BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. Februar 2010

Teil I

13. Bundesgesetz:

Wahlrechtsänderungsgesetz 2010

(NR: GP römisch XXIV IA 866/A AB 595 S. 53. BR: 8277 AB 8278 S. 781.)

13. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

"(1) Die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

"(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Absatz eins, ist das Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden."

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 3, wird der Klammerausdruck "(Muster siehe Anlage 1 EuWEG)" durch den Klammerausdruck "(Muster siehe Anlage EuWEG)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz lautet:

"An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 12, Absatz 4, EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen."

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 4, lautet:

"(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge "Familien- und Vornamens" durch die Wortfolge "Vor- und Familiennamens" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

"3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 29, erfüllen muss."

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

"(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum siebenunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert."

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz lautet:

"Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen."

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen."

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz lautet:

"Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 41, wird folgender Satz angefügt:

"Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend Paragraph 36, Absatz eins und 3 sichtbar anzuschlagen."

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz lautet:

"Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt."

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 46, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. Ziffer eins
    die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. Ziffer 2
    die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. Ziffer 3
    die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
  4. Ziffer 4
    die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
  5. Ziffer 5
    das Wahlkuvert beschriftet ist,
  6. Ziffer 6
    die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 72, Absatz 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  7. Ziffer 7
    aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  8. Ziffer 8
    die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist."

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 46, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 72, Absatz 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren."

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 46, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Fällt der in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 8, genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr."

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet:

"Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden."

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 48, Absatz 2, wird das Wort "Beobachtung" durch das Wort "Beachtung" ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 66, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Danach hat die Wahlbehörde die auf jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten."

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 67, Absatz 3, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

"8. die gemäß Paragraph 66, Absatz 5, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle."

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 3, vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, 8 und 9. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im Paragraph 66, Absatz 3, gegliederten Form zu enthalten."

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

"(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 73, zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten."

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz lautet:

"Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß Paragraph 46, im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf die Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers."

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 72, Absatz 3, hat die Zitierung "§ 46 Absatz 3, Ziffer 2 bis 4""§ 46 Absatz 3, Ziffer 2 bis 5" zu lauten.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 72, Absatz 5, lautet:

"(5) Die Niederschriften gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Absatz 2, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Absatz 4, erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln."

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 72, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Fällt der in Absatz 3, oder in Absatz 4, genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt."

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 76, Absatz 6, lautet:

"(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde."

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 78, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Absatz eins, bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 78, Absatz 5, lautet:

"(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben."

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 80, erster Satz entfällt die Wortfolge "im Amtsblatt zur Wiener Zeitung" samt Anführungszeichen.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 81, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

"Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

"Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 91, Absatz 3, wird nach der Wortfolge "25. Juni 2002" die Wortfolge "und 23. September 2002" eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 91, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge "25. Juni 2002" die Wortfolge "und 23. September 2002" eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 7, angefügt:

"(7) Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 14 Absatz eins,, 16 Absatz 3,, 24 Absatz 3,, 27 Absatz 2 bis 4, 30 Absatz 3,, 31 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3 und 4, 34 Absatz 4,, 36 Absatz eins,, 41, 46 Absatz 2 bis 5, 47 Absatz eins,, 48 Absatz 2,, 63 Absatz 2,, 66 Absatz 5,, 67 Absatz 3,, 68 Absatz 2,, 72 Absatz 2,, 3, 5 und 8, 76 Absatz 6,, 78 Absatz 4 und 5, 80, 81 Absatz 2 und 4, 91 Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 37a, In den Paragraphen 14, Absatz eins und 24 Absatz 3, wird der Ausdruck "Familien- und Vornamen" bzw. "Familien- und Vorname" durch den Ausdruck "Familienname oder Nachname und Vorname", jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37b, In Paragraph 30, Absatz 3, sowie in den Ziffer 7 und 8 (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) wird der Ausdruck "Vor- und Familienname" bzw. "Vor- und Familiennamen" durch den Ausdruck "Vorname, Familienname oder Nachname", jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37c, In Paragraph 63, Absatz 2, wird das Wort "Familiennamen" durch den Ausdruck "Familiennamen oder Nachnamen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 37d, Die Anlage 1 lautet:

Novellierungsanordnung 38, Die Anlage 2, Vorderseite lautet:

                                                                                                                                      Anlage 2, Vorderseite

Novellierungsanordnung 39, Die Anlage 3 lautet:

                                                                                                                                                     Anlage 3

Artikel II
Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Führung der Europa-Wählerevidenz

Paragraph 2,

Voraussetzungen für die Eintragung

Paragraph 3,

Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im

Ausland haben

Paragraph 5,

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in

Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

Paragraph 6,

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

Paragraph 7,

Einspruch

Paragraph 8,

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

Paragraph 9,

Entscheidung über den Einspruch

Paragraph 10,

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

Paragraph 11,

Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

Paragraph 12,

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

Paragraph 13,

Zentrale Europa-Wählerevidenz

Paragraph 14,

Fristen

Paragraph 15,

Kosten

Paragraph 16,

Schriftliche Anbringen

Paragraph 17,

Verweisungen

Paragraph 18,

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament

Paragraph 19,

Vollziehung

Anlage:

Europa-Wähleranlageblatt"

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz lautet:

"Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse, zu enthalten."

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des Paragraph 3, wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 6, dritter Satz wird der Klammerausdruck "(Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz EuWO)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz EuWO)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Klammerausdruck "(Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1)" durch den Klammerausdruck "(Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen."

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Der Paragraph eins, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 3,, die Paragraphen 4, Absatz 6,, 5 Absatz eins,, 12 Absatz 4,, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck "Familien- und Vornamen" durch den Ausdruck "Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die "Anlage 1" erhält die Bezeichnung "Anlage" und lautet:

                                                                                                                                                      Anlage

Artikel III
Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

"(1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991) enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

"Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidenten-wahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Absatz 2, des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 2a Absatz 6,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 2a Absatz 4, letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Absatz 3,) mitzuteilen."

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

"Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte."

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 a, Absatz 5, wird nach dem Wort "Wahlkarte" die Wortfolge "oder Stimmkarte" eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 a, Absatz 6, erster Satz lautet:

"Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten oder Stimmkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 3,) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Absatz 5, erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder Stimmkarte verlustig gehen könnten."

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach dem Wort "Wahlkarten" die Wortfolge "oder Stimmkarten" eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Klammerausdruck "(Muster Anlage 1)" durch den Klammerausdruck "(Muster Anlage)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort "Wahlkarte" die Wortfolge "oder Stimmkarte" eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

"(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte oder Stimmkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen."

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins und 3, 2a Absatz eins,, 5 und 6, 3 Absatz 4,, 4 Absatz 3,, 9 Absatz 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 10a, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck "Familien- und Vornamen" durch den Ausdruck "Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die "Anlage 1" erhält die Bezeichnung "Anlage" und lautet:

                                                                                                                                                                    Anlage

Artikel IV
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, erster Satz lautet:

"Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

"(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden."

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz lautet:

"Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden."

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Zitierung "§§ 99, 103, 104 und 105 Absatz 2, NRWO" auf "§§ 99, 103, 104, 105 Absatz 2 und 122 NRWO" geändert.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort "ungesäumt" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 13 Absatz eins, angegebenen Weise das Gesamtergebnis, der Volksabstimmung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Die Paragraphen 4,, 5 Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 12 Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 1 lautet:

Artikel V
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, erster Satz lautet:

"Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, lautet:

"Paragraph 5,

Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen."

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Zitierung "96 Absatz eins ", auf "96 Absatz 3 ", geändert.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

"In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen."

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, lautet:

"Paragraph 15,

Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Absatz eins, angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Die Paragraphen 4,, 5, 13 Absatz eins und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 1 lautet:

Artikel VI
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

"(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

"(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind."

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

"(4) Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind."

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

"(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen."

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 15, für die jeweiligen Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

"(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Absatz eins, ist das Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden."

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, Absatz eins und 2 lauten:

"(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß Paragraph 26, angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

  1. Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben."

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Zitierung "§ 2a Absatz 6 ", durch die Zitierung "§ 2a Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

"(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Landeswahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 3, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein von den Landeswahlbehörden zur Verfügung zu stellendes Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind."

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 43, Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und 3:

  1. "2
    die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
  2. Ziffer 3
    die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 41, erfüllen muss."

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 52, Absatz 3 und 4 lauten:

"(3) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 58, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

  1. Absatz 4Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 73 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen."

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 54, wird folgender Satz angefügt:

"Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend Paragraph 49, Absatz 6, zweiter Satz sichtbar anzuschlagen."

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 60, Absatz 2 und 3 lauten:

"(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

  1. Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
    5. Ziffer 5
      das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,
    6. Ziffer 6
      die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 90, Absatz 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    7. Ziffer 7
      aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    8. Ziffer 8
      die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist."

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 60, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren."

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 60, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Fällt der in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 8, genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr."

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz lautet:

"Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden."

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 62, Absatz 2, wird das Wort "Beobachtung" durch das Wort "Beachtung" ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

"In einem solchen Wahllokal hat der Austausch der Wahlkuverts (Paragraph 68, Absatz eins, vierter und fünfter Satz) zu unterbleiben."

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 70, Absatz 2, wird das Wort "Beobachtung" durch das Wort "Beachtung" ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort "Wahlorgane" durch das Wort "Wahlbehörde" ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 84, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

"(6) Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

  1. Absatz 7Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln."

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 85, Absatz 2, Litera h, wird das Wort "Stimmenabgabe" durch das Wort "Stimmabgabe" ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 85, Absatz 3, erhält Litera h, die Bezeichnung "i"; Litera h, lautet:

"h) die gemäß Paragraph 84, Absatz 6, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle"

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 85, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln."

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 86, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 84, Absatz 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis f, i und j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 84, Absatz 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten."

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 87, Absatz 3, wird die Wortfolge "Abgabe der Stimmen" durch das Wort "Stimmabgabe" ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

"(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 91, zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten."

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 90, Absatz 3, lautet:

"(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß Paragraph 60, im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 60, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige- farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. Ziffer 2
    die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. Ziffer 3
    die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. Ziffer 4
    die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der zuständigen Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können."

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz lautet:

"Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Absatz 3, für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 8,), wiederholt."

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 90, Absatz 5, lautet:

"(5) Die Niederschriften gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Absatz 2, bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 60 Absatz 4, erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln."

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 90, wird folgender Absatz 8, angefügt:

"(8) Fällt der in Absatz 3, oder in Absatz 4, genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt."

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 93, sind die folgenden Absatz 3 und 4 anzufügen:

"(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 90, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).

  1. Absatz 4Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen."

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. "5
    die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben."

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 96, Absatz 3, wird die Wortfolge "gemäß Paragraph 90, Absatz 5, übermittelten Wahlergebnisse" durch die Wortfolge "gemäß Paragraph 90, Absatz 5, übermittelten Wahlakten" ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz lautet:

"Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 90, Absatz 2 und 4) und der Stimmzettel aus den gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ausgesonderten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den ihr gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind."

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 105, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde."

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. "3
    die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des Paragraph 41, erfüllen muss."

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 106, Absatz 4, lautet:

"(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen."

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 106, Absatz 6, lautet:

"(6) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 108, Absatz 4, lautet:

"(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde."

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 111, Absatz 2, wird das Wort "amtsüblich" durch das Wort "ortsüblich" ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 119, wird das Wort "beobachtenden" durch das Wort "beachtenden" ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz eins e, angefügt:

"(1e) Die Paragraphen 10, Absatz 3,, 11 Absatz 3,, 12 Absatz 4,, 15 Absatz 3,, 17 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz eins,, 36 Absatz 3,, 39 Absatz 2 bis 4, 42 Absatz 3,, 43 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 52 Absatz 3 und 4, 54, 60 Absatz 2 bis 5, 61 Absatz ,, 62 Absatz 2,, 70 Absatz eins und 2, 75 Absatz eins,, 79 Absatz 2,, 84 Absatz eins,, 6 und 7, 85 Absatz 2, Litera h und Absatz 3, Litera h und i und Absatz 8,, 86 Absatz 2,, 87 Absatz 3,, 90 Absatz 2 bis 5 und 8, 93 Absatz 3 und 4, 96 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3,, 102 Absatz 2,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4 und 6, 108 Absatz 4,, 111 Absatz 2,, 119 sowie die Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 128, außer Kraft."

Novellierungsanordnung 44a, In den Paragraphen 26, Absatz eins und 36 Absatz 3, wird der Ausdruck "Familien- und Vornamen" bzw. "Familien- und Vorname" durch den Ausdruck "Familienname oder Nachname und Vorname", jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44b, In Paragraph 42, Absatz 3, sowie in Ziffer 11, (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,) und in Ziffer 38 und Ziffer 39, (Paragraph 106, Absatz 3 und 4) wird der Ausdruck "Vor- und Familienname" bzw. "Vor- und Familiennamen" durch den Ausdruck "Vorname, Familienname oder Nachname", jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44c, In Ziffer 11, (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie in Paragraph 75, Absatz eins, wird der Ausdruck "Familien- und Vornamen" bzw. "Familien- und Vornamens" durch den Ausdruck "Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen", jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44d, In Paragraph 79, Absatz 2, wird das Wort "Familiennamen" durch den Ausdruck "Familiennamen oder Nachnamen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 44e, Die Anlage 2 lautet:

Novellierungsanordnung 44f, Die Anlage 4 lautet:

Novellierungsanordnung 45, Die Anlage 3 lautet:

                                                                                                                                      Anlage 3, Vorderseite

                                                                                                                                      Anlage 3, Rückseite

Artikel VII
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, erster Satz lautet:

"Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind."

