BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 23. November 2011

Teil II

381. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

381. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 18. November 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Kärnten

M 11/2011/XXVI/99/11

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Kärnten;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber/innen,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer/innen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.

Aufzüge

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in jeweils folgenden Pauschalbetrag:
    • bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 88,02 €
    • und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 5,75 €.
  2. Absatz 2Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,02 € zu errechnen ist.
  2. Absatz 2Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,29 € zu errechnen ist.
  4. Absatz 4Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,2793 €, für das Bewässern 0,2690 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,4552 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,79 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 202,16 €.
  2. Absatz 2Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 143,08 € für den ersten Kessel und 135,35 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
  3. Absatz 3Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 153,73 € für den ersten Kessel und 143,08 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
  4. Absatz 4Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 235,35 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,- €.
  6. Absatz 6Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Absatz eins,
  7. Absatz 7Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 67,12 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 81,50 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
  8. Absatz 8Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 202,16 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 58,41 € monatlich.

Entgelt für Hausarbeiter/innen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsPersonen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Haustechniker/innen (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)
      • mit Lehrabschlussprüfung 12,02 €
      • ohne Lehrabschlussprüfung 10,20 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiter/innen und Hausreiniger/innen 9,90 €.
  2. Absatz 2Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 57,05 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  4. Absatz 4Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDen unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
  2. Absatz 2Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

Paragraph 8,

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Geltungstermin

Paragraph 9,

Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 2. Dezember 2010, M 21/2010/XXVI/99/15, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2010,, und tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

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