BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 10. Mai 2012

Teil römisch drei

82. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Benin

8. Dezember 2011

Bulgarien

22. März 2012

Burkina Faso

1. Mai 2012

Georgien

23. Dezember 2011

Liechtenstein

25. September 2009

Malawi

7. Oktober 2009

Republik Moldau

19. April 2012

Nigeria

20. September 2011

Panama

2. Juni 2011

Philippinen

22. September 2011

Turkmenistan

7. Dezember 2011

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Bulgarien: 1. Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 2 :

Gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmung des Artikel 7, Absatz 2, nicht anzuwenden.

2. Vorbehalt zu Artikel 21 :

Die Republik Bulgarien wendet Artikel 21, gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.

3. Vorbehalt zu Artikel 23 :

Die Republik Bulgarien wendet Artikel 23, gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.

4. Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Artikel 24, Absatz 2 :

Die Republik Bulgarien wendet Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Artikel 24, Absatz 2, gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.

5. Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz 3 :

Die Republik Bulgarien wendet Artikel 24, Absatz 3, nur bezüglich zukünftiger Übereinkommen an.

6. Vorbehalt zu Artikel 27 :

Gemäß Artikel 27, des Übereinkommens wird ein Identitätsnachweis ("Fremdenpass für staatenlose Personen") an staatenlose Personen ausgestellt, die diesen Status auf dem Gebiet der Republik Bulgarien gewährt bekommen haben und die eine dauerhafte oder eine langfristige Aufenthaltserlaubnis gemäß dem nationalen Recht der Republik Bulgarien haben. Gemäß dem nationalen Recht wird einer Person, der man den Status einer staatenlosen Person gewährt hat, das Recht auf Aufenthalt gewährt und das Dokument "Aufenthaltsgenehmigung" ausgestellt, welches allerdings kein Identitätsnachweis ist.

7. Vorbehalt zu Artikel 28 :

Gemäß Artikel 28, des Übereinkommens wird das Dokument "Fremdenpass von staatenlosen Personen", das sowohl ein Identitätsnachweis als auch ein Reisedokument ist, an Personen ausgestellt, denen die Republik Bulgarien den Status von staatenlosen Personen gewährt hat und eine ständige oder langfristige Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien haben. Das obgenannte Dokument wird nicht an Personen ausgestellt, die den Status einer staatenlosen Person in einem anderen Land gewährt bekommen haben, sofern sie nicht ihren ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien haben und wegen unüberwindbarer ordnungsgemäß durch entsprechende Dokumente nachgewiesener Gründe ihr Reisedokument von dem Staat, der es ursprünglich ausgestellt hat, nicht verlängern lassen können.

8. Vorbehalt zu Artikel 31 :

Artikel 31, verpflichtet die Republik Bulgarien nicht, staatenlosen Personen einen günstigeren Status als Ausländern im Allgemeinen zu gewähren.

Republik Moldau:

Gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 31 des Übereinkommens gemäß des nationalen Rechts anzuwenden.

Gemäß Artikel 38, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 27, des Übereinkommens nur in Bezug auf Staatenlose anzuwenden, deren Status von der Republik Moldau anerkannt wurde und die dafür die Erlaubnis haben, auf dem Gebiet der Republik Moldau zu bleiben.

Faymann