BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Juli 2011

Teil I

61. Bundesgesetz:

Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)

(NR: GP römisch XXIV RV 1203 AB 1304 S. 112. BR: AB 8528 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32006L0126]

61. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Absatz 5 und 6“ ersetzt durch die Wortfolge „des Absatz 5 “,.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse“ und im dritten Satz wird die Wortfolge „Klassen C oder D oder die Unterklasse C1“ durch die Wortfolge „Klassen C(C1) oder D(D1)“ und die Bezeichnung „B+E“ durch die Bezeichnung „BE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Umfang der Lenkberechtigung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Klasse AM:
      1. Litera a
        Motorfahrräder,
      2. Litera b
        vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      Klasse A1:
      1. Litera a
        Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
      2. Litera b
        dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
    3. Ziffer 3
      Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
    4. Ziffer 4
      Klasse A:
      1. Litera a
        Motorräder mit oder ohne Beiwagen,
      2. Litera b
        dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW;
    5. Ziffer 5
      Klasse B:
      1. Litera a
        Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
      2. Litera b
        dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
      3. Litera c
        Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
        1. Sub-Litera, a, a
          seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
        3. Sub-Litera, c, c
          nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
        4. Sub-Litera, d, d
          der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
    6. Ziffer 6
      Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
    7. Ziffer 7
      Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;
    8. Ziffer 8
      Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
      1. Litera a
        ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,
      2. Litera b
        ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;
    9. Ziffer 9
      Klasse C:
      1. Litera a
        Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
      2. Litera b
        Sonderkraftfahrzeuge,
      3. Litera c
        Fahrzeuge der Klasse D1 oder D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß Paragraph 65, KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
        1. Sub-Litera, a, a
          es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient;
    10. Ziffer 10
      Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    11. Ziffer 11
      Klasse D1: Kraftwagen mit mehr als acht aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern;
    12. Ziffer 12
      Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    13. Ziffer 13
      Klasse D:
      1. Litera a
        Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
      2. Litera b
        Sonderkraftfahrzeuge;
    14. Ziffer 14
      Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    15. Ziffer 15
      Klasse F:
      1. Litera a
        Zugmaschinen,
      2. Litera b
        Motorkarren,
      3. Litera c
        selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
      4. Litera d
        landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
      5. Litera e
        Transportkarren,
        jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
      6. Litera f
        Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
      7. Litera g
        Sonderkraftfahrzeuge.
  2. Absatz 2Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:
    1. Ziffer eins
      Klasse A: ein Anhänger gemäß Paragraph 104, Absatz 5, KFG 1967;
    2. Ziffer 2
      mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:
      1. Litera a
        einen leichten Anhänger,
      2. Litera b
        falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,
      3. Litera c
        falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;
    3. Ziffer 3
      Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;
    4. Ziffer 4
      Klasse F: in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.
  3. Absatz 3Für die in Absatz eins, genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,
    3. Ziffer 3
      die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,
    4. Ziffer 4
      die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,
    5. Ziffer 5
      die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,
    6. Ziffer 6
      die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE(D1E), wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) besitzt,
    7. Ziffer 7
      die Lenkberechtigung jeder der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,
    8. Ziffer 8
      für die Anwendung des Absatz eins, gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,
    9. Ziffer 9
      Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn
      1. Litera a
        der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,
      2. Litera b
        keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
      3. Litera c
        der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden,
    10. Ziffer 10
      Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.
  4. Absatz 4Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,),
    2. Ziffer 2
      die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (Paragraph 19,) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    3. Ziffer 3
      die Klasse F sowie
    4. Ziffer 4
      die Berechtigung, Motorräder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,).
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAnlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B“ ersetzt durch die Wortfolge „Hat der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Absatz eins, genannten Klassen“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind
    1. Ziffer eins
      Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
    2. Ziffer 2
      ein Fahrsicherheitstraining, das
      1. Litera a
        ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
      2. Litera b
        bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet,
    gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4 a, Absatz 7, wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „und das Gefahrenwahrnehmungstraining sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4 b, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 4 b, Absatz 2, zweiter Satz, und zweimal in Paragraph 4 c, Absatz 2, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Klasse A“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen A1, A2 oder A“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4 b, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4 c, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „verkehrspsychologische Gruppengespräch“ die Wortfolge „, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4 c, Absatz 2, wird zweimal das Wort „neun“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991“ ersetzt durch die Wortfolge „Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und in Paragraph 5, Absatz 7, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklasse“ und in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklassen“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im Paragraph 2, Absatz eins, angeführte Klassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C(C1) oder D(D1) beantragt wurde.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
    1. Ziffer eins
      Klasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
    2. Ziffer 2
      Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
    3. Ziffer 3
      Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
    4. Ziffer 4
      Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
    5. Ziffer 5
      Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
    6. Ziffer 6
      Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des Paragraph 19,,
    7. Ziffer 7
      Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,
    8. Ziffer 8
      Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,
    10. Ziffer 10
      Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 3,,
    11. Ziffer 11
      Klasse F:
      1. Litera a
        vollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,
      2. Litera b
        vollendetes 18. Lebensjahr.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Zitat „§ 18 Absatz eins a, “, ersetzt durch das Zitat „§ 18a Absatz 4 “,.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 6, Absatz 5, wird das Zitat „BGBl. Nr. 902/1995“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 190/2007“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Klassen“ ersetzt durch das Wort „Gruppe(n)“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz und Paragraph 11, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklasse“.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 9, Absatz eins,, 4 und 5 wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 125, KFG 1967“ durch die Wortfolge „von der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Litera f, wird die Wortfolge „Klassen B+E, C, C+E, D, D+E und F sowie die Unterklassen C1 und C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen BE, C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E) und F“.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Klassen A, B und B+E und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E)“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 11, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „Klassen C und/oder D sowie die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse C(C1) und/oder D(D1)“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,
    2. Ziffer 2
      zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (Paragraph 19, Absatz 3, FSG) bestimmt waren.
    Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „Klassen A und F“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen A1, A2, A und F“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „des Absatz 7 “, die Wortfolge „ , des Paragraph 18, Absatz 2 und des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder die Unterklasse(n)“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz entfällt die Wortfolge „und Unterklassen“.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 13, Absatz 4, fünfter Satz entfällt die Wortfolge „oder Unterklassen“.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder -unterklasse“.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt und Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „unbeschadet des Paragraph 23, Absatz 3 a, “, eingefügt und folgender Satz wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein bei den entsprechenden Klassen einzutragen, die in Paragraph 17 a, Absatz 2, genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (Paragraph 20, Absatz 5,) oder gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesanstalt für Verkehr), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera j, entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse(n)“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera b, entfällt das Wort „Unterklasse,“ und in Ziffer 3, Litera h, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15,)“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(Paragraph 15 und Paragraph 23, Absatz 3,)“.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 16 a, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 16 a, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
    1. Litera a
      Daten der Person gemäß Ziffer eins,,
    2. Litera b
      den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
    3. Litera c
      die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
    4. Litera d
      Daten zum Widerruf der Bestellung,
    5. Litera e
      Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
    6. Litera f
      Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6 und 7 beinhaltend
      1. Sub-Litera, a, a
        Datum der Absolvierung
      2. Sub-Litera, b, b
        Inhalt der Weiterbildung
      3. Sub-Litera, c, c
        Name der Weiterbildungsstelle,
    7. Litera g
      Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6 und 7 beinhaltend
      1. Sub-Litera, a, a
        Datum der Absolvierung
      2. Sub-Litera, b, b
        Inhalt der Weiterbildung
      3. Sub-Litera, c, c
        Name der Weiterbildungsstelle,
    8. Litera h
      Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, letzter Satz) beinhaltend
      1. Sub-Litera, a, a
        Datum der Absolvierung
      2. Sub-Litera, b, b
        Inhalt der Weiterbildung
      3. Sub-Litera, c, c
        Name der Weiterbildungsstelle,
    9. Litera i
      Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend
      1. Sub-Litera, a, a
        Datum der Durchführung und das Ergebnis
      2. Sub-Litera, b, b
        Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesanstalt für Verkehr)
      3. Sub-Litera, c, c
        Name des beauftragten Auditors,
    10. Litera j
      Daten der Heranziehung als Auditor,
    11. Litera k
      Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 16 a, Ziffer 13, Litera f, entfällt die Wortfolge „oder –unterklassen,“.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 16 a, wird zu Beginn die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 53, Am Ende des Paragraph 16 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 16 b, Absatz 3, werden das Wort „und“ in Ziffer 2 und der Punkt am Ende Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 7 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
  2. Ziffer 5
    Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
  3. Ziffer 6
    Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
  4. Ziffer 7
    Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.“

