asylrechtlichen Bestimmungen“ durch die Wendung „dem AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 55 oder 55a“ durch das Zitat „§ 55“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60 “, durch die Wortfolge „eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 31, Absatz 3, entfällt Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 31, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Behörden“ durch die Wortfolge „den Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 32, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ folgende Wortfolge „, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 99, In der Überschrift des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „für Fremdenpolizei und Zurückweisung“.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 34, Absatz eins, entfallen die Ziffer 2 und 3.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 102, In den Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins und 99 Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 39 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wendung „Abschiebung,“.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 38, Absatz eins und 3 entfällt jeweils die Wendung „Abschiebung,“ sowie die Wortfolge „oder dem AsylG 2005“.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 38, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 38, entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 107, Die Überschrift des Paragraph 39, lautet:

„Festnahme und Anhaltung“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „Behörde festzunehmen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 39, Absatz 2, wird nach dem Wort „festzunehmen“ folgende Wortfolge „und bis zu 48 Stunden anzuhalten“ eingefügt sowie entfallen die Ziffer eins und 2.

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen sieben Tagen betreten wird,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
    3. Ziffer 3
      innerhalb von sieben Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
    4. Ziffer 4
      während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.“

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 39, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 “, durch das Zitat „Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 39, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 39, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aKann eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 45, nicht während einer Anhaltung gemäß Absatz 5, abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet.“

Novellierungsanordnung 114, In Paragraph 39, Absatz 6, wird das Zitat „§ 74 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 45b Absatz 3 “, und die Wortfolge „die Schubhaft“ durch die Wortfolge „dies zur Sicherung der Durchbeförderung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Freiheitsentziehung“ die Wortfolge „bis zu 48 Stunden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 115, In den Paragraphen 39, Absatz 6,, 45 Absatz eins,, 45b Absatz eins, neu und 113 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, Die bisherige Überschrift des 6. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 6. Hauptstückes nach Paragraph 40, eingefügt:

„6. Hauptstück:
Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

Novellierungsanordnung 117, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „keine Bewilligung zur Wiedereinreise (Paragraph 72,)“ durch die Wortfolge „kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 27 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, In den Paragraphen 41, Absatz 3,, 43 Absatz 3 und 45 Absatz 3, wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Flugtransitvisum“ die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Abl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 44, wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 45, Absatz eins, entfällt in Ziffer 2, das Wort „oder“ und wird in Ziffer 3, der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten werden.“

Novellierungsanordnung 122, Nach Paragraph 45, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Erweist sich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist davon unverzüglich das Bundesamt in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 123, Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)

Paragraph 45 a,

  1. Absatz einsDie Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
  2. Absatz 2Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
  3. Absatz 3Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
  4. Absatz 4Erweist sich die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist davon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins bis 3 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Landespolizeidirektion ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 124, Die bisherigen Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften erhalten die Paragraphenbezeichnungen 45b und 45c samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 125, In Paragraph 45 b, Absatz eins, (neu) wird das Zitat „§ 49“ durch das Zitat „§ 45c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 45 b, Absatz 2, (neu) wird das Zitat „§ 50 Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 45a Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 127, Nach Paragraph 45 b, Absatz 2, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für einen Fremden der durchbefördert werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen. Dieser ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.“

Novellierungsanordnung 128, Die bisherige Überschrift des 7. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 7. Hauptstückes nach Paragraph 45 c, eingefügt:

„7. Hauptstück:
Abschiebung und Duldung“

Novellierungsanordnung 129, In Paragraph 46, Absatz eins, wird die Wendung „Ausweisung (Paragraphen 61,, 66, Paragraph 10, AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 130, In den Paragraphen 46, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 131, In den Paragraphen 46, Absatz 2,, 2a und 4, 46a Absatz eins a und 3, 53 Absatz 2,, 58 Absatz 2,, 66 Absatz 2,, 71 Absatz eins,, 77 Absatz eins,, 81 Absatz 2, sowie Paragraph 121, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, In den Paragraphen 46, Absatz 2 a und 3, 46a Absatz 2,, 55 Absatz 4,, 58 Absatz eins,, 60 Absatz eins,, 77 Absatz eins,, 80 Absatz eins,, 6 bis 8, 81 Absatz 3,, 94 Absatz 3,, 94a Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 46, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge „die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und“ sowie der vorletzte Satz.

