BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. Dezember 2010

Teil römisch eins

116. Bundesgesetz:

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1321/A Ausschussbericht 1020 Sitzung 86. Bundesrat:, Ausschussbericht 8425 Sitzung 791.)

116. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Absatz 2, nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Absatz 2, aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    unbeschadet der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3 a, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, Absatz 8, erster Satz lautet:

  1. Absatz 8,Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs sowie Taxifahrzeuge, dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Absatz 6, erster Satz anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln,“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 42, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a, Von den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 45, Absatz 2 a, wird nach dem Komma nach dem Wort „Lebensmitteln“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 100, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 100, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Abgesehen von den in Absatz 3 a, genannten Fällen können die Organe der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Absatz 3, festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37, 37 a, VStG geleistet wurde. Wird die Unterbrechung der Fahrt nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 47, Absatz 4, dritter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit auch Behörden anderer Staaten zu erteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung aus Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 120, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für die Zusatzausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
    1. Ziffer eins
      der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen,
    2. Ziffer 2
      der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr oder Stadtrundfahrten betreiben,
    3. Ziffer 3
      der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 120, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann