BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil I

62. Bundesgesetz:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010

(NR: GP römisch XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

62. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.  Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

7

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

8

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (73. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 4 lit. a wird nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG“ der Ausdruck „oder § 2 Abs. 1 BSVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:

  1. Ziffer 16
    Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind.“

Novellierungsanordnung 3, § 7 Z 4 lit. b wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1a Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Im § 31a Abs. 7 zweiter Satz wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, § 58 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im § 64 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im § 69 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, § 91 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im § 91 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

Novellierungsanordnung 12, Im § 107 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im § 222 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 257, 270)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 257, 259, 270)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, § 238 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach § 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz enthalten;“

Novellierungsanordnung 15, Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „jeweils Anspruch hatte,“ der Ausdruck „für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im § 243 Abs. 2 wird der Ausdruck „den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz und 226“ durch den Ausdruck „§ 226“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im § 257 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im § 292 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem § 308 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Im § 311 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im § 311 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Abs. 5“ durch den Ausdruck „der Abs. 5 bis 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, § 311 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im § 312 angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (§ 308 Abs. 3), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.“

Novellierungsanordnung 23, § 311 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 9 ersetzt:

  1. Absatz 5Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§ 308 Abs. 2) 7 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6.
  2. Absatz 6Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§ 49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.
  3. Absatz 7Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
  4. Absatz 8Der Überweisungsbetrag erhöht sich - unbeschadet des § 175 GSVG und des § 167 BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.
  5. Absatz 9Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs. 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 7 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist.“

Novellierungsanordnung 24, Der bisherige Text des § 312 erhält die Bezeichnung „(1)“; der zweite Satz des Abs. 1 (neu) lautet:

„Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.“

Novellierungsanordnung 25, Dem § 312 wird folgender Abs. 2 angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (§ 313 Abs. 2), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 26, § 313 samt Überschrift lautet:

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

§ 313.

  1. Absatz einsVolle Monate, die berücksichtigt sind
    1. Ziffer eins
      in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie
    2. Ziffer 2
      in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 2Versicherungsmonate nach Abs. 1 werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach § 4 Abs. 2 APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 27, Im § 344 Abs. 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 73 AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 73 AVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im § 347 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950“ durch den Ausdruck „das AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im § 347 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 1 AVG 1950“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 1 AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im § 348f Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 38 AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu § 351b wird nach dem Wort „Gebietskörperschaften“ der Ausdruck „oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem § 351b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.
  2. Absatz 4Zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 3 kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der medizinischen Gutachten die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 33, § 357 samt Überschrift lautet:

„Anwendung des AVG

§ 357.

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

Novellierungsanordnung 34, Im § 360 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im § 368 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 zweiter Satz AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172,“ durch den Ausdruck „§ 38 zweiter Satz AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im § 415 Abs. 2a Z 2 wird der Ausdruck „§ 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz BVG“ durch den Ausdruck „Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im § 417 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172,“ durch den Ausdruck „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im § 459a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im § 459b Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift zu § 459c wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 259“ angefügt.

Novellierungsanordnung 41, Im § 459c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Im § 459c Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Im § 460d zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im § 607 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Im § 607 Abs. 11 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 46, Nach § 652 wird folgender § 653 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 (73. Novelle)

§ 653.

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 5 Abs. 1 Z 15 und 16, 58 Abs. 5, 64 Abs. 1, 69 Abs. 2, 70 Abs. 4, 91 Abs. 1 und 1a, 107 Abs. 4, 311 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, 312, 344 Abs. 3, 347 Abs. 4 und 6, 348f Abs. 1, 357 samt Überschrift, 368 Abs. 1, 415 Abs. 2a Z 2, 417 Abs. 1 und 607 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2010 § 351b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 31a Abs. 7, 222 Abs. 1 Z 3 lit. a, 257, 360 Abs. 6, 459a Abs. 1 Z 2, 459b Abs. 1, 459c Überschrift, Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 292 Abs. 4 lit. p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1a Z 2, 238 Abs. 3 Z 4, 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 308 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010.
  2. Absatz 2§ 7 Z 4 lit. b tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, sind die §§ 238 Abs. 3 Z 4 sowie 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4§ 313 in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes erklärt wird und
    2. Ziffer 2
      diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes wirksam wird, es sei denn, der Austritt wurde bereits vor dem 1. Juni 2010 erklärt.
  5. Absatz 5Auf das Verfahren der Versicherungsträger ist § 18 AVG in Verbindung mit § 357 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden, dass schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b wird nach dem Ausdruck „Versorgungsgenuss,“ der Ausdruck „eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz wird nach dem Wort „Umsätze“ der Ausdruck „aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im § 14 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „gemäß § 4“ durch den Ausdruck „nach den §§ 4, 5 und 273 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie § 5 FSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 4a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „eines jeden späteren Jahres“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, § 35 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.“

Novellierungsanordnung 7, § 35 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach § 35b wird folgender § 35c samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

§ 35c.

Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.“

Novellierungsanordnung 9, Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im § 37 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „ , Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, § 60 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

Novellierungsanordnung 14, Im § 76 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im § 86 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im § 112 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 135)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 135, 137)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im § 127b Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im § 135 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im § 149 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem § 172 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Im § 229a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im § 229b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im § 229c Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift zu § 229d wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 137“ angefügt.

Novellierungsanordnung 25, Im § 229d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Im § 229d Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im § 298 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Im § 298 Abs. 11 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 29, Nach § 333 wird folgender § 334 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 (36. Novelle)

§ 334.

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die §§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b und Z 7, 14 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 4, 35c samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 1a, 76 Abs. 4, 86 Abs. 4, 127b Abs. 4 und 298 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 25 Abs. 4a, 112 Abs. 1 Z 3 lit. a, 135, 229a Abs. 1 Z 1, 229b Abs. 1 Z 2, 229c Abs. 1 und 229d Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 149 Abs. 4 lit. p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 3 Abs. 4 Z 2 und 172 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010.
  2. Absatz 2§ 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Juli 2010 liegt.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1, 1a und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „ , mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, § 4a Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Im § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelt werden“ der Ausdruck „oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im § 23 Abs. 4a Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im § 23b Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz.“

Novellierungsanordnung 9, Im § 33 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird,“ der Ausdruck „in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im § 40 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im § 42 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 2“.

Novellierungsanordnung 13, § 56 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im § 56 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

Novellierungsanordnung 15, Im § 72 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im § 80 Abs. 6 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 126, 128)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im § 118b Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im § 126 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im § 140 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem § 164 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 4a Abs. 2 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, § 186 Abs. 2b wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Im § 217 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im § 217 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    Name (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aufweisen.

Novellierungsanordnung 25, Im § 217 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ der Ausdruck „und Abs. 1 Z 4“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Im § 217 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ der Ausdruck „oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im § 217 Abs. 2a wird das Wort „Familienname“ jeweils durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im § 217 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 bDer Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a unter Angabe des Namens (Familienname oder Nachname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 29, Im § 217a Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu § 217b wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 128“ angefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im § 217b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Im § 217b Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im § 287 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im § 287 Abs. 11 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 35, Nach § 324 wird folgender § 325 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 (36. Novelle)

§ 325.

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 Z 3, 56 Abs. 1 und 1a, 72 Abs. 4, 80 Abs. 6, 118b Abs. 4, 164 Abs. 1a, 217 Abs. 2 Z 6 und 7 sowie zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2b und 287 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a, 126, 217 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a, 217a Abs. 1, 217b Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. August 2009 die §§ 2 Abs. 4 lit. b, 3 Abs. 2, 23 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4 und 4a Z 1, 23b Abs. 1, 30 Abs. 2 und 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 140 Abs. 4 lit. p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 164 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010.
  2. Absatz 2§ 186 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (6. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

  1. Ziffer 12
    ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, § 594 Abs. 4 ASVG (§ 290 Abs. 4 GSVG, § 279 Abs. 7 BSVG) entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Überdies ist bei der Berechnung der Altpension § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 (6. Novelle)

§ 22.

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. August 2010 die §§ 9 Abs. 2 sowie 15 Abs. 2 Z 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010.“

Artikel 5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 11 wird nach dem Ausdruck „die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972),“ der Ausdruck „die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a NVG 1972),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, § 11 erster Satz lautet:

„Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im § 12 erster Satz entfällt der Ausdruck „- ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge -“.

Novellierungsanordnung 4, Im § 53 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 55 Abs. 6 sublit. bb wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 2 letzter Satz)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im § 61 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 2 bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 2 und 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im § 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 zweiter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. Neufestsetzung“.

Novellierungsanordnung 8, Im § 87a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem § 102 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24/1994 (7. Novelle)“

Novellierungsanordnung 10, Dem § 103 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 416/1996 (8. Novelle)“

Novellierungsanordnung 11, Dem § 104 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmung zu Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997“

Novellierungsanordnung 12, Dem § 105 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998“

Novellierungsanordnung 13, Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010

§ 115.

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. August 2010 die §§ 11, 12, 55 Abs. 6 sublit. bb, 61 sowie 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 sowie die Überschriften zu den §§ 102 bis 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 2 Z 11, 53 und 87a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Ärztliche Gutachten von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, die im Wege der Pensionsversicherungsanstalt nach § 351b ASVG erstellt werden, sind vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 109 angefügt:

  1. Absatz 109§ 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Verwaltung des Bundes“ der Ausdruck „einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 19 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

  1. Absatz eins b§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 136b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 wird folgender Abs. 75 angefügt:

  1. Absatz 75§ 136b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 11 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 14 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 109 wird folgender Abs. 68 angefügt:

  1. Absatz 68§ 1 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft; § 1 Abs. 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Fischer

Faymann