BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 7. Oktober 2010

Teil II

320. Verordnung:

Änderung der Uniformschutzverordnung - USV

320. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Uniformschutzverordnung - USV geändert wird

Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 133/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 529/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Bezeichnung „A bis D“ und es wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die §§ 2 bis 6 erhalten die Bezeichnung „§ 6.“ bis „§ 10.“ und es werden folgende §§ 2 bis 5 eingefügt:

§ 2.

Anhang A enthält die Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 3.

Anhang B enthält die Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 4.

Anhang C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 5.

Anhang D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichnung „Anhang E“, in Paragraph 7, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang B“ durch die Bezeichnung „Anhang F“, in Paragraph 8, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang C“ durch die Bezeichnung „Anhang G“ und in Paragraph 9, (neu) wird die Bezeichnung „Anhang D“ durch die Bezeichnung „Anhang H“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Text des § 10 (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.
  2. Absatz 3Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Die Anhänge A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 529/2004 erhalten die Bezeichnung „Anhang E“, „Anhang F“, „Anhang G“ und „Anhang H“, und es werden die Anhänge A bis D dieser Verordnung eingefügt.

Fekter