BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 4. Mai 2012

Teil I

39. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses

(NR: GP römisch XXIV RV 1511 AB 1627 S. 141. BR: AB 8657 S. 804.)

39. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzung

Um erwachsenen Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, soll in den Bereichen „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet werden.

Artikel 2

Grundsätze

  1. Absatz einsDas Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt werden.
  2. Absatz 2Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes- und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
  3. Absatz 3Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt.
  4. Absatz 4Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 2,). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen.
  6. Absatz 6Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Artikel 3

Finanzierung

  1. Absatz einsDie Aufbringung der direkten Fördermittel für die Durchführung der Programmbereiche erfolgt je zur Hälfte durch das jeweilige Land und den Bund.
  2. Absatz 2Basis sowohl der Förderzuerkennung als auch Förderabrechnung sind die in Artikel 4, dieser Vereinbarung festgelegten Förderkriterien.
  3. Absatz 3Im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.

Vertragspartei

2012

(in EURO)

2013

(in EURO)

2014

(in EURO)

Summe

(in EURO)

Burgenland

84.000

84.000

96.000

264.000

Kärnten

98.440

112.500

140.625

351.565

Niederösterreich

421.875

421.875

421.875

1.265.625

Oberösterreich

431.250

453.750

474.375

1.359.375

Salzburg

200.000

200.000

200.000

600.000

Steiermark

150.000

150.000

150.000

450.000

Tirol

140.630

154.690

168.750

464.070

Vorarlberg

75.000

75.000

75.000

225.000

Wien

1.900.000

2.000.000

2.000.000

5.900.000

         

Summe Länder

3.501.195

3.651.815

3.726.625

10.879.635

Summe Bund

3.501.195

3.651.815

3.726.625

10.879.635

  1. Absatz 4Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.

Vertragspartei

2012

(in EURO)

2013

(in EURO)

2014

(in EURO)

Summe

(in EURO)

Burgenland

108.240

121.770

135.300

365.310

Kärnten

189.350

243.450

297.550

730.350

Niederösterreich

270.440

283.960

297.480

851.880

Oberösterreich

594.550

624.277

654.005

1.872.832

Salzburg

484.000

484.000

484.000

1.452.000

Steiermark

400.000

400.000

400.000

1.200.000

Tirol

162.260

256.920

311.000

730.180

Vorarlberg

95.700

198.000

198.000

491.700

Wien

2.488.504

2.894.161

3.326.862

8.709.527

         

Summe Länder

4.793.044

5.506.538

6.104.197

16.403.779

Summe Bund

4.793.044

5.506.538

6.104.197

16.403.779

  1. Absatz 5Bei voller Mittelaufbringung entsprechend der tabellarischen Darstellung gemäß Absatz 3 und 4 soll österreichweit insgesamt die folgende Personenanzahl der jeweiligen Zielgruppe erreicht werden:

Programmbereich

Programmjahr 2012

Programmjahr 2013

Programmjahr 2014

Summe

Basisbildung/

Grundkompetenzen

2.098

2.315

2.361

6.774

Nachholen

Pflichtschulabschluss

1.699

1.956

2.177

5.832

  1. Absatz 6Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nichts Anderes bestimmt ist.

Artikel 4

Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten

  1. Absatz einsFür den Programmbereich „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ legen die Vertragsparteien folgende Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
    1. Ziffer eins
      Zielgruppen des Programmbereichs „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ sind:
      1. Litera a
        Personen mit Erstsprache Deutsch, welche die Schulpflicht erfüllt, aber keinen positiven Pflichtschulabschluss erreicht und Defizite in den Grundkompetenzen haben;
      2. Litera b
        Personen mit positivem Pflichtschulabschluss, die dennoch Defizite aufweisen (z.B. sekundärer Analphabetismus, Diskalkulie);
      3. Litera c
        Personen mit Migrationshintergrund und mangelnden Basis- und Grundkompetenzen.
    2. Ziffer 2
      Der förderfähige Gesamtrahmen je TeilnehmerIn und Maßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten;
    3. Ziffer 3
      Die Größe der Lerngruppen darf 10 TeilnehmerInnen nicht übersteigen:
    4. Ziffer 4
      Der kalkulatorische Kostensatz je Unterrichtseinheit liegt in der Bandbreite zwischen EUR 100,-- und EUR 200,-- und ist abhängig von der eingesetzten Anzahl der TrainerInnen je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot, der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg usw.;
    5. Ziffer 5
      Angelaufene Kosten für TeilnehmerInnen, welche die Maßnahmen vorzeitig abbrechen, können vom Träger auf Basis der durchschnittlichen kursspezifischen Kosten je TeilnehmerIn und Unterrichtseinheit bis zu einem Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten aliquot mit dem Fördergeber verrechnet werden. Dies gilt auch für die integrierte Beratungs- und Eingangsphase. Bei allen anderen TeilnehmerInnen (d.h. Kursbesuch über 40 UE) beträgt der zur Anwendung kommende Verrechnungssatz 100% der kalkulierten Durchschnittskosten je TeilnehmerIn und Kursmaßnahme.
  2. Absatz 2Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien die Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung wie folgt fest:
    1. Ziffer eins
      Zielgruppen des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind:
      1. Litera a
        Jugendliche und Erwachsene, welche keinen positiven Abschluss der 8. Schulstufe haben;
      2. Litera b
        Jugendliche und Erwachsene, welche die 4. Klasse Hauptschule in einzelnen Gegenständen negativ abgeschlossen haben und diese Fächer nun absolvieren wollen, um ein positives Gesamtzeugnis zu erhalten.
    2. Ziffer 2
      Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.160 Unterrichtseinheiten je TeilnehmerIn, wobei förderfähige Angebote das Minimum von 986 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen;
    3. Ziffer 3
      Der kalkulatorische Normkostensatz je AbsolventIn beträgt maximal EUR 6.600,--;
    4. Ziffer 4
      Die Förderung im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ beinhaltet ein An-reizmodell für die Bildungsträger. Die volle Förderung erhält der Bildungsträger nur dann, wenn die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die Maßnahme tatsächlich erfolgreich beendet und das Abschlusszeugnis erworben hat. Im Falle eines Abbruchs durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer werden lediglich 80% des vollen Kostensatzes (d.h. max. EUR 5.280,--) an den Bildungsträger refundiert;
    5. Ziffer 5
      Der pauschalierte Verrechnungsschlüssel für TeilnehmerInnen, welche nur Teile des Angebots benötigen, sieht einen Rahmen von 598 Unterrichtseinheiten bzw. 51,5% des vollen Kursumfangs je Person vor. Angelaufene Kosten für TeilnehmerInnen, welche die Maßnahmen vorzeitig abbrechen, können vom Bildungsträger wiederum auf Basis der generellen Bestimmungen (d.h. um 20% reduzierter Fördersatz bei nicht erfolgreichem Abschluss der Maßnahme) mit dem Fördergeber verrechnet werden.

Artikel 5

Steuerungsgruppe

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die oder der nicht stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt.
  2. Absatz 2Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe nach Absatz 3, Ziffer 2, ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
  3. Absatz 3Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      Erstellung einer Geschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Artikel 2, Absatz 5, Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten Personals und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger;
    3. Ziffer 3
      Bestellung und Abberufung der ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und Monitoringgruppe sowie Beschlussfassung der Geschäftsordnungen dieser beiden Gruppen;
    4. Ziffer 4
      Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung der laufenden Maßnahmen (Monitoring, Quartals- und Jahresberichte etc.) (=quantitative Bewertung);
    5. Ziffer 5
      Vorbereitung bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme des Evalua-tionsberichts (=qualitative Bewertung);
    6. Ziffer 6
      Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
    7. Ziffer 7
      Wechselseitige Information (Bund - Länder - Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Anbieter in den Ländern und beim Bund.
  4. Absatz 4Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
  5. Absatz 5Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.

Artikel 6

Geschäftsstelle

  1. Absatz einsZur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
    1. Ziffer eins
      Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
    3. Ziffer 3
      Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
    4. Ziffer 4
      Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgruppe.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

Artikel 7

Akkreditierungsgruppe

  1. Absatz einsZur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in Artikel 4, festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen Detailregelungen gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer eins, ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2Der Akkreditierungsgruppe gehören sechs unabhängige ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe ist möglich. MitarbeiterInnen von Bundes- oder Landesbehörden sowie von diesen Behörden direkt zuordenbaren Institutionen sind von der Bestellmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für MitarbeiterInnen potenzieller FörderungswerberInnen. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
  3. Absatz 3Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung darüber, ob das entsprechende Angebot auf Basis der Bestimmungen gemäß Artikel 4, sowie der dazugehörigen, gemäß Artikel 2, Absatz 5, festgelegten Detailregelungen akkreditiert werden soll oder nicht;
    2. Ziffer 2
      Gegebenenfalls Formulierung von Nachbesserungsaufträgen an die AntragstellerInnen;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung am Berichtswesen und Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
    4. Ziffer 4
      Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf Einladung.
  4. Absatz 4Die Akkreditierungsgruppe hat einlangende Akkreditierungsansuchen sowie damit in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen jeweils binnen 8 Wochen zu bearbeiten bzw. in dieser Frist gegebenenfalls einen Nachbesserungsauftrag zu formulieren.
  5. Absatz 5Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen nimmt ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teil.
  6. Absatz 6Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund.
  7. Absatz 7Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.

Artikel 8

Monitoringgruppe

  1. Absatz einsDer für die gesamte Wirkungsanalyse (Monitoring sowie Evaluierung) verantwortlichen Monitoringgruppe gehören sechs ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert. Eine Wiederbestellung ist möglich.
  2. Absatz 2ExpertInnen, die der Akkreditierungsgruppe angehören, sind von der Nominierung in die Monitoringgruppe ausgeschlossen und umgekehrt.

    (3)Die Aufgaben der Monitoringgruppe sind:

    1. Ziffer eins
      Fachliche Betreuung und inhaltliche Kontrolle des Monitorings;
    2. Ziffer 2
      Aufbau eines aussagekräftigen Dokumentationssystems entsprechend den Vorgaben der Steuerungsgruppe;
    3. Ziffer 3
      Auswertung des Datenbestandes und Verfassung der Quartalsberichte;
    4. Ziffer 4
      Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung am Jahresberichtswesen/ Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
    6. Ziffer 6
      Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf Einladung.
  3. Absatz 4Die Kosten für die Mitglieder der Monitoringgruppe trägt der Bund.

Artikel 9

Zahlungen des Bundes

  1. Absatz einsDer Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Artikel 3, wird halbjährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.
  2. Absatz 2Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
  3. Absatz 3Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 12, Absatz 6, aufgerechnet werden.

Artikel 10

Verwendung frei werdender Mittel

  1. Absatz einsVon einzelnen Ländern nicht bzw. nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.
  2. Absatz 2Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 20% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Artikel 3, Absatz 3 und Absatz 4, möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.

Artikel 11

Publizitätsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
  2. Absatz 2In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in Anlage 1 enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

Artikel 12

Monitoring, Evaluierung und Controlling

  1. Absatz einsDie Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln: Anzahl der eingelangten Förderanträge bzw. abgerechneten Förderverträge, Namen der beantragenden bzw. abrechnenden Institutionen, Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs, Anzahl der TeilnehmerInnen je Programmbereich und Institution sowie genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Institution.
  2. Absatz 2Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Entscheiden unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
  3. Absatz 3Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Artikel 13, Absatz 3, Ziffer 2 und den Ländern gemäß Artikel 12, Absatz eins, übermittelten Daten im Wege der Geschäftsstelle halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitlich von den Ländern eingesehen werden.
  4. Absatz 4Der Einsatz der Fördermittel sowie die Auswirkungen der kostenlosen Bildungsangebote auf die Bildungs- und Beschäftigungschancen der TeilnehmerInnen werden einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
  5. Absatz 5Die Kosten für das Monitoring und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
  6. Absatz 6Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.

Artikel 13

Förderverträge

  1. Absatz einsDie Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Artikel 7, Absatz eins, akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
    1. Ziffer eins
      die insgesamt ausgewogene regionale Verteilung der Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die insgesamt gewährleistete Zielgruppenausgewogenheit der Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die entsprechende Budgetverfügbarkeit.
  2. Absatz 2Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
    1. Litera a
      Kursdauer (Anzahl der Unterrichtseinheiten)
    2. Litera b
      Gruppengröße (Anzahl der Teilnehmer)
    3. Litera c
      Kosten pro Kurs in Euro
    4. Litera d
      Kosten pro Teilnehmer in Euro
    5. Litera e
      Kosten pro Unterrichtseinheit in Euro
    6. Litera f
      Kosten pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit in Euro
  3. Absatz 3Die Länder verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
    1. Ziffer eins
      die gleichen Publizitätsbestimmungen wie in Artikel 11, Absatz eins und 2 einzuhalten sowie die dazu gemäß Artikel 2, Absatz 5, von der Steuerungsgruppe beschlossenen und im Programmplanungsdokument veröffentlichten Detailregelungen zu beachten;
    2. Ziffer 2
      am Monitoring sowie an der Programmevaluierung entsprechend den gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 4, von der Steuerungsgruppe festgelegten Kriterien mitzuwirken und den entsprechenden Berichtspflichten an die Geschäftsstelle nachzukommen. Dies beinhaltet insbesondere die Erfassung der TeilnehmerInnendaten sowie die Datenpflege im Rahmen des IT-gestützten TeilnehmerInnenmonitorings;
    3. Ziffer 3
      den Prüforganen des Bundes gegebenenfalls Einblick in sämtliche mit dem Programm in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu gewähren bzw. auf Verlangen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.

Artikel 14

In-Kraft-Treten

  1. Absatz einsWenn bis zum Ablauf des 30. April 2012
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
    so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Ziffer eins und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Ist die Vereinbarung gemäß Absatz eins, in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlich.
  3. Absatz 3Sind die in Absatz eins, erster Satz, die in Absatz eins, zweiter Satz oder die in Absatz 2, angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilen.

Artikel 15

Geltungsdauer

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Artikel 9, Absatz eins bis 30. Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit 31.12.2014.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2014 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung grundlegender Bildungsabschlüsse im Bereich Erwachsenenbildung inklusive Basisbildung aufnehmen.
  3. Absatz 3Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31.12.2013 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.

Artikel 16

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligte Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 14, Absatz eins, erster Satz mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft.

Faymann