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5 a, Absatz 5, wird die Zitierung "§ 2a Absatz 6 ", durch die Zitierung "§ 2a Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz 4 ", ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5 a, Absatz 6, lautet:

"(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:

  1. "3
    die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des Paragraph 41, NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 41, NRWO erfüllen."

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

"(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

"Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, werden die Absatz 3 bis 6 durch die nachstehenden Absatz 3 bis 6 ersetzt:

"(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

  1. Absatz 4Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.
  2. Absatz 5Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,
    6. Ziffer 6
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
    7. Ziffer 7
      das Wahlkuvert beschriftet ist,
    8. Ziffer 8
      die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 90, Absatz 3 und 4 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    9. Ziffer 9
      aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    10. Ziffer 10
      die Wahlkarte nicht spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist, oder
    11. Ziffer 11
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem 11. Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.
  3. Absatz 6Fällt der achte Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang auf einen Feiertag, so endet die Frist gemäß Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 10, am nächsten Werktag, 14.00 Uhr."

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort "Stimmenabgabe" durch das Wort "Stimmabgabe" ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

"(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins,, 90 Absatz eins,, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 90, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5 bis 7, Absatz 8, mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung nur für einen zweiten Wahlgang gilt, Paragraphen 93, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 95 Absatz eins,, 96 Absatz 3, mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die Paragraphen 99,, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden."

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können."

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

"(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig."

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge "im Amtsblatt zur Wiener Zeitung" samt Anführungszeichen.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Die Paragraphen 2,, 5a Absatz 5 und 6, 7 Absatz 2 und 7 Ziffer eins und 3, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Absatz eins und 3, 14 Absatz 3,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 21 Absatz eins und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 7, Absatz 2 und 7 Ziffer eins, wird der Ausdruck "Vor- und Familiennamen" durch den Ausdruck "Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 14b, In Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 3, sowie in Ziffer 6, (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz) wird das Wort "Familiennamen" bzw. "Familiennamens" jeweils durch den Ausdruck "Familiennamen oder Nachnamen", jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14c, Die Anlage 1 lautet:

14d. Die Anlage 2 lautet:

Novellierungsanordnung 14e, Die Anlage 6 lautet:

                                                                                                                        Papierfarbe: beige

14f. Die Anlage 7 lautet:

15. Die Anlage 4 lautet:

                                                                                                                                      Anlage 4, Vorderseite

                                                                                                                                      Anlage 4, Rückseite

Novellierungsanordnung 16, Die Anlage 5 lautet:

                                                                                                                                      Anlage 5, Vorderseite

                                                                                                                                      Anlage 5, Rückseite

Artikel VIII
Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:

"Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, jeweils im Amt sind."

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz ist der Klammerausdruck "(Paragraph 6,)" zu streichen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist vom Bundesminister für Inneres auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden."

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

"(5) Namen von Personen, deren Unterstützungserklärungen aufgrund der Überprüfung im Sinn von Absatz eins, für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, ausgefüllt oder bestätigt worden sind, sind dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens sowie der betroffenen Gemeinde spätestens am Tag vor dem Stichtag mitzuteilen. Vermerke, die bei den Namen dieser Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Wählerevidenz angebracht worden sind, sind zu streichen."

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

"(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er am Stichtag eingetragen ist."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

"(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 38,, 39 Absatz eins,, 3 und 5, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, dass eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind, dass Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet, sowie dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden müssen."

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

"Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 2,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können."

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

"(5) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen."

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren."

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 16, Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 16, Abs. 3)" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

"(6) Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz 3,, 4 Absatz eins,, 5 Absatz 2,, 4 und 5, 7 Absatz 2 und 3, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 5,, 11 Absatz eins, Ziffer eins,, 16 Absatz 3,, 18 Absatz eins, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft."

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Ausdruck "Familien- und Vorname" durch den Ausdruck "Familienname oder Nachname, Vorname" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck "Vor- und Familienname" durch den Ausdruck "Vorname, Familienname oder Nachname" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11c, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck "Vor- und Familiennamen" durch den Ausdruck "Vornamen und Familiennamen oder Nachnamen" ersetzt.

Novellierungsanordnung 11d, Die Anlage 1 lautet:

Novellierungsanordnung 11e, Die Anlage 3 lautet:

Novellierungsanordnung 12, Die Anlage 2 lautet:

Fischer

Faymann