BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. Dezember 2012

Teil II

443. Verordnung:

Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2012)

443. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2012)

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 46, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Für zugelassene Bilanzgruppenverantwortliche, die die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher vor der Kundmachung dieser Bestimmung beantragt haben, die jedoch bis zum 17. Dezember 2012, 16 Uhr die für die Abwicklung der Bilanzierung über die Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt erforderlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar, solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Renominierungen gemäß Punkt römisch fünf.1 erster Satz der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang im Fernleitungsnetz;
    2. Ziffer 2
      Zugang zum Virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, sofern kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorliegt;
    3. Ziffer 3
      Registrierung im Marktgebiet gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 5,, und 7;
    4. Ziffer 4
      Bilanzierung durch den Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 26, Absatz , Satz 2 und 3, sowie Punkt 3.2.1 und Punkt 6.5 Satz 1, 2, 3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen.
  2. Absatz 6Für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Absatz 5, gelten folgende Bestimmungen bis zur vollständigen Erfüllung der Bilanzierungserfordernisse an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt:
    1. Ziffer eins
      Der Bilanzgruppenverantwortliche hat bis 14:00 Uhr des Vortages (D-1) für jede Stunde des folgenden Gastages (D) und je Bilanzgruppe im Marktgebiet ausgeglichene Nominierungen abzugeben. Der Marktgebietsmanager ist im Fall der Unausgeglichenheit der Bilanzgruppe(n) des Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Absatz 5, berechtigt, die Einkürzung oder Veränderungen von Nominierungen zu verlangen, welche von den Nominierungsempfängern umzusetzen sind. Die Fristen gemäß Sonstigen Marktregeln Kapitel 2 und 3 kommen dabei nicht zur Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Der Bilanzgruppenverantwortliche ist nicht berechtigt, Renominierungen vorzunehmen, mit Ausnahme auf Grund einer ausdrücklichen Anweisung durch den Marktgebietsmanager;
    3. Ziffer 3
      Der Bilanzgruppenverantwortliche hat beim Marktgebietsmanager bis 27. Dezember 2012 eine Sicherheitsleistung in der Form einer Bar-Kaution in der Höhe von EUR 50.000,- zu hinterlegen. Für den Fall, dass die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig eintrifft oder wenn die Sicherheit aufgebraucht ist, ist der Marktgebietsmanager zur Leistungsaussetzung gemäß Punkt 5.2 der Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers für das Rechtsverhältnis zu den Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt. Die Rückübermittlung der Sicherheitsleistung erfolgt am 31. März 2013.
  3. Absatz 7Der Marktgebietsmanager ist im Fall von Störungen der relevanten IT-Systeme berechtigt, die Vorlaufzeiten für Renominierungen temporär zu verlängern bzw. auszusetzen und den Ausgleich der Bilanzgruppen an der Börse auszusetzen und das Ungleichgewicht im Carry Forward fortzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2013, 6 Uhr außer Kraft.“

Boltz   Graf