BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 20. Dezember 2010

Teil II

445. Verordnung:

Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung 2010

445. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung 2010

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. römisch eins Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. römisch eins Nr. 36/2008 und Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Tierimpfstoff-Verordnung 2010, BGBl. römisch II Nr. 140/2010 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Aus öffentlichem Interesse ist bis zum 1. Juni 2011 die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostischen Impfung) gestattet, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose für die entsprechende Tierart zugelassen sind.

Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:

Paragraph 2,

Die Einfuhr der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 79/2010, durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 darf nur im amtlichen Auftrag erfolgen.“

Stöger