Novellierungsanordnung 134, In den Paragraphen 46, Absatz 3 und 77 Absatz eins, wird jeweils das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, In Paragraph 46, Absatz 5, wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, In den Paragraphen 46 a, Absatz eins a,, 55 Absatz 2,, 56 Absatz 4 und 6, 58 Absatz 2,, 71 Absatz 4 und 6, 77 Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „von der Behörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 137, Nach Paragraph 46 a, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cDer Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.“

Novellierungsanordnung 138, In Paragraph 46 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005“ durch die Wortfolge „vor dem Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 139, In Paragraph 46 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Karte unverzüglich der Behörde“ durch die Wortfolge „die Karte unverzüglich dem Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 140, In Paragraph 46 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“ durch die Wortfolge „Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 141, In Paragraph 46 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wendung „EWR-Staates“ sowie in Absatz 2, die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 142, In Paragraph 46 b, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 52, 54 und 66“ durch das Zitat „§§ 52 und 66“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, In der Überschrift des Paragraph 50, entfällt die Wortfolge „ , Zurückschiebung und Zurückweisung“.

Novellierungsanordnung 144, In Paragraph 50, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder“.

Novellierungsanordnung 145, In Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat“ durch die Wortfolge „Abschiebung in einen Staat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 146, In Paragraph 50, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 147, In Paragraph 51, entfallen die Absatz 4 und 6.

Novellierungsanordnung 148, Die Überschrift des 8. Hauptstückes lautet:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“

Novellierungsanordnung 149, Die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes lautet:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“

Novellierungsanordnung 150, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
    2. Ziffer 2
      nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“

Novellierungsanordnung 151, In Paragraph 52, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(6)“ und „(7)“ und werden folgende Absatz 2 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 2Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    4. Ziffer 4
      ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
    und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
  2. Absatz 3Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
  3. Absatz 4Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
    2. Ziffer 2
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
    4. Ziffer 4
      der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
    5. Ziffer 5
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
    Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
  4. Absatz 5Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EG” oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

Novellierungsanordnung 152, Nach Paragraph 52, Absatz 7, (neu) werden folgende Absatz 8 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 8Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph römisch zehn BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
  2. Absatz 9Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
  3. Absatz 10Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
  4. Absatz 11Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Novellierungsanordnung 153, In Paragraph 53, Absatz eins, wird die Wortfolge „ein Einreiseverbot unter einem“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot unter einem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 154, In Paragraph 53, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEin Einreiseverbot ist, vorbehaltlich der Absatz 2 und 3, für die Dauer von 18 Monaten zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 155, In Paragraph 53, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, vorbehaltlich des Absatz 3,,“ und wird das Wort „mindestens“ durch die Wortfolge „mehr als“ sowie die Wortfolge „ob der Aufenthalt“ durch die Wortfolge „inwieweit der Aufenthalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 156, In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „ , es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen“.

Novellierungsanordnung 157, Paragraph 54, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 158, In Paragraph 55, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph römisch zehn BFA-VG durchführbar wird.“

Novellierungsanordnung 159, In Paragraph 55, Absatz 2, wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Rechtskraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 160, In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Zitat „§ 57“ durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ und das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 161, Paragraph 55 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 162, In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt und nach dem Wort „Drittstaatsangehörigen“ die Wortfolge „mit Mandatsbescheid“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 163, In Paragraph 56, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 55 oder 55a“ durch das Zitat „§ 55“ und das Wort „sie“ durch die Wortfolge „das Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 164, In den Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 71 Absatz 2, Ziffer 3 und 77 Absatz 3, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „bei der Behörde“ durch die Wortfolge „beim Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 165, In Paragraph 56, Absatz 2, wird in Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.“

Novellierungsanordnung 166, In den Paragraphen 56, Absatz 4,, 71 Absatz 4 und 77 Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „einem zu bestimmenden Polizeikommando“ durch die Wortfolge „einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „das zuständige Polizeikommando“ durch die Wortfolge „die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 167, Paragraph 57, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 168, In Paragraph 58, Absatz eins, entfällt das Wort „fremdenpolizeiliche“ und in Paragraph 58, Absatz 2, wird die Wortfolge „gegen den eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde, ausgenommen nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,“ durch die Wortfolge „dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde“ und das Zitat „§ 74“ durch das Zitat „§ 34 BFA-VG“ ersetzt sowie entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 169, In Paragraph 59, entfallen die Absatz eins und 2.

Novellierungsanordnung 170, In Paragraph 59, Absatz 3, wird das Wort „Fremden“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 171, Paragraph 59, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“

Novellierungsanordnung 172, Dem Paragraph 59, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
    1. Ziffer eins
      bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph römisch zehn BFA-VG) oder
    2. Ziffer 2
      bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph römisch zehn BFA-VG).
    Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.“

Novellierungsanordnung 173, In Paragraph 60, Absatz eins, wird das Zitat „§ 53 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 53 Absatz eins a und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 174, In Paragraph 60, entfallen die Absatz 2,, 4 und 5.

Novellierungsanordnung 175, In Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Zitat „§§ 41a Absatz 9 und 10, 43 Absatz 2 und 4 und 69a NAG“ durch das Zitat „§§ 55 bis 57 AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 176, Die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes entfällt.

Novellierungsanordnung 177, Paragraph 61, lautet samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDas Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
    2. Ziffer 2
      er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
  2. Absatz 2Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
  3. Absatz 3Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
  4. Absatz 4Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Novellierungsanordnung 178, Die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes und die Paragraphen 62 bis 64 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 179, In der Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes entfällt die Wortfolge „sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern.“

Novellierungsanordnung 180, Die bisherigen Paragraphen 65 und 65a samt Überschriften erhalten die Paragraphenbezeichnungen 15a und 15b samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 181, Paragraph 65 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 182, In Paragraph 66, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 183, In Paragraph 67, Absatz 2, wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „ , vorbehaltlich des Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 184, In Paragraph 67, entfällt Absatz 5,

Novellierungsanordnung 185, Paragraph 68, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 186, In den Paragraphen 69, Absatz eins,, 70 Absatz eins und 4 Ziffer 3 und Paragraph 71, Absatz 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „der Fremde“ durch die Wortfolge „der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 187, In Paragraph 69, Absatz eins, wird das Zitat „§ 73“ durch das Zitat „§ 27b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 188, In Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wortfolge „Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind“ durch die Wortfolge „Ein Aufenthaltsverbot ist“ und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 189, In den Paragraphen 69, Absatz 3 und 71 Absatz 3,, 4 und 6 wird jeweils das Wort „Fremden“ durch die Wortfolge „EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 190, In Paragraph 70, entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 191, Die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes entfällt.

Novellierungsanordnung 192, Die bisherigen Paragraphen 72 und 73 samt Überschriften erhalten die Paragraphenbezeichnung 27a und 27b samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 193, Die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes sowie die Paragraphen 74 und 75 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 194, In Paragraph 76, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , einer Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung“.

Novellierungsanordnung 195, In Paragraph 76, Absatz 2 und 2a wird jeweils die Wortfolge „Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 196, In Paragraph 76, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 197, In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005)“ durch die Wendung „Rückkehrentscheidung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 198, In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren“ durch die Wortfolge „ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 199, In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 200, In Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene“ durch die Wortfolge „gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 201, In Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 4, wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und die Wendung „§ 15 Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz AsylG 2005“ durch die Wendung „§ 13 Absatz 2, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 202, In Paragraph 76, Absatz 2 a, wird im Schlussabsatz die Wortfolge „des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005“ durch die Wortfolge „eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 203, In Paragraph 76, Absatz 3, entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 204, In Paragraph 76, entfallen Absatz 4 und 7.

Novellierungsanordnung 205, In Paragraph 76, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „eine Anordnung zur Außerlandesbringung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 206, In Paragraph 77, Absatz 2, wird das Zitat „§ 99 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 207, In Paragraph 77, Absatz 4, wird die Wortfolge „zur Behörde“ durch die Wortfolge „zum Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 208, In Paragraph 77, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „ , der Zurückschiebung oder Durchbeförderung“.

Novellierungsanordnung 209, In Paragraph 77, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
  2. Absatz 9Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Novellierungsanordnung 210, In Paragraph 78, Absatz eins, lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen.“

Novellierungsanordnung 211, In Paragraph 78, Absatz eins, wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Sicherheitsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 212, In Paragraph 78, entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 213, In Paragraph 78, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „ , Zurückschiebung oder Durchbeförderung“.

Novellierungsanordnung 214, Paragraph 78, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Landespolizeidirektionen haben dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Land so viele Hafträume zur Verfügung stehen, als es dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaft entspricht.“

Novellierungsanordnung 215, In Paragraph 78, Absatz 6, wird die Wortfolge „die Rückkehrentscheidung, die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot“ durch die Wortfolge „die aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 216, In Paragraph 80, Absatz 5, wird das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ und das Zitat „§ 37 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ sowie das Wort „Asylgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 217, In Paragraph 80, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 218, In Paragraph 80, Absatz 6, wird das Zitat „§ 82 Absatz eins, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 219, In Paragraph 80, Absatz 7, wird die Wortfolge „vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „vom Bundesverwaltungsgericht“, die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch die Wortfolge „dem Bundesverwaltungsgericht“ und die Wortfolge „Dabei hat sie“ durch die Wortfolge „Dabei hat das Bundesamt“ sowie die Wortfolge „Der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 220, Die Überschrift des Paragraph 81, lautet:

„Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels“

Novellierungsanordnung 221, In Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 222, In Paragraph 81, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
    Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“

Novellierungsanordnung 223, Die Überschrift des 9. Hauptstückes und die Paragraphen 82 und 83 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 224, Die Überschrift des 10. Hauptstückes und die Paragraphen 84 bis 86 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 225, In Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 226, In Paragraph 93, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 227, In Paragraph 93, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Behörde vorzulegen,“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt vorzulegen.“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpass an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.“

Novellierungsanordnung 228, In Paragraph 94, Absatz 3, wird das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 229, In Paragraph 94 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 230, In Paragraph 94 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „sind der Behörde unverzüglich“ durch die Wortfolge „sind dem Bundesamt unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 231, In Paragraph 99, Absatz eins, entfallen die Ziffer eins und 4 bis 6.

Novellierungsanordnung 232, In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt das Zitat „(Paragraph 72,)“.

Novellierungsanordnung 233, In Paragraph 99, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 234, In Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge “Abs. 1 Ziffer eins bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen oder eine Zurückschiebung“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 235, In Paragraph 99, Absatz 3, entfallen die Ziffer 4,, 6 und 7.

Novellierungsanordnung 236, Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.“

Novellierungsanordnung 237, In Paragraph 99, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, 2, 3 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 238, In Paragraph 100, Absatz 3, wird das Zitat „§ 99 Absatz eins, Ziffer 6 und 7“ durch das Zitat „§ 99 Absatz eins, Ziffer 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 239, In Paragraph 100, Absatz 4, wird das Zitat „§ 99 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 99 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 240, Paragraph 101, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 241, Die Überschrift des Paragraph 102, lautet:

„Übermittlung personenbezogener Daten“

Novellierungsanordnung 242, In Paragraph 102, entfallen die Absatz eins bis 3 und 5.

Novellierungsanordnung 243, In Paragraph 102, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 244, Paragraph 103, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 245, In Paragraph 104, Absatz 2, wird die Wortfolge „Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt von den Aufenthaltsbehörden, vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen sind ermächtigt von den Behörden nach dem NAG, vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 246, In Paragraph 105, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Der Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 247, In Paragraph 105, Absatz 2 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 248, In Paragraph 105, entfallen die Absatz 3 und 6 bis 9.

Novellierungsanordnung 249, In Paragraph 106, wird die Wendung „5. bis 9. Hauptstück“ durch die Wendung „5. oder 6. Hauptstück“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 250, Paragraph 108, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Absatz 2, genannten Daten jener Personen, die gemäß den Paragraphen 114, oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.“

Novellierungsanordnung 251, In Paragraph 108, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Rückkehrentscheidung oder des Aufenthaltsverbotes,“.

Novellierungsanordnung 252, In der Überschrift des Paragraph 110, wird nach dem Wort „Verständigungspflicht“ die Wortfolge „des Bundesamtes und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 253, In Paragraph 110, wird nach dem Wort „Teilt“ die Wortfolge „das Bundesamt oder“ und nach der Wortfolge „zu erheben und“ die Wortfolge „dem Bundesamt und“ sowie nach der Wortfolge „Frist, hat“ die Wortfolge „das Bundesamt und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 254, In Paragraph 112, Absatz 2, wird die Wendung „des Paragraph 50, Absatz eins “, durch die Wendung „der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 255, In Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder“.

Novellierungsanordnung 256, In Paragraph 113, entfallen die Absatz 2 und 7.

Novellierungsanordnung 257, In Paragraph 113, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder mit der Abschiebung“ sowie die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 258, Paragraph 113, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.“

Novellierungsanordnung 259, In Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Asylgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 260, In Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 55 oder 55a“ durch das Zitat „§ 55“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 261, In Paragraph 121, Absatz eins, wird das Zitat „§ 46a Absatz eins a,, 54 Absatz 4,, 56, 63 Absatz 4, oder 71“ durch das Zitat „§§ 46a Absatz eins a,, 56 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 71“ und das Zitat „§§ 54 Absatz 4,, 56 Absatz 3,, 63 Absatz 5, oder 71 Absatz 3 “, durch das Zitat „§§ 56 Absatz 3, oder 71 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 262, In Paragraph 121, Absatz 2, wird die Wendung „§§ 15 Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz oder“ durch die Wendung „§ 13 Absatz 2, BFA-VG oder §“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 263, Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Auflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß Paragraphen 27, a oder 27b erteilt hat, missachtet oder“

Novellierungsanordnung 264, In Paragraph 121, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 36 Absatz eins “, die Wendung „oder Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 265, In Paragraph 121, Absatz 6, wird das Zitat „§ 120 Absatz eins,, 2, 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 120 Absatz eins,, 1a, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 266, Dem Paragraph 126, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 3, 2 Absatz eins und 2, Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften, 5 Absatz eins bis 3, 5 und 6, 6 Absatz eins bis 2, 4, 6 und 8, 7 Ziffer 2,, 8 Absatz eins,, 9 und 10 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, die Überschriften der Paragraphen 11 und 12, Paragraphen 11, Absatz 4,, 12 Absatz eins bis 4, 12a, die Überschrift des 3. Hauptstückes, Paragraphen 13, Absatz eins und 3, 14 Absatz eins,, 15 Absatz eins und 4 Ziffer 4,, 15a und 15b samt Überschriften, 18 Absatz eins,, 19 samt Überschrift, 21 Absatz 7, Ziffer eins,, 24 Absatz 4,, 25 Absatz 7,, 26 Absatz 2,, 27 Absatz eins und 3, die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes, Paragraphen 27 a und 27b samt Überschriften, Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Absatz eins a, Ziffer 2 und 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, 32 Absatz eins,, 3 und 4, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 38 Absatz eins und 3, 39 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 43 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 44, 45 Absatz eins bis 4, 45a bis 45c samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, Paragraphen 46, Absatz eins bis 5, 46a Absatz eins a bis 3, 46b Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 50,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, die Überschrift des 8. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 52,, 53 Absatz eins bis 2, 55 Absatz eins a,, 2 und 4, 56 Absatz eins,, 2, 4 und 6, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz 3,, 5 und 6, 60 Absatz eins und 3 Ziffer 2,, Paragraph 61, samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 66, Absatz 2,, 67 Absatz 2,, 69 Absatz eins bis 3, 70 Absatz eins und 4 Ziffer 3,, 71 Absatz eins,, 2 Ziffer 2 und 3 und Absatz 3,, 4 und 6, Paragraphen 72, Absatz 3,, 76 Absatz eins bis 3 und 5, 77 Absatz eins,, 2, 3 Ziffer eins bis 3 und Absatz 4 bis 6, 8 und 9, Paragraphen 78, Absatz eins und 4 bis 8, 79 Absatz eins und 4, 80 Absatz eins und 5 bis 8, die Überschrift des Paragraph 81,, Paragraphen 81, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis 4, 93 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 und 3, 94 Absatz 3,, 94a Absatz eins,, 2 und 6, 98 Absatz eins und 2, 99 Absatz eins,, Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 5 und Absatz 4 und 5, Paragraph 100, Absatz eins bis 4, die Überschrift des Paragraph 102,, Paragraphen 102, Absatz 4,, 104 Absatz eins und 2, 105 Absatz eins,, 2, 4, 5 und 10, 106, 107 Absatz eins und 2, 108 Absatz eins und 2, 109, 110 samt Überschrift, 112 Absatz 2,, 113 Absatz eins und Absatz 3,, 4 und 6, 120 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 5,, 121 Absatz eins bis 4 und 6 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13,, 5 Absatz eins, Ziffer 2,, 6 Absatz 4 a und 5, 14 Absatz 2,, 30 Absatz 4,, 31 Absatz 3, Ziffer 3,, 32 Absatz 2, Ziffer eins,, 34 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 36 Absatz eins, Ziffer eins,, 38 Absatz 2,, 39 Absatz 2, Ziffer eins und 2, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, Paragraphen 50, Absatz 4,, 51 Absatz 4 und 6, Paragraphen 54, samt Überschrift, 55a samt Überschrift, 57 samt Überschriften, 59 Absatz eins und 2, 60 Absatz 2,, 4 und 5, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 62 bis 64 samt Überschriften, 65 bis 65b samt Überschriften, 66 Absatz 4,, 67 Absatz 5,, 68 samt Überschrift, 70 Absatz 2,, die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 72 und 73 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 74 und 75 samt Überschriften, 76 Absatz 4 und 7, 78 Absatz 2,, die Überschrift des 9. Hauptstückes, Paragraphen 82 und 83 samt Überschriften, die Überschrift des 10. Hauptstückes, Paragraphen 84 bis 86 samt Überschriften, 99 Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 sowie Absatz 3, Ziffer 4,, 6 und 7, Paragraphen 101, samt Überschrift, 102 Absatz eins bis 3 und 5, 103 samt Überschrift, 105 Absatz 3 und 6 bis 9, 113 Absatz 2 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a.

Revision“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 44 b,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 69 a,

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 7. Hauptstück des 2. Teiles und die Einträge zu Paragraphen 73 bis 75.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 8. Hauptstück des 2. Teiles und Paragraph 76,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 24,)“ die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 18,, 3 Absatz 5,, 11 Absatz eins, Ziffer 3,, 19 Absatz 10,, 41a Absatz 11,, 43 Absatz 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie Paragraph 76, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 7, wird die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „Entscheidung nach dem FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt sowie entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Revision

Paragraph 3 a,

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 58 bis 69a)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 58 bis 69)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gegen Fremde“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung,“ und nach dem Wort „Geltungsdauer“ die Wortfolge „die Rückkehrentscheidung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 3 und 9 und 43 Absatz 3, werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG“ und wird die Wendung „§ 63 oder 67 FPG“ durch die Wortfolge „§ 67 FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 12, Absatz 6, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ und die Wortfolge „der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „des Verwaltungsgerichtes des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „; dagegen ist keine Berufung zulässig“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 8, wird die Wortfolge „denen gemäß Paragraph 30, Absatz 4, FPG Visumfreiheit zukommt“ durch die Wortfolge „die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, FPG rechtmäßig aufhältig sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 21, Absatz 6 und 64 Absatz 5, wird die Wortfolge „fremdenpolizeilicher Maßnahmen“ durch die Wortfolge „von Maßnahmen nach dem FPG“ und die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Verfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach dem FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „fremdenpolizeilicher Bestimmungen“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen nach dem FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Stellungnahme“ durch die Wortfolge „Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und das Zitat „(Paragraph 61, FPG)“ durch das Zitat „(Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ sowie die Wortfolge „die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Zitat „§ 11 Absatz eins, Ziffer 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 11 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Maßnahme“ durch die Wortfolge „Maßnahme nach dem FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 64 FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des Paragraph 63, FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf Paragraph 61, FPG“ durch die Wortfolge „§ 52 Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 30 a, wird das Zitat „§ 69a Absatz eins, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 57 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 36, Absatz 2, wird das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ und das Wort „Asylgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ sowie das Wort „Fremdenpolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 37, Absatz eins, wird das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Zitat „§ 102 Absatz eins, FPG“ durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 37, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „die zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“, die Wortfolge „der Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und jeweils die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 38, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 102 Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG“ durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 41 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 41 a, Absatz 9 und 10 lauten:

  1. Absatz 9Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
    3. Ziffer 3
      über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3,
    verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
  2. Absatz 10Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
    2. Ziffer 2
      für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann
    und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. Ziffer eins
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. Ziffer 4
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 44 a, lautet:

Paragraph 44 a,

In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 43, Absatz 3, ist Paragraph 24, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 45, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,)“ die Wortfolge „ , eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005)“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 45, Absatz 8, wird das Wort „Bundesasylamtes“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 45, Absatz 8, wird das Wort „Asylgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ und die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 48, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,)“ die Wortfolge „ , eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005)“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 55, Absatz 3, wird die Wortfolge „die zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ und die Wortfolge „Die zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Zitat „(Paragraph 66, FPG)“ durch das Zitat „(Paragraph 9, BFA-VG)“ und die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 81, Absatz 5, werden jeweils die Wortfolgen „nach diesem Bundesgesetz“ sowie „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ ersetzt sowie nach dem Klammerausdruck (Paragraphen 14, ff.) die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 82, wird nach Absatz 16, folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 7,, 3 Absatz 2,, 3a samt Überschrift, 8 Absatz eins, Ziffer 10,, 10 Absatz eins und 1a, 11 Absatz eins, Ziffer eins,, 12 Absatz 4 und 6 bis 8, 21 Absatz 6,, 24 Absatz eins,, 25 Absatz eins,, 27 Absatz 2 und 3 Ziffer 3,, 28 Absatz eins,, 30a Absatz eins,, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 3 und 4, 38 Absatz 3 und 4, 41a Absatz 3,, 9 und 10, 43 Absatz 3,, 44a, 45 Absatz 2 und 8, 48 Absatz 2,, 55 Absatz 3 und 4, 64 Absatz 5 und 81 Absatz 5, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 18,, 3 Absatz 5,, 11 Absatz eins, Ziffer 3,, 19 Absatz 10,, 41a Absatz 11,, 43 Absatz 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie Paragraph 76, samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 15 Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 63 oder 67 FPG“ durch das Zitat „§ 67 FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wendung „§§ 62 oder 66 FPG oder Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100,“ durch das Zitat „§ 66 FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „die Behörde (Paragraph 39,) hievon“ die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,“ eingefügt und das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ sowie das Zitat „(Paragraph 105, Absatz 4, FPG und Paragraph 37, Absatz 2, NAG)“ durch das Zitat „(Paragraph 30, Absatz 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 105, Absatz 4, FPG und Paragraph 37, Absatz 2, NAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 64 a, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, 11a Absatz 4, Ziffer eins,, 15 Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 7, wird das Zitat „§ 16 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt)“ und das Zitat „§ 45 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 45 Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 6, Absatz 3 und 9 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz eins a, wird die Wortfolge „(Paragraph 101, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005“ durch die Wortfolge „(Paragraph 26, BFA-VG) die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern“ durch die Wortfolge „entscheidet das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung“ durch die Wortfolge „kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, entfällt Absatz 3 a,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 3 b, lautet:

  1. Absatz 3 bGegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde erster Instanz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 4, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9 a, wird jeweils das Wort „Fremdenpolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wendung „nach Paragraph 29, FrG“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 62, AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 16, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Die Paragraphen 2, Absatz 7,, 4 Absatz 3,, 6 Absatz 3,, 8 Absatz eins a,, 9 Absatz eins,, 2, 3, 3b und 4, Paragraphen 9 a und 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. römisch eins Nr. 87, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch fünf wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9
Anpassungsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesasylamt“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 an dessen Stelle die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  2. Absatz 2Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffes in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen.

Fischer

Faymann