22. Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art .
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Gegenstand
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1. Abschnitt: Publizistikförderung
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Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
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2. Abschnitt: Abgabenrecht
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Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
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Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
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Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
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Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
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Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
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Änderung der Bundesabgabenordnung
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Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und fortwirtschaftlichen Betrieben
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Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
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Änderung des Bausparkassengesetzes
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Änderung des Pensionskassengesetzes
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1. Abschnitt
Publizistikförderung
Artikel 1
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG) BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG) Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:
„Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient.“„Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.“„Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10In den Jahren 2013 bis 2018 gilt § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“In den Jahren 2013 bis 2018 gilt Paragraph 2, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
2. Abschnitt
Abgabenrecht
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2011, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 8 Z 3 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, erster Satz lautet:
„Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 33 angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 33, angefügt:
Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.“Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.a) In Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
b) In Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:b) In Absatz 3, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen.“„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, aufzunehmen.“
c) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:c) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:
Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33,, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind anzuwenden.
Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 5 zur Anwendung.Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Ziffer 5, zur Anwendung.
Bei der Veräußerung von Grund und Boden ist ein Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 zu berücksichtigen, es sei denn, der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung.Bei der Veräußerung von Grund und Boden ist ein Inflationsabschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zu berücksichtigen, es sei denn, der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, kommt nicht zur Anwendung.
Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
Wird Grund und Boden des Anlagevermögens veräußert, der am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, kann der Veräußerungsgewinn pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden.Wird Grund und Boden des Anlagevermögens veräußert, der am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, kann der Veräußerungsgewinn pauschal nach Paragraph 30, Absatz 4, ermittelt werden.
Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.
Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist bei der Veräußerung gewinnwirksam anzusetzen.Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist bei der Veräußerung gewinnwirksam anzusetzen.
d) In Abs. 10 entfällt die Z 3.d) In Absatz 10, entfällt die Ziffer 3,
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 wird folgende lit. d angefügt:a) In Ziffer 2, wird folgende Litera d, angefügt:
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen.“Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen.“
b) In Z 4 wird folgender Satz angefügt:b) In Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„Grund und Boden ist mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt.“„Grund und Boden ist mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorliegt.“
c) Z 5 lautet:c) Ziffer 5, lautet:
Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist niedriger.“Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 sowie Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist niedriger.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
Veräußerungsgewinne (§ 24),Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,),
Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 angewendet wird, undEinkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2, auf die der besondere Steuersatz des Paragraph 27 a, Absatz eins, angewendet wird, und
Einkünfte im Sinne des § 30, auf die der besondere Steuersatz des § 30a Abs. 1 angewendet wird.Einkünfte im Sinne des Paragraph 30,, auf die der besondere Steuersatz des Paragraph 30 a, Absatz eins, angewendet wird.
Der Gewinnfreibetrag beträgt:
Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage ……….13%,
für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage……..7%,
für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage...…4,5%,
insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Absatz 3, gedeckt ist.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Absatz 3,) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Ziffer 3, zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 175 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Z 2 zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Ziffer 2, zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 30 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.“
b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages b) In Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages „100 000 Euro“ der Betrag „45 350 Euro“.
c) Abs. 6 lautet:c) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Abs. 5) verbracht werden.“Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Absatz 5,) verbracht werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Eine Übertragung stiller Reserven ist zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von
Grund und Boden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammt,
Gebäuden, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden oder Grund und Boden stammen,
Sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
Unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung In Paragraph 20, Absatz 2, tritt an die Stelle der Zitierung „§ 27a Abs. 1“„§ 27a Absatz eins “, die Zitierung „§ 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1“„§ 27a Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins “,.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 27a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 27 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Sie gelten nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Z 2 lautet:Paragraph 29, Ziffer 2, lautet:
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).“Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Paragraph 30,) und aus Spekulationsgeschäften (Paragraph 31,).“
11.Novellierungsanordnung 11, § 30 samt Überschrift wird durch folgende §§ 30, 30a, 30b, 30c und 31 samt Überschriften ersetzt:Paragraph 30, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 30,, 30a, 30b, 30c und 31 samt Überschriften ersetzt:
„Private Grundstücksveräußerungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsPrivate Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem VeräußererAus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,), wenn sie dem Veräußerer
ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.
Aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.
Aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften. Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.Aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften. Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.
(3)Absatz 3Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
Die Einkünfte sind zu vermindern um
die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten;die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten;
2% jährlich ab dem 11. Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung, höchstens jedoch um 50% (Inflationsabschlag).
(4)Absatz 4Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:
Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Dies gilt auch für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung.
In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.
(5)Absatz 5Auf Antrag können die Einkünfte statt nach Abs. 4 auch nach Abs. 3 ermittelt werden. Im Falle einer Umwidmung im Sinne des Abs. 4 Z 1 ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Änderung der Widmung als Anschaffungszeitpunkt maßgeblich.Auf Antrag können die Einkünfte statt nach Absatz 4, auch nach Absatz 3, ermittelt werden. Im Falle einer Umwidmung im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Änderung der Widmung als Anschaffungszeitpunkt maßgeblich.
(6)Absatz 6Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist bei der Veräußerung einkünftewirksam anzusetzen.Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist bei der Veräußerung einkünftewirksam anzusetzen.
(7)Absatz 7Führen die privaten Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2); dies gilt auch im Falle der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).Führen die privaten Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,); dies gilt auch im Falle der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 30 a, Absatz 2,).
(8)Absatz 8Die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.
Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsEinkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 2,) anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:Die Absatz eins und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abs. 1 und 2 anzuwenden.Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Absatz eins und 2 anzuwenden.
Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1 zweiter Satz gilt entsprechend.Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt. Ziffer eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
Soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.
Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.
Immobilienertragsteuer
§ 30bParagraph 30 b, (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß § 30c Abs. 2 eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten. (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.
(2)Absatz 2Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
(3)Absatz 3Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30,, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
(4)Absatz 4Wird außer in den Fällen des § 30c Abs. 4 erster und dritter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine auf volle Euro abzurundende besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.Wird außer in den Fällen des Paragraph 30 c, Absatz 4, erster und dritter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine auf volle Euro abzurundende besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
(5)Absatz 5Abs. 1 und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des § 30a Abs. 3 Z 1 und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.Absatz eins und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.
Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
§ 30c.Paragraph 30 c,
(1)Absatz einsIm Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 zu enthalten.Im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, zu enthalten.
(2)Absatz 2Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitigParteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig
dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfallsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls
die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.
Die Mitteilung gemäß Z 1 hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Ziffer eins, hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Abs. 2 Z 1. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2, Ziffer eins, Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.
(4)Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2 Z 2 kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweitDie Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 befreit sind oderdie Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, befreit sind oder
der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 1 anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.
Spekulationsgeschäfte
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsSpekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß Paragraph 27, oder Paragraph 30, steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
(3)Absatz 3Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).“Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).“
12.Novellierungsanordnung 12, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.“
b) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge b) In Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „mit dem festen Satz“ durch die Wortfolge „mit den festen Sätzen“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge c) In Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt“ durch die Wortfolge „gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen“„gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen“ ersetzt; der vierte Satz lautet:
„Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 42 Abs. 1 tritt in Z 4 an die Stelle des Punktes der Ausdruck In Paragraph 42, Absatz eins, tritt in Ziffer 4, an die Stelle des Punktes der Ausdruck „ , oder“ und es wird folgende Z 5 angefügt: und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 45, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „dem besonderen Steuersatz“ die Wortfolge „gemäß § 27a“„gemäß Paragraph 27 a, “, eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 46 Abs. 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung In Paragraph 46, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“ und es wird folgende Z 2 eingefügt: und es wird folgende Ziffer 2, eingefügt:
die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,“die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins,, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,“
16.Novellierungsanordnung 16, § 67 wird wie folgt geändert:Paragraph 67, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 lautet:a) Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten BeträgeErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge
für die ersten 620 Euro
0%,
für die nächsten 24 380 Euro
6%,
für die nächsten 25 000 Euro
27%,
für die nächsten 33 333 Euro
35,75%.
Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.“Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.“
b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils im zweiten Satz die Wortfolge b) In Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils im zweiten Satz die Wortfolge „des Abs. 1“„des Absatz eins “, durch die Wortfolge „von 6%“ und die Wortfolge „nach dieser Bestimmung“ durch die Wortfolge „mit 6%“ ersetzt.
c) Abs. 5 lautet:c) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, gilt Folgendes:
Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.
Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Absatz 2, (Jahressechstel) insoweit gemäß Absatz eins und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Absatz 12, genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“
d) In Abs. 6 tritt im ersten und zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge d) In Absatz 6, tritt im ersten und zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „des Abs. 1“„des Absatz eins “, jeweils die Wortfolge „von 6%“.
e) In Abs. 7 wird die Wortfolge e) In Absatz 7, wird die Wortfolge „des Abs. 1“„des Absatz eins “, durch die Wortfolge „von 6%“ und die Wortfolge „zweiter und dritter Satz“ durch die Wortfolge „dritter und vierter Satz“ ersetzt.
f) In Abs. 8 lit. f wird die Wortfolge f) In Absatz 8, Litera f, wird die Wortfolge „des Abs. 1“„des Absatz eins “, durch die Wortfolge „von 6%“ ersetzt.
g) In Abs. 8 lit. g wird die Wortfolge g) In Absatz 8, Litera g, wird die Wortfolge „dem festen Steuersatz“ durch die Wortfolge „6%“ ersetzt.
h) In Abs. 12 wird die Wortfolge h) In Absatz 12, wird die Wortfolge „einem festen Steuersatz“ durch die Wortfolge „festen Steuersätzen“ und die Wortfolge „des festen Steuersatzes“ durch die Wortfolge „der festen Steuersätze“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 77 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 98 wird wie folgt geändert:Paragraph 98, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 7 lautet:a) Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.“Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.“
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.“Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 sind die Paragraphen 30 a bis 30c entsprechend anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 102 wird wie folgt geändert:Paragraph 102, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.“
b) In Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge b) In Absatz eins, vorletzter Satz wird die Wortfolge „Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 4“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 108 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.“Der sich nach Ziffer eins, ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 108a Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 108 a, Absatz eins, wird der Betrag „5,5%“ durch den Betrag „2,75%“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 108c wird wie folgt geändert:Paragraph 108 c, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 2 wird im vierten Teilstrich der Betrag a) In Absatz 2, Ziffer 2, wird im vierten Teilstrich der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „1 000 000 Euro“ ersetzt.
b) Es werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:b) Es werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen. Anlässlich der Geltendmachung einer Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorzulegen, in dem beurteilt wird, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen. Anlässlich der Geltendmachung einer Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorzulegen, in dem beurteilt wird, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vorliegen. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.
(8)Absatz 8Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung
glaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowieglaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, sowie
nachgewiesen wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.
Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat durch ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses ausgestellt wurde, zu erfolgen.“Die Glaubhaftmachung gemäß Litera a, hat durch ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß Litera b, hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, die auf Grundlage einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses ausgestellt wurde, zu erfolgen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 108g Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 108 g, Absatz eins, wird der Betrag „5,5%“ durch den Betrag „2,75%“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 124b werden nach der Z 209 folgende Z 210 bis 223 angefügt:In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 209, folgende Ziffer 210 bis 223 angefügt:
§ 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind letztmalig auf Wertveränderungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. § 4 Abs. 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind letztmalig auf Wertveränderungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.
§ 4 Abs. 10 Z 3 und § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 enden. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß § 30a zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins,, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 enden. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß Paragraph 30 a, zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.
§ 6 Z 2 lit. d, Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
§ 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 ist wieder § 10 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, anzuwenden. Vorauszahlungen gemäß § 45 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 sind unter Zugrundelegung des § 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, zu berechnen.Paragraph 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 ist wieder Paragraph 10, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, anzuwenden. Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 sind unter Zugrundelegung des Paragraph 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, zu berechnen.
§§ 3 Abs. 1 Z 33, 4 Abs. 3a, 20 Abs. 2, 29 Z 2, 30, 30a, 31 und § 98 Abs. 1 Z 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft und sind erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden. Die §§ 41 Abs. 1 Z 10 und 42 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. § 12 Abs. 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmals anzuwenden für die Übertragung stiller Reserven auf nach dem 31. März 2012 anfallende (Teil-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten.Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 33,, 4 Absatz 3 a,, 20 Absatz 2,, 29 Ziffer 2,, 30, 30a, 31 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 7,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft und sind erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden. Die Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer 10 und 42 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals anzuwenden für die Übertragung stiller Reserven auf nach dem 31. März 2012 anfallende (Teil-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
§ 27a Abs. 6 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 27 a, Absatz 6, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
§§ 30b, 30c, § 98 Abs. 4 und 102 Abs. 1, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden. § 46 Abs. 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.Paragraphen 30 b,, 30c, Paragraph 98, Absatz 4 und 102 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden. Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2013 können Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes vornehmen, einen Betrag in Höhe der Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 selbst berechnen und entrichten. Mit der Entrichtung gilt unter den Voraussetzungen des § 30b Abs. 2 die Einkommensteuer als abgegolten. In diesem Fall sind die §§ 30b Abs. 3, 30c Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 Z 10, 42 Abs. 1 Z 5 und 46 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden.Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2013 können Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes vornehmen, einen Betrag in Höhe der Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, selbst berechnen und entrichten. Mit der Entrichtung gilt unter den Voraussetzungen des Paragraph 30 b, Absatz 2, die Einkommensteuer als abgegolten. In diesem Fall sind die Paragraphen 30 b, Absatz 3,, 30c Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 41 Absatz eins, Ziffer 10,, 42 Absatz eins, Ziffer 5 und 46 Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie § 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind anzuwenden, wennParagraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und 2, Absatz 12, sowie Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 und letztmalig bei der Veranlagung 2016,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden und letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie § 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind wieder anzuwenden, wennParagraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und 2, Absatz 12, sowie Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind wieder anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.
§ 67 Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind anzuwenden, wennParagraph 67, Absatz 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8, Litera f und g, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
§ 108 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist für Erstattungen, die für die Kalendermonate ab April 2012 erfolgen, anzuwenden. Für Erstattungen, die für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 erfolgen, ist § 108 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, anzuwenden. Die Bausparprämie beträgt im Kalenderjahr 2012 aliquot für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 3% und aliquot für die Kalendermonate April bis Dezember 2012 1,5%. Erfolgt die Erstattung für das gesamte Kalenderjahr 2012, ist der Durchschnittsprozentsatz von 1,875% anzuwenden.Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist für Erstattungen, die für die Kalendermonate ab April 2012 erfolgen, anzuwenden. Für Erstattungen, die für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 erfolgen, ist Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, anzuwenden. Die Bausparprämie beträgt im Kalenderjahr 2012 aliquot für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 3% und aliquot für die Kalendermonate April bis Dezember 2012 1,5%. Erfolgt die Erstattung für das gesamte Kalenderjahr 2012, ist der Durchschnittsprozentsatz von 1,875% anzuwenden.
§ 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Der Prozentsatz nach § 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1 beträgt für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25%.Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 108 g, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Der Prozentsatz nach Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 108 g, Absatz eins, beträgt für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25%.
a) § 108c Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.a) Paragraph 108 c, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
§ 108c Abs. 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 108 c, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erster Satz lautet:
„Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen.“„Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach Paragraph 5, Absatz eins und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mitWeiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen,
Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oderEinkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oder
Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.“in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 4 entfällt.a) Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, gesondert zu versteuern:
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich umEinkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich um
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewandt wird, undEinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewandt wird, und
Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
handelt und diese nicht in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.handelt und diese nicht in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erfolgt.“Die Besteuerung (Paragraph 22, Absatz 2,) unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach Paragraph 240, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung erfolgt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 wird in Abs. 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 21, wird in Absatz 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. Abs. 2 Z 3 und die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988. Absatz 2, Ziffer 3 und die Paragraphen 30 b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:a) In Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 des„Dies gilt sinngemäß für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, es sei denn, dass die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.“
b) In Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:b) In Absatz 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden auf Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, sofern diese unter § 7 Abs. 3 fallen.“Die Paragraphen 30 b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden auf Körperschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, sofern diese unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26c werden nach der Z 30 folgende Z 31 bis 36 angefügt:In Paragraph 26 c, werden nach der Ziffer 30, folgende Ziffer 31 bis 36 angefügt:
§ 1 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz tritt mit 1. April 2012 in Kraft. § 1 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
§ 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
§ 12 Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.
§ 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins und 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
§ 21 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.
§ 24 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmals für die Veranlagung 2012 anzuwenden.“Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals für die Veranlagung 2012 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.“„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 und Ziffer 17, ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz lautet:Paragraph 12, Absatz 10, dritter und vierter Unterabsatz lautet:
„Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.„Bei Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 10a entfällt.Paragraph 12, Absatz 10 a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 Abs. 10 lautet:Paragraph 18, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren.“Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, betreffen, sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28 wird nach dem Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:In Paragraph 28, wird nach dem Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:
1. § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 16 auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, sowie hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 17 auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. August 2012 erworben wird. Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 ist nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, berechtigen.1. Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, sowie hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. August 2012 erworben wird. Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 ist nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 3, Absatz 2, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, berechtigen.
§ 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, und der Entfall des § 12 Abs. 10a sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz und § 12 Abs. 10a, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen weiterhin anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer vor dem 1. April 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) vor dem 1. April 2012 erfolgt.Paragraph 12, Absatz 10, dritter und vierter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 10 a, sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei Paragraph 12, Absatz 12, zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. Paragraph 12, Absatz 10, dritter und vierter Unterabsatz und Paragraph 12, Absatz 10 a,, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen weiterhin anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer vor dem 1. April 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei Paragraph 12, Absatz 12, zu beachten ist) verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) vor dem 1. April 2012 erfolgt.
§ 18 Abs. 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist auf Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt.“Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist auf Grundstücke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei Paragraph 12, Absatz 12, zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt.“
Artikel 5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 10, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsErwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automationsunterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in Paragraph 9, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automationsunterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß Paragraph 11, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
(2)Absatz 2Die Abgabenerklärung ist durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“Die Abgabenerklärung ist durch einen Parteienvertreter im Sinne des Paragraph 11, vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Absatz eins, ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 2j angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 2 j, angefügt:
„(2j)Absatz 2 j§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht oder entstehen würde.“Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht oder entstehen würde.“
Artikel 6
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern.“Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern.“
b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „aus den in Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen und“„aus den in Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen und“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a.Paragraph eins a,
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach § 108 Abs. 2 ASVG vervielfachten Vorjahreswert. Von dieser pauschalierten Beihilfe sind 76% dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen und der verbleibende Betrag einzelnen Sozialversicherungsträgern zu überweisen. Diese Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil der pauschalierten Beihilfe sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzusetzen.“ Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach Paragraph 108, Absatz 2, ASVG vervielfachten Vorjahreswert. Von dieser pauschalierten Beihilfe sind 76% dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen und der verbleibende Betrag einzelnen Sozialversicherungsträgern zu überweisen. Diese Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil der pauschalierten Beihilfe sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 erster Satz entfällt die Wortfolge In Paragraph 6, erster Satz entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von Akonto-Zahlungen“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.“ Die Beihilfe nach Paragraph eins a, wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach Paragraph eins, Absatz 3, hat im Wege der Länder zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz eins, hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsLeistet ein Unternehmer, der nach § 1 beihilfenberechtigt ist, einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnten, so gilt die auf den Kostenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 1 Abs. 2, soweit sie bei direkter Verrechnung der Leistung mit dem Unternehmer ebenfalls beihilfefähig gewesen wäre.Leistet ein Unternehmer, der nach Paragraph eins, beihilfenberechtigt ist, einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnten, so gilt die auf den Kostenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach Paragraph eins, Absatz 2,, soweit sie bei direkter Verrechnung der Leistung mit dem Unternehmer ebenfalls beihilfefähig gewesen wäre.
(2)Absatz 2Erhält ein Unternehmer, der nach § 1 beihilfenberechtigt ist, für eine ihm verrechnete Leistung einen privaten Kostenbeitrag von einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten oder von Dritten, wird die Höhe der nach § 1 Abs. 2 ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer bzw. der Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 entsprechend des Anteils des Kostenbeitrags am Preis einschließlich Umsatzsteuer gekürzt.Erhält ein Unternehmer, der nach Paragraph eins, beihilfenberechtigt ist, für eine ihm verrechnete Leistung einen privaten Kostenbeitrag von einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten oder von Dritten, wird die Höhe der nach Paragraph eins, Absatz 2, ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer bzw. der Ausgleichsbeträge nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 2, entsprechend des Anteils des Kostenbeitrags am Preis einschließlich Umsatzsteuer gekürzt.
(3)Absatz 3Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach § 1 beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist die Regelung des § 2 Abs. 1 sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.“Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach Paragraph eins, beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 16, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 6, § 8 und § 11, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die sich auf beihilfenfähige Umsätze beziehen und nach dem 31. Dezember 2013 anfallen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010, aber vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger durch Verordnung festzusetzen.Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 8 und Paragraph 11,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die sich auf beihilfenfähige Umsätze beziehen und nach dem 31. Dezember 2013 anfallen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010, aber vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger durch Verordnung festzusetzen.
(4)Absatz 4§ 1a und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. März 2014 in Kraft. Für die Zeit bis einschließlich 28. Februar 2014 werden weiterhin Akontozahlungen gemäß § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, durchgeführt. Eine Jahresabrechnung gemäß § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist vom Hauptverband bis 31. Dezember 2014 abzugeben. Der sich aus den Jahresabrechnungen ergebende Unterschiedsbetrag zu den Akontozahlungen wird mit der nächsten Beihilfenzahlung ausgeglichen. Zum 1. März 2014 wird eine einmalige Akontozahlung in sinngemäßer Anwendung des § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit dem Pauschalsatz von 4,3% durchgeführt, die mit den folgenden Beihilfenzahlungen bis Jahresende 2014 gleichmäßig gegenzurechnen ist.“Paragraph eins a und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. März 2014 in Kraft. Für die Zeit bis einschließlich 28. Februar 2014 werden weiterhin Akontozahlungen gemäß Paragraph 7, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, durchgeführt. Eine Jahresabrechnung gemäß Paragraph 7, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist vom Hauptverband bis 31. Dezember 2014 abzugeben. Der sich aus den Jahresabrechnungen ergebende Unterschiedsbetrag zu den Akontozahlungen wird mit der nächsten Beihilfenzahlung ausgeglichen. Zum 1. März 2014 wird eine einmalige Akontozahlung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, mit dem Pauschalsatz von 4,3% durchgeführt, die mit den folgenden Beihilfenzahlungen bis Jahresende 2014 gleichmäßig gegenzurechnen ist.“
Artikel 7
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.“Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“„Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift entfällt.Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7a samt Überschrift entfällt.Paragraph 7 a, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 64n lautet:Paragraph 64 n, lautet:
„§ 64n.Paragraph 64 n,
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, einschließlich der Überschrift und Paragraph 7 a, einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, ist § 7a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.“Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt hat, ist Paragraph 7 a, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.“
Artikel 8
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20c tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung In Paragraph 20 c, tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „1. Jänner 2015“ die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2014“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 80 Abs. 6 Z 1 wird vor der Wortfolge In Paragraph 80, Absatz 6, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „zu übermitteln“ folgender Teilstrich eingefügt:
über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011, ABl. Nr. L 203 vom 06.08.2011 S. 10“über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 2 Litera d, der Verordnung (EG) 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011, ABl. Nr. L 203 vom 06.08.2011 S. 10“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 118 wird folgender § 118a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 118, wird folgender Paragraph 118 a, samt Überschrift eingefügt:
„Forschungsbestätigung
§ 118a.Paragraph 118 a,
§ 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH in Auftrag gegeben und in der Folge beim Finanzamt vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.“ Paragraph 118, gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH in Auftrag gegeben und in der Folge beim Finanzamt vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (Paragraph 118, Absatz 10,) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des Paragraph 118, Absatz 11, beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 323 wird nach Abs. 31 folgender Abs. 32 angefügt:In Paragraph 323, wird nach Absatz 31, folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 118a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 118 a, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 486/1984, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck „(AbglufBG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach dem Betrag In Paragraph 3, wird nach dem Betrag „345 vH“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Wortfolge „ab 1. Jänner 1985……………400 vH“ die Wortfolge „und ab 1. Jänner 2013……………600 vH“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes
Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt
50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 ;,
25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,
Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3)Absatz 3Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.“Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, vorgesehen sind, zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400).“Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400).“
b) In Abs. 3 wird nach der Jahreszahl b) In Absatz 3, wird nach der Jahreszahl „2012“ die Wortfolge „und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013“„und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, spätestens bis 30. September 2013“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:Das Bausparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bausparkassen sind auch zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend ihrem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, berechtigt.“
b) In Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen b) In Absatz 3, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „soweit sie in Zusammenhang mit Maßnahmen nach Z 1 bis 3 stehen.“„soweit sie in Zusammenhang mit Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 stehen.“ und es wird folgende Z 7 angefügt: und es wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie in Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;“das Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Zwischendarlehen“ die Wortfolge „und sonstigen Gelddarlehen“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 48 b, samt Überschrift eingefügt:
„Vorwegbesteuerung
§ 48b.Paragraph 48 b,
(1)Absatz einsDie zum 31. Dezember 2011 für einen zu diesem Stichtag Leistungsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen
von Pensionskassenzusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers (§ 5 Z 3) undvon Pensionskassenzusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers (Paragraph 5, Ziffer 3,) und
mit einem nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechnungszins von mindestens 3,5%
unterliegt einer pauschalen Einkommensteuer von 25%. Die pauschale Einkommensteuer gilt als für den Leistungsberechtigten erhoben. Vor Anwendung der pauschalen Einkommensteuer ist die Deckungsrückstellung um die im Kalenderjahr 2012 ausgezahlten Bruttopensionen zu vermindern. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 20%, wenn die Monatsbruttopensionen des Leistungsberechtigten aus dieser Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 300 Euro nicht überstiegen haben. Der erste bis dritte Satz sind auf die zum 31. Dezember 2011 für einen vor dem 1. Jänner 1953 geborenen Anwartschaftsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Pensionskasse hat die Steuer am 30. November 2012 an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge ist am 1. Jänner 2013 vorzunehmen.Die Pensionskasse hat die Steuer am 30. November 2012 an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988) umgewandelt. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge ist am 1. Jänner 2013 vorzunehmen.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, bei der Pensionskasse bis zum 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag auf Einhebung der pauschalen Einkommensteuer gemäß Abs. 1 gestellt hat. Die Pensionskassen haben die betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von dieser Möglichkeit schriftlich zu informieren.Absatz eins und 2 sind anzuwenden, wenn der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, bei der Pensionskasse bis zum 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag auf Einhebung der pauschalen Einkommensteuer gemäß Absatz eins, gestellt hat. Die Pensionskassen haben die betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von dieser Möglichkeit schriftlich zu informieren.
(4)Absatz 4Der durch die Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 erzielte Ertrag wird bei der Einkommensteuer (ohne Kapitalertragsteuer gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988) vor der Teilung auf die Gebietskörperschaften abgezogen. Dieser Abzug ist ein Abzug im Sinne des § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und kürzt das Nettoaufkommen. Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung fließen in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ (§ 7a Abs. 3 des Stabilitätsabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010) und sind im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.“Der durch die Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 erzielte Ertrag wird bei der Einkommensteuer (ohne Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 93, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, Absatz 3 und 4 EStG 1988) vor der Teilung auf die Gebietskörperschaften abgezogen. Dieser Abzug ist ein Abzug im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, und kürzt das Nettoaufkommen. Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung fließen in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ (Paragraph 7 a, Absatz 3, des Stabilitätsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) und sind im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, vorgesehen sind, zu verwenden.“
Fischer
Faymann