12. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungs-verfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 10 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:In Artikel 10, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Strichpunkt am Ende des Art. 10 Abs. 1 Z 17 wird durch einen Punkt ersetzt; Art. 10 Abs. 1 Z 18 entfällt.Der Strichpunkt am Ende des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 17, wird durch einen Punkt ersetzt; Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 18, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 26 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge In Artikel 26, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „anderer öffentlicher Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlicher Feiertag“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 26a erster Satz lautet:Artikel 26 a, erster Satz lautet:
„Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 141 Abs. 3 erster Satz lautet:Artikel 141, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:Artikel 151, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49Art. 10 Abs. 1 Z 1a und Z 17, Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a erster Satz und Art. 141 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 1 Z 18 außer Kraft.“Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 17,, Artikel 26, Absatz 3, erster Satz, Artikel 26 a, erster Satz und Artikel 141, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 18, außer Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen
(Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Begriffsbestimmungen |
§ 2. Paragraph 2, | Online-Sammelsysteme |
§ 3. Paragraph 3, | Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen |
§ 4.Paragraph 4, | Anfechtung der Bürgerinitiative |
§ 5.Paragraph 5, | Verwaltungsübertretungen |
§ 6. Paragraph 6, | Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde |
§ 7. Paragraph 7, | Gebührenfreiheit |
§ 8. Paragraph 8, | Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen |
§ 9. Paragraph 9, | Vollziehung |
§ 10. Paragraph 10, | Inkrafttreten |
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.
(2)Absatz 2Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Kommission“: Europäische Kommission;
„Verordnung“: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1;
„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011, S. 3;
„Bürgerinitiative“: „Bürgerinitiative“ gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;„Bürgerinitiative“: „Bürgerinitiative“ gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
„Unterzeichner“: „Unterzeichner“ gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;„Unterzeichner“: „Unterzeichner“ gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
„Organisatoren“: „Organisatoren“ gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;„Organisatoren“ gemäß Artikel 2, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
„Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
„Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;„Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
„Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.
Online-Sammelsysteme
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsEin Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung zu beantragen.
(2)Absatz 2Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.
(3)Absatz 3Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 ist nur zulässig, wennDie Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
die Bürgerinitiative bei der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist unddie Bürgerinitiative bei der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung angemeldet worden ist und
dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung versagt worden ist.dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung versagt worden ist.
(4)Absatz 4Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Absatz 3, entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4 und 5 der Verordnung erfüllt.
(5)Absatz 5Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.Zum Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 4, hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.
(6)Absatz 6Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsEin Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Artikel 5, Absatz 5 und Artikel 12, der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.
(3)Absatz 3Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn
die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang römisch III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung beigefügt worden ist,
elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung ausgestellt worden ist.
(4)Absatz 4Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Absatz 3, unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.
(5)Absatz 5Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn
die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen des Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung gesammelt worden sind,die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Fristen des Artikel 5, Absatz 5 und Artikel 12, der Verordnung gesammelt worden sind,
im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.
(6)Absatz 6Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand der Datenbank die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand der Datenbank die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang römisch VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.
(7)Absatz 7Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 6, gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.
(8)Absatz 8Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und die Datenbank gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 6,, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und die Datenbank gemäß Absatz 2, zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß Paragraph 4, anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.
Anfechtung der Bürgerinitiative
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsInnerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß § 2 Abs. 6 oder § 3 Abs. 4 oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 3 Abs. 7 kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einem Organisator beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß Paragraph 2, Absatz 6, oder Paragraph 3, Absatz 4, oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einem Organisator beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.
(2)Absatz 2Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2,, 69 Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.
Verwaltungsübertretungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsEin Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung), indem erEin Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Verordnung), indem er
beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ausfüllt,beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang römisch III zur Verordnung nicht entsprechend Artikel 5, Absatz eins, letzter Satz der Verordnung ausfüllt,
bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oderbei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (Paragraph 2, Absatz 2,) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung macht oder
bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auf dem Formular gemäß Anhang römisch fünf zur Verordnung falsche Angaben macht.
(2)Absatz 2Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.
Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden. Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung angemeldet worden ist, zu den ihr nach den Paragraphen 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.
Gebührenfreiheit
§ 7.Paragraph 7,
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Bestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 8.Paragraph 8,
Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so ist die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, zu verwenden.
Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Art. 21 der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Artikel 21, der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. I Abs. 4 Z 4 lautet:Art. römisch eins Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. II Abs. 2 wird das Wort In Art. römisch II Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Art. V erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text des Art. römisch fünf erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Art. I Abs. 4 Z 4 und Art. II Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Art. römisch eins Absatz 4, Ziffer 4 und Art. römisch II Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 92/2005, BGBl. I Nr. 6/2007, BGBl. I Nr. 4/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:
„6. Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17b wird folgender Abs. 21 angefügt:Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 261 Abs. 2 lautet:Paragraph 261, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 266 Abs. 1 lautet:Paragraph 266, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 261 Abs. 2 und 266 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 261, Absatz 2 und 266 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
Artikel 6
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 6 lautet:Paragraph 19, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 14 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (§ 16) stattzufinden.“Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörde (Paragraph 16,) stattzufinden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 2 wird vor dem Wort In Paragraph 25, Absatz 2, wird vor dem Wort „Feiertagen“ jeweils das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „Spätestens am einunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „Spätestens am achtunddreißigsten Tag“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 52 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 52, Absatz 5, wird das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Gemeindebezirk“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge „Leiter der Bezirkswahlbehörde“ durch das Wort „Bezirkswahlleiter“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 116 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 116, Absatz 2, wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „einen gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 122 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 122, Absatz eins, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 123 werden die Wortfolge In Paragraph 123, werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu § 126 wird die Wortfolge In der Überschrift zu Paragraph 126, wird die Wortfolge „Weibliche Formen“ durch die Wortfolge „Weibliche Form“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 129 wird folgende Überschrift vorangestellt:Paragraph 129, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Inkrafttreten“
13.Novellierungsanordnung 13, § 129 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 129, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten in Kraft:
§ 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, mit 1. Oktober 2011;
die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 wird die Wortfolge „Judenburg, Knittelfeld, Murau“ durch die Wortfolge „Murau, Murtal“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 28, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Europawahlordnung
Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis im Eintrag zu § 87 und in der Überschrift zu § 87 wird jeweils die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis im Eintrag zu Paragraph 87 und in der Überschrift zu Paragraph 87, wird jeweils die Wortfolge „Weibliche Formen“ durch die Wortfolge „Weibliche Form“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 2 wird vor dem Wort In Paragraph 13, Absatz 2, wird vor dem Wort „Feiertagen“ jeweils das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsWählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Spätestens am vierundzwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „Spätestens am einunddreißigsten Tag“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 83 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 83, Absatz eins, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 84 Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 84, Absatz eins, werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 91 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 91, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten in Kraft:
§ 29 und § 36 Abs. 1 mit 1. Oktober 2011;Paragraph 29 und Paragraph 36, Absatz eins, mit 1. Oktober 2011;
die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.“
Artikel 9
Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Volksbegehrengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „§§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 5,“„§§ 38, 39 Absatz eins,, 3 und 5,“ durch die Wortfolge „§§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 7,“„§§ 38, 39 Absatz eins,, 3 und 7,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 wird das Klammerzitat In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(§ 5 Abs. 2)“„(Paragraph 5, Absatz 2,)“ durch das Klammerzitat „(§ 5 Abs. 3)“„(Paragraph 5, Absatz 3,)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 21, Absatz eins, werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten in Kraft:
§ 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2011;Paragraph 7, Absatz 3, mit 1. Oktober 2011;
die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012.“
Artikel 10
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 entfällt das Wort In Paragraph 16, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz eins, werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Postenlaufes“ durch das Wort „Postlaufes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 2 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Volksbefragungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „in der Fassung von 1929“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 1 werden die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz eins, werden die Wortfolge „andere öffentliche Ruhetage“ durch die Wortfolge „gesetzliche Feiertage“ und die Wortfolge „anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Feiertag“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Wahlberechtigten“ durch die Wortfolge „erfasster Person“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13a Abs. 7 lautet:Paragraph 13 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7§ 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13a wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§§ 13 Abs. 1 und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“Paragraphen 13, Absatz eins und 13b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13b samt Überschrift lautet:Paragraph 13 b, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 13b.Paragraph 13 b,
Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.“ Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.“
Artikel 13
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 18 :,
„§ 18. Übergangsbestimmung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 20. Inkrafttreten“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „wahlberechtigten“ durch „erfasstem“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt das Wort „fernschriftlich,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung
§ 18.Paragraph 18,
Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.“ Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz 7, EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 7 und 8 lauten:Paragraph 20, Absatz 7 und 8 lauten:
„(7)Absatz 7§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8)Absatz 8Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.“im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die Paragraphen 16, Absatz eins und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“
Fischer
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