Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 10. Mai 2012 |
Teil römisch drei |
82. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Benin |
8. Dezember 2011 |
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Bulgarien |
22. März 2012 |
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Burkina Faso |
1. Mai 2012 |
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Georgien |
23. Dezember 2011 |
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Liechtenstein |
25. September 2009 |
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Malawi |
7. Oktober 2009 |
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Republik Moldau |
19. April 2012 |
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Nigeria |
20. September 2011 |
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Panama |
2. Juni 2011 |
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Philippinen |
22. September 2011 |
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Turkmenistan |
7. Dezember 2011 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmung des Artikel 7, Absatz 2, nicht anzuwenden.
Die Republik Bulgarien wendet Artikel 21, gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.
Die Republik Bulgarien wendet Artikel 23, gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.
Die Republik Bulgarien wendet Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Artikel 24, Absatz 2, gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.
Die Republik Bulgarien wendet Artikel 24, Absatz 3, nur bezüglich zukünftiger Übereinkommen an.
Gemäß Artikel 27, des Übereinkommens wird ein Identitätsnachweis ("Fremdenpass für staatenlose Personen") an staatenlose Personen ausgestellt, die diesen Status auf dem Gebiet der Republik Bulgarien gewährt bekommen haben und die eine dauerhafte oder eine langfristige Aufenthaltserlaubnis gemäß dem nationalen Recht der Republik Bulgarien haben. Gemäß dem nationalen Recht wird einer Person, der man den Status einer staatenlosen Person gewährt hat, das Recht auf Aufenthalt gewährt und das Dokument "Aufenthaltsgenehmigung" ausgestellt, welches allerdings kein Identitätsnachweis ist.
Gemäß Artikel 28, des Übereinkommens wird das Dokument "Fremdenpass von staatenlosen Personen", das sowohl ein Identitätsnachweis als auch ein Reisedokument ist, an Personen ausgestellt, denen die Republik Bulgarien den Status von staatenlosen Personen gewährt hat und eine ständige oder langfristige Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien haben. Das obgenannte Dokument wird nicht an Personen ausgestellt, die den Status einer staatenlosen Person in einem anderen Land gewährt bekommen haben, sofern sie nicht ihren ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien haben und wegen unüberwindbarer ordnungsgemäß durch entsprechende Dokumente nachgewiesener Gründe ihr Reisedokument von dem Staat, der es ursprünglich ausgestellt hat, nicht verlängern lassen können.
Artikel 31, verpflichtet die Republik Bulgarien nicht, staatenlosen Personen einen günstigeren Status als Ausländern im Allgemeinen zu gewähren.
Gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 31 des Übereinkommens gemäß des nationalen Rechts anzuwenden.
Gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 27, des Übereinkommens nur in Bezug auf Staatenlose anzuwenden, deren Status von der Republik Moldau anerkannt wurde und die dafür die Erlaubnis haben, auf dem Gebiet der Republik Moldau zu bleiben.
Faymann