46. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr.1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1b Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3, 3a und 3b ersetzt:1b Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3,, 3a und 3b ersetzt:
„(3)Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen.
(3a)Absatz 3 aAn in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3b)Absatz 3 bAn Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:8 wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.“Abweichend von Absatz eins, erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1a wird das Wort 10 Absatz eins a, wird das Wort „eingetragenen“ durch das Wort „eingetragene“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 2 Z 4 wird nach den Worten 12 Absatz 2, Ziffer 4, wird nach den Worten „seines Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Z 3 und in §13 Ziffer 3 und in § 25 Z 3 entfällt jeweils die Wendung 25 Ziffer 3, entfällt jeweils die Wendung „ , Familie und Jugend“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 11 wird das Zitat 26 Absatz 11, wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 6“3 Absatz eins und 6“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1a und 6“3 Absatz eins a und 6“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:26 wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2010 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 1a, §10 Absatz eins a,, § 12 Abs. 2 Z 4, §12 Absatz 2, Ziffer 4,, § 13 Z 3, §13 Ziffer 3,, § 25 Z 3 und §25 Ziffer 3 und § 26 Abs. 11 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,26 Absatz 11, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 1b Abs. 3, 3a und 3b sowie §1b Absatz 3,, 3a und 3b sowie § 8 Abs. 3 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“8 Absatz 3, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann