BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 23. Mai 2012

Teil I

50. Bundesgesetz:

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

(NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

50. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Abzeichengesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Beschußgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesgesetz über eine Amnestie 1995, das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2006, das Chemikaliengesetz 1996, das Devisengesetz 2004, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Eisenbahngesetz 1957, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Energielenkungsgesetz 1982, die Exekutionsordnung, das Exekutivdienstzeichengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Heeresgebührengesetz 2001, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Mediengesetz, das Meldegesetz 1991, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Militärbefugnisgesetz, das Munitionslagergesetz 2003, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Paßgesetz 1992, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pornographiegesetz, das Preisgesetz 1992, das Punzierungsgesetz 2000, das Pyrotechnikgesetz 2010, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Rezeptpflichtgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Schifffahrtsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Sprengmittelgesetz 2010, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Strafvollzugsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Suchtmittelgesetz, das Tierseuchengesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, das Versammlungsgesetz 1953, das Versorgungssicherungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Verwundetenmedaillengesetz, das Waffengesetz 1996, das Wehrgesetz 2001, das Wiedereinstellungsgesetz 1950, das Zivildienstgesetz 1986 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung des Abzeichengesetzes 1960

3

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

4

Änderung des Ärztegesetzes 1998

5

Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

6

Änderung des Asylgesetzes 2005

7

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

8

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

9

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

10

Änderung des Beschußgesetzes

11

Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes

12

Änderung des Bundes-Ehrenzeichengesetzes

13

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

14

Änderung des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995

15

Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

16

Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

17

Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

18

Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

19

Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

20

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

21

Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes

22

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

23

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006

24

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

25

Änderung des Devisengesetzes 2004

26

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

27

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

28

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

29

Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

30

Änderung der Exekutionsordnung

31

Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

32

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

33

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

34

Änderung des Führerscheingesetzes

35

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

36

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

37

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

38

Änderung der Gewerbeordnung 1994

39

Änderung des Glücksspielgesetzes

40

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

41

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

42

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

43

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

44

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

45

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

46

Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

47

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

48

Änderung des Mediengesetzes

49

Änderung des Meldegesetzes 1991

50

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

51

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

52

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

53

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

54

Änderung des Paßgesetzes 1992

55

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

56

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

57

Änderung des Pornographiegesetzes

58

Änderung des Preisgesetzes 1992

59

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

60

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

61

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

62

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

63

Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

64

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

65

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

66

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

67

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

68

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

69

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

70

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

71

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

72

Änderung des Suchtmittelgesetzes

73

Änderung des Tierseuchengesetzes

74

Änderung des Umweltinformationsgesetzes

75

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

76

Änderung des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971

77

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

78

Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

79

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

80

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

81

Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

82

Änderung des Waffengesetzes 1996

83

Änderung des Wehrgesetzes 2001

84

Änderung des Wiedereinstellungsgesetzes 1950

85

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

86

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

87

Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes

88

Anpassungsbestimmungen

89

Übergangsbestimmungen

Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :,

„§ 7

Landespolizeidirektionen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :,

„§ 8

Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12 :,

„§ 12

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraphen 4, Absatz 2,, 13 Absatz eins, sowie 60 Absatz eins, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und in Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Bundespolizeidirektionen,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraphen 5, Absatz 4 und 35a Absatz eins und 5 werden das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und in Paragraph 35 a, Absatz 3 und Paragraph 86, Absatz 2, das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Landespolizeidirektionen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.
  2. Absatz 2Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Absatz 3Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt.
  4. Absatz 4Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde

Paragraph 8,

Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:

  1. Ziffer eins
    für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
  2. Ziffer 2
    für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
  3. Ziffer 3
    für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
  4. Ziffer 4
    für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
  5. Ziffer 5
    für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
  6. Ziffer 6
    für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
  7. Ziffer 7
    für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
  8. Ziffer 8
    für das Gebiet der Gemeinde Wien.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAußerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 3, werden das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ und das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Polizeikommanden

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Bereich jeder Landespolizeidirektion hat der Bundesminister für Inneres Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen einzurichten.
  2. Absatz 2Sofern dies für die bezirksüberschreitende Besorgung des Exekutivdienstes im Bereich einer Landespolizeidirektion erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch unmittelbar der Landespolizeidirektion untergeordnete Polizeiinspektionen einrichten.
  3. Absatz 3Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und Polizeiinspektionen hat nach Maßgabe der den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4Organisatorische Maßnahmen im Bereich von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen obliegen dem Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben. Soweit die genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeidirektor betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
  2. Absatz 2Der Landespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  3. Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ , den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (Paragraph 10,)“. In Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt. In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „ , die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden“ durch die Wortfolge „und die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraphen 14, Absatz eins und 15 Absatz eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ sowie in Paragraph 14, Absatz eins, das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraphen 14, Absatz 2,, 76 Absatz 6,, 80 Absatz 2,, 86 Absatz 2 und 93a Absatz 2, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14 a, lautet:

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen
    1. Ziffer eins
      sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und
    2. Ziffer 2
      sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die Bundespolizeidirektionen“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 58 b, wird in Absatz eins, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Absatz 3, das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 60, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und die Wortfolge „sie der ihnen übergeordneten Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „diese für eine Verarbeitung gemäß Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 76, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 86, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 92 a, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraphen 7 und 8 samt Überschriften, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10 und Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins bis 3, Paragraph 14 a,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 35 a, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 58 b, Absatz eins und 3, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 76, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 80, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 92 a, Absatz 2,, Paragraph 93 a, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz 6 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 96, werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Mit dem 1. September 2012 werden die behördlichen Aufgaben und Befugnisse sowie alle darüber hinaus bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche der Sicherheitsdirektion, der Bundespolizeidirektionen sowie des Landespolizeikommandos auf die Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes übertragen. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Behörden anhängigen Verfahren werden von der Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes weitergeführt. Bei den Bundespolizeidirektionen anhängige Verfahren werden dabei von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weitergeführt.
  2. Absatz 7Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzkommission sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzkommission vorzunehmen.“

Artikel 2
Änderung des Abzeichengesetzes 1960

Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1980,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, eingefügt:

Paragraph 5,

Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 63, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder, außerhalb dieses örtlichen Wirkungsbereiches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 214, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Das ASOR-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58, Absatz 6, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer 6, wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt, entfallen die bisherigen Literae b und c und werden die bisherigen Literae d und e zu den neuen Literae b und c.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 3, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 87, Absatz 5, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 87, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „eines Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 140, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, die Wortfolge „Leiter einer Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens“, das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“, die Wortfolge „Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, das Wort „Polizeipräsident“ durch das Wort „Landespolizeipräsident“, das Wort „Polizeivizepräsident“ durch das Wort „Landespolizeivizepräsident“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:

„für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens

Polizeidirektor“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 255, Absatz 2, entfällt die folgende Zeile:

„Leiters der

Bundespolizeidirektion Wien

Polizeipräsident“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 256, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Polizeidirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:

„Stellvertreter des Leiters der

Bundespolizeidirektion Wien

Polizeivizepräsident“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 80, angefügt:

  1. Absatz 80Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Beschußgesetzes

Das Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Paragraph 24, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes

Das Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bundes-Ehrenzeichengesetzes

Das Bundes-Ehrenzeichengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, eingefügt:

Paragraph 8,

Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 53 b, Absatz 4 und Paragraph 53 i, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „– im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 79, Absatz eins, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995

Das Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1964,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:

Paragraph 11,

Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte

Das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1952,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1976,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:

Paragraph 11,

Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes

Das Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 42 c, wird folgender Paragraph 42 d, samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 d,

  1. Absatz einsFür den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane
    1. Ziffer eins
      bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    2. Ziffer 2
      bleibt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    3. Ziffer 3
      bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
    4. Ziffer 4
      bleibt der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
  2. Absatz 2Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass
    1. Ziffer eins
      die bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    2. Ziffer 2
      die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    3. Ziffer 3
      die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
    4. Ziffer 4
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
    5. Ziffer 5
      neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Artikel 89, Absatz 8, oder 9 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
      1. Litera a
        außerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
      2. Litera b
        in Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.
  3. Absatz 3Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins, sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Absatz 2, Ziffer 2, bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31Paragraph 42 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006

Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 344, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 345, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 344, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 48, wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 62, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 48 und Paragraph 62, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 9 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 42, wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie“ durch die Wortfolge „einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Art. römisch III Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „hinsichtlich der Tat nach Ziffer 4, dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist,“ durch die Wortfolge „in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Art. römisch III Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Ziffer 2 und 4 von dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Art. römisch III Absatz 5, wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Art. römisch fünf wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 7 und 42 sowie Art. römisch III Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 6 und 11 außer Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50, wird in Absatz eins, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Absatz 4, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 162, wird in Absatz 4, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ und in Absatz 6, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 178, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 50, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 162, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, wird in Absatz 3, die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Absatz 5, das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 15, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Das Energielenkungsgesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch II Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen haben die von ihren Organen in den in Paragraph 8, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, genannten Gebieten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch II Paragraph 31, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Art. römisch II Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Paragraph 405, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird in Litera a, nach dem Wort „als“ die Wortfolge „Exekutivbeamter oder“ eingefügt und in Litera b, das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird in der Ziffer eins, vor dem Wort „Wachebeamten“ die Wortfolge „Exekutivbeamten oder“ eingefügt und in der Ziffer 2, das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind“ durch die Wortfolge „für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 24, Absatz eins e, wird folgender Absatz eins f, eingefügt:

  1. Absatz eins fParagraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10 und Paragraph 14, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 121, Absatz 6, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 126, Absatz 10, (neu) wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und im zweiten Satz das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 35, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph 38, die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 6, wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Paragrafenüberschrift des Paragraph 38, wird dem bisherigen Text die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“, in der Ziffer 2, das Zitat „Z 5“ durch das Zitat „Z 3“ und in der Ziffer 3, die Wortfolge „§ 37 Absatz 7, des Asylgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 76/1997“ durch die Wortfolge „§°58 Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 40 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 82, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 72, angefügt:

  1. Absatz 72Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 und Paragraph 82, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 38
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz 9, sowie Paragraph 144, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 336 a, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 113, Absatz 3,, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „In Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 146, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 147, wird in Absatz 2, die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion“ und in Absatz 3, die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 336 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 365 f, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz 5,, Paragraph 113, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 116, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz 9,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 144, Absatz 4,, Paragraph 146, Absatz eins,, Paragraph 147, Absatz 2 und 3, Paragraph 336 a, Absatz eins und Paragraph 365 f, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50, wird in Absatz eins, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Absatz 6, das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 50, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 42
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 60, Absatz 2 l, wird folgender Absatz 2 m, angefügt:

  1. Absatz 2 mParagraph 50, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 40 a, Absatz 6 und Paragraph 123, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 78, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 123, wird in Absatz 2, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Absatz 4, die Wortfolge „Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 40 a, Absatz eins und 6, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 123, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Kraftfahrliniengesetz (KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 47, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, sowie Paragraph 47, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 45
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, Absatz 2 c, wird folgender Absatz 2 d, angefügt:

  1. Absatz 2 dParagraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch II Paragraph 23, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch II Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Art. römisch II Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Ziffer 5 und Paragraph 7, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Mediengesetzes

Das Mediengesetz (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 49, wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 45, Absatz 3, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 48, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 48 und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 7, wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ und das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 4, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 7 und Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 50
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, Absatz 4 c, wird folgender Absatz 4 d, angefügt:

  1. Absatz 4 dParagraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 61, Absatz eins i, wird folgender Absatz eins j, eingefügt:

  1. Absatz eins jParagraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 53
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41 a, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 69 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 41 a, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 69 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Paßgesetzes 1992

Das Paßgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 19, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Der Titel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 56
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins und §17 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 15, Absatz eins und §17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Pornographiegesetzes

Das Pornographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch II Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Artikel römisch IV wird folgender Artikel römisch fünf samt Überschrift eingefügt:

„Artikel römisch fünf.

Inkrafttreten

Paragraph 20,

Art. römisch II Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch II Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 59
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird in Absatz eins, das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ sowie in Absatz 2, das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion gemäß Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 61
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 39, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 39, Absatz eins a, wird in Ziffer eins, das Wort „Landespolizeikommanden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Ziffer 2 bis 4.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen“ durch das Wort „Bezirkspolizeikommandantinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, wird die Wortfolge „einem Landespolizeikommando“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 43, Ziffer 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Die Überschrift des Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz eins a und Absatz 2,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnung in Paragraph 39, Absatz eins a und Paragraph 39, Absatz eins a, Ziffer 2 bis 4 außer Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 b, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 63
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes

Das Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das Sanktionengesetz 2010 (SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 13 und 14 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 65
Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Schifffahrtsgesetz (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ die Wortfolge „die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Sicherheitsdirektion als erste Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Absatz eins, letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 38, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 511, Absatz eins, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 511, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraphen 6 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 13a sowie Paragraph 13 b, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2a und 4a, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraphen 6 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraphen 13 und 13a sowie Paragraph 13 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 70
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 132, Absatz 7, wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 180 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 132, Absatz 7 und Paragraph 180 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 71
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2,, 5, 5a und 5b, Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 89 a, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e wird jeweils die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5 b, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 4 a und 5 sowie Paragraph 94 d, Ziffer 12, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 89 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 94 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 94 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Bereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 94 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ und das Wort „Sicherheitswacheorgane“ durch die Wortfolge „Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 94 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „– im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und Litera b, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 94 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach Paragraph 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (Paragraph 101,). Die Gemeinde (Paragraph 94 c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 95, wird in Absatz eins, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion“ und in Absatz eins a, die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift des Paragraph 95, sowie in Paragraph 95, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 100, wird in Absatz 8, das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und in Absatz 9, die Wortfolge „von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 95, von Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Art. römisch II und römisch III Absatz 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, wird die Wortfolge „des Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Art. römisch III Absatz 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, wird die Wortfolge „Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Art. römisch IV des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 4, Absatz 2,, 5, 5a und 5b, Paragraph 5, Absatz 4 a,, 5 und 8, Paragraph 89 a, Absatz 4,, Paragraph 94 a, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 94 b, Absatz eins,, Paragraph 94 d, Ziffer 12,, Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und Litera b, Ziffer eins, sowie Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 95,, Paragraph 95, Absatz eins,, 1a, 2 und 3, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e, Paragraph 100, Absatz 8 und 9 sowie Art. römisch II, Art. römisch III Absatz 2 und 3 und Art. römisch IV des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 72
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 73
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, wird in Absatz eins, die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Absatz 5, die Wortfolge „Polizei- und Gendarmeriedienststellen“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese“ durch die Wortfolge „haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 17, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 74
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 75
Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 76
Änderung des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971

Das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch IV Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Art. römisch fünf wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Art. römisch IV Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 77
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

Das Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, wird in Litera a, die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Litera b, die Wortfolge „sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, wird die Wortfolge „Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 16, Litera a und b sowie Paragraphen 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 78
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes

Das Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 79
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Ziffer 2 und Paragraph 53, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29 a, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 53 c, Absatz 6, wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 36, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Paragraph 36 a, Absatz eins, AVG genannten Personen“ durch die Wortfolge „Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 15, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 29 a,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 53 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 80
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 81
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

Das Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 82
Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 201x,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 49, wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 83
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 54, Absatz eins, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 60, Absatz 2 i, wird folgender Absatz 2 j, eingefügt:

  1. Absatz 2 jParagraph 54, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 84
Änderung des Wiedereinstellungsgesetzes 1950

Das Wiedereinstellungsgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1951,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aParagraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 85
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 86
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 29, Absatz eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 120, Absatz eins r, wird folgender Absatz eins s, eingefügt:

  1. Absatz eins sParagraph 29, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 87
Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz – FVG), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.

Artikel 88
Anpassungsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Sicherheitsdirektion“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an dessen Stelle der Begriff „Landespolizeidirektion“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  2. Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Sicherheitsdirektor“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an dessen Stelle der Begriff „Landespolizeidirektor“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
  3. Absatz 3Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.
  4. Absatz 4Wenn in Bundesgesetzen auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, gilt dies mit Wirkung vom 1. September 2012 als Verweis auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Soweit in Bundesgesetzen auf die Bundespolizeidirektion in ihrer Funktion als Behörde abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an ihre Stelle für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
  5. Absatz 5Soweit in Bundesgesetzen auf die Bundespolizeidirektion Wien abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an ihre Stelle die Landespolizeidirektion Wien.
  6. Absatz 6Sollte durch eine Anpassung nach Absatz eins, oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.

Artikel 89
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAuf Grund der Schaffung einheitlicher Landespolizeidirektionen (Paragraph 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) hat die Bundesministerin für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:
    • Strichaufzählung
      für alle Landespolizeidirektionen außerhalb von Wien: die Landespolizeidirektoren und deren Stellvertreter,
    • Strichaufzählung
      für die Landespolizeidirektion in Wien: die beiden Landespolizeivizepräsidenten.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 7, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion folgende Funktionen, insoweit diese in der jeweiligen Landespolizeidirektion eingerichtet sind, auszuschreiben:
    • Strichaufzählung
      Leiter der Einsatzabteilung, Leiter des Landeskriminalamtes, Leiter der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung, Leiter der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung.
  3. Absatz 3Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat die Bundesministerin für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei ihrer Entscheidung hat sich die Bundesministerin für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen und der bisherigen Vertretungsbereiche der Zentralausschüsse leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins und 2 als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3, AusG zu betrachten.
  4. Absatz 4Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Absatz 2, in seinem Bereich zu.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 7, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion, für die Landespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident, folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:
    • Strichaufzählung
      für alle Landespolizeidirektionen außerhalb von Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Controlling,
    • Strichaufzählung
      für die Landespolizeidirektion in Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Information und Kommunikation sowie den Leiter des Büros römisch II. Instanz.
  6. Absatz 6Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden. Soweit der auszuschreibende Arbeitsplatz nach Absatz 5, der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist, hat die Ausschreibung nach Absatz 2 und 3 zu erfolgen.
  7. Absatz 7Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Absatz 5, in seinem Bereich zu.
  8. Absatz 8Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Absatz eins bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) der Bundespolizeidirektionen, Landespolizeikommanden und Sicherheitsdirektionen außerhalb Wiens Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einer Bundespolizeidirektion angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der am bisherigen Dienstort eingerichteten Landespolizeidirektion oder der am bisherigen Dienstort eingerichteten Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion.
    2. Ziffer 2
      Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einem Landespolizeikommando angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion desselben Bundeslandes.
    3. Ziffer 3
      Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einer Sicherheitsdirektion angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion desselben Bundeslandes.
  9. Absatz 9Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Absatz eins bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) des Landespolizeikommandos Wien und der Sicherheitsdirektion Wien, die am 31. August 2012 dem Landespolizeikommando Wien oder der Sicherheitsdirektion Wien angehören, ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion Wien.

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