BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 1. Jänner 2010

Teil römisch zwei

2. Verordnung:

Änderung der Namensänderungsverordnung 1997

2. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „des Familiennamens“ durch die Wortfolge „des Familien- oder Nachnamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins, Absatz eins und 3 Absatz 2, wird die Wortfolge „den Familiennamen“ durch die Wortfolge „den Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Familiennamen“ durch die Wortfolge „die Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt der Beistrich wird die Wortfolge „mangels eines solchen des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Inland;“ durch die Wortfolge „bei Wohnsitz im Ausland;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „jedenfalls“ die Wortfolge „unter Verwendung der Anlage“ eingefügt und lautet Ziffer eins :

  1. Ziffer eins
    der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt und erhalten die bisherigen Ziffern 6. bis 10. die Ziffernbezeichnungen 5. bis 9..

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, (neu) lautet:

  1. Ziffer 5
    der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „gegebenenfalls auch der Eheschließung“ die Wortfolge „oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „der geänderte Familienname“ durch die Wortfolge „der geänderte Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, lautet samt Überschrift:

„Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 Absatz eins, Ziffer 4, sowie 3 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Die Anlage lautet:

(siehe Anlage).

Fekter