BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. März 2010

Teil römisch zwei

83. Verordnung:

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (4. PBStV-Nov.)

83. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (4. PBStV-Nov.)

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 5, 24 a, Absatz 7, 56, Absatz 4, 57, Absatz 9, 57 a, Absatz 2,, Absatz 7 c und Absatz 8 und Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 beträgt für die Prüfung
    1. Ziffer eins
      eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers
      60 Euro,
    2. Ziffer 2
      a) eines Taxis,
      1. Litera b
        eines Mietwagens, sofern er nicht unter Ziffer 5, fällt,
      2. Litera c
        eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
      3. Litera d
        eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
      4. Litera e
        eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
      5. Litera f
        eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
      6. Litera g
        einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
        65 Euro,
    3. Ziffer 3
      eines
      1. Litera a
        Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
      2. Litera b
        Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
      3. Litera c
        Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
      4. Litera d
        Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg
        95 Euro,
    4. Ziffer 4
      eines
      1. Litera a
        Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
      2. Litera b
        Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
      3. Litera c
        Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
      4. Litera d
        Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
      5. Litera e
        Gelenkkraftfahrzeuges
        105 Euro,
    5. Ziffer 5
      eines
      1. Litera a
        Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
      2. Litera b
        Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
      3. Litera c
        Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
      4. Litera d
        Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg
        121 Euro,
    6. Ziffer 6
      eines Omnibusses
      105 Euro,
    7. Ziffer 7
      eines
      1. Litera a
        Anhängers mit einer höchsten zulässigen
        Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
         
      2. Litera b
        Kraftrades
        20 Euro,
    8. Ziffer 8
      1. Litera a
        eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
      2. Litera b
        eines Sonderanhängers oder
      3. Litera c
        einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
        40 Euro,
    9. Ziffer 9
      eines Invalidenkraftfahrzeuges
      3 Euro.
    Bei den in Ziffer 3,, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Paragraph 58, Absatz 4, KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
    1. Ziffer eins
      ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist
      10 Euro,
    2. Ziffer 2
      des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
      1. Litera a
        Krafträdern
        10 Euro,
      2. Litera b
        Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
        1. von
          nicht mehr als 3 500 kg
          40 Euro,
      3. Litera c
        Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
        1. von
          mehr als 3 500 kg
          25 Euro pro Achse,
        2. höchstens
          jedoch
          120 Euro
        3. pro
          Fahrzeugkombination.
    Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
    1. Litera a
      Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
    2. Litera b
      Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,
    3. Litera c
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
    4. Litera d
      landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
    5. Litera e
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
    die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik- und Maschinenbau hinsichtlich Litera a,, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Litera b, oder das Gewerbe der Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker hinsichtlich Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich Litera b, bis e;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 11, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68 aus 2009,, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68 aus 2009, vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 11, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68 aus 2009,, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004, entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Ziffer 9, (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für Fahrzeuge bis 3,5 t:
      • Strichaufzählung
        zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6 m)
      • Strichaufzählung
        technische Daten:
        • Strichaufzählung
          Achslast ≥ 2,0 t
        • Strichaufzählung
          Radlast ≥ 1,0 t
        • Strichaufzählung
          Schubkraft je Seite ≥ 4 kN
        • Strichaufzählung
          Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm in Längs- und Querrichtung
        • Strichaufzählung
          Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
        • Strichaufzählung
          Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge über 3,5 t:
      • Strichaufzählung
        zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12 m)
      • Strichaufzählung
        technische Daten:
        • Strichaufzählung
          Achslast ≥15 t
        • Strichaufzählung
          Radlast ≥ 9 t
        • Strichaufzählung
          Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
        • Strichaufzählung
          Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 mm in Längs- und Querrichtung
        • Strichaufzählung
          Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
        • Strichaufzählung
          Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.
    Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Ziffer 5, nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Ziffer 5, generell nicht mehr zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 16, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2010, gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2a Ziffer 9, werden die Zeichen „>“ ersetzt durch die Zeichen „≥“ und nach dem Ausdruck „40 mm“ sowie „100 mm“ wird jeweils der Klammerausdruck „(in Längs- und Querrichtung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Anlage 2a Ziffer 16, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    • Strichaufzählung
      es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
    • Strichaufzählung
      der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
    • Strichaufzählung
      enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;
    • Strichaufzählung
      das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.2 wird die Position „Weg übermäßig oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „Betätigungsweg verlängert/stark verlängert“ mit der Zuordnung „LM, SM“ und die Position „keine ausreichende Wegreserve vorhanden“ mit der Zuordnung „GV“.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.2 wird zur Position „Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)“ die Zuordnung „SM“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.3 entfällt in der Überschrift zu den Positionen die Wortfolge „und Behälter“.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.3 wird die Position „Leitungen stark beschädigt, stark korrodiert oder stark undicht“ ersetzt durch die Position „Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht“.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.5 wird in der ersten Position das Wort „übermäßiger“ durch das Wort „starker“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.5 entfällt die Position „Funktion ungenügend“ samt Zuordnung „SM“.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.9 wird die Position „unsicher befestigt/unsachgemäß montiert“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „unsachgemäß montiert“ mit der Zuordnung „LM“ und die Position „unsicher befestigt“ mit der Zuordnung „SM, GV“.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.14 wird die Position „Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „Verschleiß, Riefenbildung, Risse“ mit der Zuordnung „LM, SM, GV“ und die Position „ungenügend gesichert oder gebrochen“ mit der Zuordnung „GV“.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 lautet die erste Position „Betätigungskräfte zu groß, schwergängig“ und in der Zuordnung wird „SM“ angefügt.

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 wird die Position „übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion“ ersetzt durch die Position „starker/übermäßiger Verschleiß oder starke/übermäßige Korrosion“.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 entfällt in der letzten Position die Wortfolge „oder schwergängig“.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird die Position „übermäßig korrodiert“ ersetzt durch die Position „stark/übermäßig korrodiert“.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird die Position „übermäßiger Weg des Kolbens oder der Membrane“ ersetzt durch die Position „starke/übermäßige Verlängerung des Weges des Kolbens oder der Membrane“.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird die Position „Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt“ ersetzt durch die Position „Staubschutz fehlt oder ist stark beschädigt“.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.17 entfallen in der letzten Position der Schrägstrich und die Bezeichnung „EBS“.

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.20 wird die Position „Führung übermäßiges Spiel“ ersetzt durch die Position „Führung starkes Spiel“.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.1 lautet die Zuordnung zur ersten Position „LM, SM, GV“.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 lautet der dritte Satz in der Anmerkung:

„Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.“

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 6, Prüfnummer 1.3.2 wird vor dem Wert „2,2 m/s2“ die Wortfolge „weniger als“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 6, Prüfnummer 3.3 wird in der Anmerkung zur Position „Spiegel beschädigt oder blind“ und der Zuordnung „LM“ nach dem Wort „Fläche“ das Wort „blind“ angefügt.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 wird in der vorletzten Position der Wert „11 cm“ ersetzt durch den Wert „9 cm“.

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 lautet die letzte Position:

„Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit von Schleifspuren“

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 6, Prüfnummer 6.3 wird die Position „Kupplung rutscht, lösbar“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „Kupplung rutscht“ mit der Zuordnung „LM“ und die Position „Kupplung nicht lösbar oder trennt nicht“ mit der Zuordnung „SM, GV“.

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.1 entfallen in der Überschrift der Doppelpunkt und das Wort „lose“ sowie die Zuordnung „SM“ und es werden die Positionen „lose“ samt Zuordnung „SM, GV“ und „Befestigung unzureichend dimensioniert“ mit der Zuordnung „SM, GV“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 6, Prüfnummer 7.9.1 wird die Position „offensichtliche Manipulation an der Anlage“ samt Zuordnung „SM“ angefügt.

Novellierungsanordnung 36, Anlage 6, Prüfnummer 7.12 lautet:

„7.12

Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

   
 

Nachweis der Genehmigung fehlt

SM

 
 

Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen

SM

 
 

unrichtige/fehlende Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch

SM

 
 

Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen

SM

 
 

mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen

SM, GV

 
 

mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen

LM, SM

 
 

mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen

LM, SM, GV

 
 

Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage

SM, GV“

 

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.1 wird zur ersten Position die Zuordnung „LM“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.2 wird zur Position „schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig“ die Zuordnung „LM“ eingefügt.

Bures