Novellierungsanordnung 55,  Nach Paragraph 16 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit von der Bundesanstalt für Verkehr durchgeführt wird, hat diese die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i, genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.“

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 16 b, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Bundesanstalt für Verkehr ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  2. Absatz 4 bDer Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 16 b, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera e bis i zehn Jahre nach deren Eintragung oder der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes.“

Novellierungsanordnung 59, Am Beginn des römisch IV. Abschnittes wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsEin Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Absatz 2, oder Paragraph 8, Absatz 3, beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, dar.
  2. Absatz 2Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 19 b, GütbefG, Paragraph 14 c, GelverkG und Paragraph 44 c, KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Absatz 2, genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Absatz eins, genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Lenkberechtigung für die Klasse AM

Paragraph 18,

  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 15. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,
    3. Ziffer 3
      eine theoretische Prüfung, die nicht den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, entsprechen muss, erfolgreich abgelegt hat,
    4. Ziffer 4
      sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie
    5. Ziffer 5
      zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
    6. Ziffer 6
      die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
    7. Ziffer 7
      verkehrszuverlässig ist,
    8. Ziffer 8
      eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    9. Ziffer 9
      ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, beibringt, sofern der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM nach der Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird. Paragraph 3, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt acht Unterrichtseinheiten vermittelt werden. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ist die Lenkberechtigung der Klasse AM von der Behörde zu erteilen. Sobald der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist von der Behörde formlos ein vorläufiger Führerschein auszustellen.
  2. Absatz 2Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM ist das in Paragraph 13, genannte Verfahren nur insofern anzuwenden, als in dieser Bestimmung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang der Klasse AM ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Absatz eins, Ziffer 4, genannte praktische Ausbildungen auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM eine Ausdehnung auf die andere Fahrzeugkategorie beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Absatz eins, Ziffer 5, zu absolvieren. Wird die Lenkberechtigung nur für eine Fahrzeugkategorie erworben, ist dies am Führerschein mittels nationalem Zahlencode zu vermerken.
  4. Absatz 4Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 116, Absatz 6 a, KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Motorfahrräder hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten und darf höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.
  5. Absatz 5Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
    1. Ziffer eins
      eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A2 erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A2 im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
  2. Absatz 2Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf neben der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Vorgangsweise auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und entweder
    1. Ziffer eins
      eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung auf einem Motorrad der Klasse A im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolviert hat.
  3. Absatz 3Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A einem Führerscheinwerber, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, erteilt werden, wenn er seit mindestens vier Jahren im Besitz der Klasse A1 ist, die zweite Ausbildungsphase gemäß Paragraph 4 b, Absatz 3, absolviert hat und eine praktische Fahrprüfung auf einem Motorrad der Klasse A erfolgreich abgelegt hat.
  4. Absatz 4Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
  5. Absatz 5Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein (Paragraph 4,) jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.
  6. Absatz 6Einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Klasse A1, der seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Besitz der Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, ist, ist die im Rahmen des Erwerbs der Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, absolvierte praktische Ausbildung anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit dem vollendeten 16. Lebensjahr“ ersetzt durch die Wortfolge „frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres“.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 19, Absatz 8, fünfter Satz lautet:

„Nach 3000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

„Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E)

Paragraph 20,

  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klasse CE(C1E) oder DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) ist. Werden gleichzeitig mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, wobei der Besitz einer Lenkberechtigungsklasse die Voraussetzung für den Erwerb der anderen Klasse(n) darstellt, so muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für diese erstgenannte Klasse bestanden haben, bevor er zur praktischen Fahrprüfung für die andere(n) Klasse(n) zugelassen wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse C(CE) und/oder D(DE) darf bereits mit dem Erreichen des für die Klasse C1(C1E) bzw. D1(D1E) vorgesehenen Mindestalters abgelegt werden, die Erteilung der jeweiligen Lenkberechtigung darf aber erst mit Erreichen des in Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehenen Mindestalters erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder CE darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 19, GütbefG ist,
    3. Ziffer 3
      das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung) erfolgreich abgeschlossen hat oder
    4. Ziffer 4
      das 18. Lebensjahr vollendet hat ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge:
      1. Litera a
        die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
      2. Litera b
        mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.
  3. Absatz 3Eine Lenkberechtigung für die Klasse D(D1) und DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis c vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, des GelverkG oder Paragraph 44 b, Absatz eins, des KflG ist.
  4. Absatz 4Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  5. Absatz 5Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 21, entfällt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 22, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“ ersetzt durch das Wort „Heerespersonalamt“.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 23, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aBei Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, bei der aufgrund des eingetragenen Zahlencodes 70 erkennbar ist, dass dieser EWR-Lenkberechtigung eine Nicht-EWR-Lenkberechtigung zugrunde liegt, sind die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „A, B oder F“ ersetzt durch die Wortfolge „A1, A2 , A, B oder F“ und folgender dritte Satz wird angefügt:

„Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „und D“ ersetzt durch die Wortfolge „CE(C1E), D(D1) und DE(D1E)“ sowie die Wortfolge „oder D“ ersetzt durch die Wortfolge „CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E)“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz wird nach dem Wort „Alkoholeinfluss“ die Wortfolge „oder Suchtgiftbeeinträchtigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 24, Absatz 3, neunter Satz lautet:

„Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 24, Absatz 3 a, entfällt die Wortfolge „ zweiter und fünfter Satz“ und folgende Sätze werden angefügt:

„Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 26, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins “, ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, oder 2“.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Zahl „16“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins,, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
  2. Absatz 2Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, wird nach dem Wort „gelenkt“ die Wortfolge „oder ein Anhänger gezogen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraphen 31 und 32 samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Sachverständige Ärzte

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
  2. Absatz 2Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
    2. Ziffer 2
      die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28 Punkt “,

Novellierungsanordnung 80, Folgende Paragraph 34 a und Paragraph 34 b, werden eingefügt:

„Fahrprüfer

Paragraph 34 a,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse der Straßenverkehrsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse und Fähigkeiten, den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
    4. Ziffer 4
      Fähigkeiten ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse unter Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie in Kraftstoff sparender, umweltfreundlicher und defensiver Fahrweise von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung erforderlich ist unbeschadet Paragraph 34 b, Absatz 2, Ziffer 2, zu lenken,
    5. Ziffer 5
      Fähigkeit klar und freundlich zu kommunizieren und für einen nichtdiskriminierenden und respektvollen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
    Im Bestellungsdekret ist insbesondere festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf. Eine solche Bestellung begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
  2. Absatz 2Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  3. Absatz 3Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei Paragraph 34 b, Absatz 3, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer betreffend Inhalt, Durchführung und Nachweis der Aus- und Weiterbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
    2. Ziffer 2
      die näheren Vorschriften hinsichtlich der Grundausbildung und der Befähigungsprüfung als Fahrprüfer,
    3. Ziffer 3
      die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Bestellung und der Aussetzung der Beiziehung,
    5. Ziffer 5
      die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
    6. Ziffer 6
      die Vergütung für Gutachten zur Absolvierung der Befähigungsprüfung für Fahrprüfer,
    7. Ziffer 7
      den Umfang sowie die näheren Inhalte der jährlichen Überwachung der Prüfertätigkeit sowie des Qualitätssicherungssystems,
    8. Ziffer 8
      die Vergütung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems,
    9. Ziffer 9
      die näheren Kriterien zur Erstellung von Statistiken durch die Bundesanstalt für Verkehr und
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen um als Fahrprüferprüfer und/oder als Auditor herangezogen zu werden.

Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer

Paragraph 34 b,

  1. Absatz einsZum Fahrprüfer für die Klassen B und BE darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzt,
    3. Ziffer 3
      das 27. Lebensjahr vollendet hat,
    4. Ziffer 4
      die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
    5. Ziffer 5
      ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
    6. Ziffer 6
      innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Delikte hatte und
    7. Ziffer 7
      eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
  2. Absatz 2Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
                    entweder
      1. Litera a
        mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
      2. Litera b
        eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
      3. Litera c
        über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,
    3. Ziffer 3
      die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Delikte hatte.
  3. Absatz 3Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.
  4. Absatz 4Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
  5. Absatz 5Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
  6. Absatz 6Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
  7. Absatz 7Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und der Bundesanstalt für Verkehr auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr im Führerscheinregister einzutragen.
  8. Absatz 8Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann hat der Bundesanstalt für Verkehr bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 37, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins und 4“ ersetzt durch die Wortfolge „Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 21 Absatz 3 “, ersetzt durch das Zitat „§ 20 Absatz 4 “,.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 a, entfällt und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und 3“ und Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    des Paragraph eins, Absatz 5, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 40, Absatz 5, entfallen der dritte bis fünfte Satz.

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 41, Absatz 3 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 90, Folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift wird eingefügt:

„Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem 19. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.
  2. Absatz 2Führerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum 19. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis 19. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.
  3. Absatz 3(Lenk-)Berechtigungen, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem 19. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich. Folgende Berechtigungen bleiben auch nach dem 19. Jänner 2013 bestehen:
    1. Ziffer eins
      Lenken von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit der Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2,
    3. Ziffer 3
      Ziehen von Anhängern mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg mit der Klasse BE.

Im Fall einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehen die vor dem 19. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesen Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.

  1. Absatz 4Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) enthält, ist die Klasse A1(A2) und/oder D1(D1E) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) miteinzutragen.
  2. Absatz 5Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht erforderlich.
  3. Absatz 6Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
  4. Absatz 7Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.
  5. Absatz 8Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die zweite Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.
  6. Absatz 9Vor dem 19. Jänner 2013 bereits bestellte Fahrprüfer sind vom Nachweis der Grundausbildung sowie von der Verpflichtung zur Ablegung einer Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für jene Klasse(n) ausgenommen, für die sie bereits vor dem 19. Jänner 2013 zum Fahrprüfer bestellt wurden. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Weiterbildung der Fahrprüfer und haben daher bis spätestens zum 19. Jänner 2015 die erste theoretische Weiterbildung und bis spätestens zum 19. Jänner 2018 die erste praktische Weiterbildung nachzuweisen.
  7. Absatz 10Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem 19. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum 30. April 2013 nach der bis 19. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 7, über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.
  8. Absatz 11Personen, die vor dem 19. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 19. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.“

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 43, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph eins, Absatz eins a und 3 bis 6, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 4 b, Absatz eins bis 4, Paragraph 4 c, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins und 5, Paragraph 10, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 2,, 4 und 4a, Paragraph 12, Absatz 2 bis 4, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 16 a,, Paragraph 16 b, Absatz eins,, 3, 3a, 4a, 4b und 5, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 17 a bis 18a, Paragraph 19, Absatz eins und 8, Paragraphen 20 und 21, Paragraph 23, Absatz 3 a und 5, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz 3, neunter Satz, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraphen 31 und 32, Paragraphen 34 bis 34b, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2 a und 3, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 41 a, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann