59. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (24. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:An Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 47 samt Überschrift lautet:Paragraph 47, samt Überschrift lautet:
„Autostraßen
§ 47.Paragraph 47,
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.“ Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im Paragraph 46, Absatz eins,, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 99 Abs. 2c wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 9 und 10 angefügt:In Paragraph 99, Absatz 2 c, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,
verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, An § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:An Paragraph 103, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 46 Abs. 6, § 47 und § 99 Abs. 2c Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47 und Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann