BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 17. Dezember 2012

Teil II

450. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

450. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird

Auf Grund des Paragraph 3, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Zahl „24“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet die Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 2,) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 6a Absatz 2, Ziffer 3 und 6c Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Mikl-Leitner