18. Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 bis 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (Paragraph 32, KOVG 1957) und Sterbegeld (Paragraph 12 a,) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen.
(3)Absatz 3Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.Zugleich mit einem Antrag nach Absatz 2, können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
(4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.“Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (Paragraph eins,) gründet, zu vermerken.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.“Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera c, oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11b Abs. 2 lautet:Paragraph 11 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 11c lautet:Die Überschrift zu Paragraph 11 c, lautet:
„Rentenkommission“
7.Novellierungsanordnung 7, § 11c Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 11 c, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsÜber Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Rentenkommission werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Die Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Bundesleitungen der ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vom Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11c Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 11 c, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 13d Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 13 d, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsAnsprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.Ansprüche nach den Paragraphen 13 a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4,
(2)Absatz 2Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.Ansprüche nach Paragraph 13 c, sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.
(3)Absatz 3Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“Über Ansprüche nach Absatz 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Abs. 3) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.“Die Verwirkung der Anspruchsberechtigung (Absatz 3,) spricht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11 c,) mit Bescheid aus; gleichzeitig ist die Amtsbescheinigung (der Opferausweis) für ungültig zu erklären und einzuziehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 15a Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11 c,) durchzuführen.
(3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu.“Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 Abs. 1 vierter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, vierter Satz lautet:
„Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 18, Absatz 16, erhält die Absatzbezeichnung „(21)“, folgende Abs. 16 bis 20 werden eingefügt:, folgende Absatz 16 bis 20 werden eingefügt:
„(16)Absatz 16Beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.
(17)Absatz 17Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Landeshauptmann oder auf ein Amt der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Opferfürsorgegesetz Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(18)Absatz 18Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.Die Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sämtliche für die Übernahme und Verarbeitung der zum oder nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, voraussichtlich zahlungsrelevanten Opferfürsorgefälle erforderlichen Daten und Aktenunterlagen zeitgerecht zu übermitteln. Die BRZ GmbH hat bei dieser Übergabe und Verarbeitung entsprechend mitzuwirken.
(19)Absatz 19Die Ämter der Landesregierungen haben auf Anfrage dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die nötigen Auskünfte aus den bei den Ländern verbliebenen Akten zu erteilen und ihm die vorhandenen Daten und Unterlagen zu übermitteln.
(20)Absatz 20Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 folgenden Tag an gesetzt werden.“Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung der neuen Bestimmungen erforderlich sind, können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, folgenden Tag an gesetzt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, (Verfassungsbestimmung) Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.“ Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Die §§ 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 1 und 3, 11b Abs. 2, 11c Abs. 1 und 2, Abs. 4 erster Satz sowie die Überschrift zu § 11 c, 13d Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 4, 15a Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 vierter Satz und 18 Abs. 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 2 bis 4, 4 Absatz eins und 3, 11b Absatz 2,, 11c Absatz eins und 2, Absatz 4, erster Satz sowie die Überschrift zu Paragraph 11, c, 13d Absatz eins bis 3, 15 Absatz 4,, 15a Absatz 2 und 3, 17 Absatz eins, vierter Satz und 18 Absatz 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Fischer
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