BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 16. Oktober 2012 |
Teil II |
345. Verordnung: | Änderung der Berufsfotografen-Verordnung |
345. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Berufsfotografen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:
Die Berufsfotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
„2. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | den erfolgreichen Abschluss einer Universität oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und | |||||||||
b) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“ | |||||||||
2. In § 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. | Zeugnisse über | |||||||||
a) | den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und | |||||||||
b) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder“ | |||||||||
3. Dem § 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
„9. | Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Pressefotograf oder als Pressefotograf und Fotodesigner oder | |||||||||
10. | Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Berufsfotograf mit eingeschränktem Berechtigungsumfang.“ | |||||||||
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(4) § 1 Z 2, Z 2a, Z 9 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2012, tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Mitterlehner