BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil I

46. Bundesgesetz:

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

(NR: GP römisch XXIV RV 715 AB 767 S. 70. BR: AB 8346 S. 786.)

46. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1b Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3,, 3a und 3b ersetzt:

  1. Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen.
  2. Absatz 3 aAn in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3 bAn Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.“

Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.“

Novellierungsanordnung 3, In § 10 Absatz eins a, wird das Wort „eingetragenen“ durch das Wort „eingetragene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 12 Absatz 2, Ziffer 4, wird nach den Worten „seines Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In § 13 Ziffer 3 und in § 25 Ziffer 3, entfällt jeweils die Wendung „ , Familie und Jugend“.

Novellierungsanordnung 6, In § 26 Absatz 11, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins und 6“ durch das Zitat „§ 3 Absatz eins a und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem § 26 wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 10 Absatz eins a,, § 12 Absatz 2, Ziffer 4,, § 13 Ziffer 3,, § 25 Ziffer 3 und § 26 Absatz 11, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      § 1b Absatz 3,, 3a und 3b sowie § 8 Absatz 3, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann