BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 26. April 2010

Teil römisch zwei

122. Verordnung:

Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

122. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Jahr 2010

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 11 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166 aus 2008, über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, Amtsblatt Nummer L 321 vom 1.12.2008, Seite 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. März 2013 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1166 aus 2008,, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
    1. Ziffer eins
      ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
    2. Ziffer 2
      25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
    3. Ziffer 3
      15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder 10 Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
    4. Ziffer 4
      ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
    5. Ziffer 5
      Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller "Art".
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Stichtage gelten:
    1. Ziffer eins
      1. April 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.
    2. Ziffer 2
      15. Mai 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.1. sowie Anlage römisch zwei lit. A, Punkt 2., 3. und 5. bis 7. und
    3. Ziffer 3
      31. Oktober 2010 hinsichtlich aller weiteren Erhebungsmerkmale.
  2. Absatz 2,Als Referenzzeiträume gelten:
    1. Ziffer eins
      1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.3.2., 2., 5., 6. und 8., ausgenommen Punkt 8.3. und 8.8.1.,
    2. Ziffer 2
      1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 7., 8.3. und 8.8.1.,
    3. Ziffer 3
      das Kalenderjahr 2009 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei Punkt 8. und
    4. Ziffer 4
      das Kalenderjahr 2010 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei Punkt 1., 4., 9. und 10 sowie hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2010 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale laut Anlage römisch eins und Anlage römisch zwei sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1.1. und 2.9.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.1., 3.3. bis 3.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit und
    4. Ziffer 4
      die übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

Für die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

Die Auskunftspflichtigen haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Die Angaben können jederzeit innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist direkt durch Auskunftserteilung bei der Gemeinde gemacht oder innerhalb von vier Wochen vom Auskunftspflichtigen selbst elektronisch in den Fragebogen eingetragen und der Bundesanstalt übermittelt werden.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich eine statistische Einheit befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben im Falle der direkten Auskunftserteilung bei der Gemeinde an der Erhebung mitzuwirken, indem vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane die Ergebnisse der mündlichen Befragung des Auskunftspflichtigen im Fragebogen elektronisch eintragen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum 31. März 2011 abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß Paragraph 9, bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt oder durch die Gemeinde verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 11,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenabfindung und Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in Höhe von 5,70 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt im ersten Quartal des Jahres 2011 einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes in Höhe von 820.000,-- Euro.

Außerkrafttreten

Paragraph 14,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Berlakovich

Anlage römisch eins

  1. Ziffer eins
    ALLGEMEINE MERKMALE
    Stammdaten: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse, Zweitadresse, Angaben zur verantwortlichen Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, e-Mail-Adresse)
  2. eins Punkt eins
    Standort des Betriebs
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Breitengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
  4. eins Punkt eins Punkt 2
    Längengrad (innerhalb eines Bogens von höchstens 5 Minuten)
  5. eins Punkt 2
    Rechtsform des Betriebs
  6. eins Punkt 3
    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem
  7. eins Punkt 3 Punkt eins
    Besitzverhältnisse in Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  8. eins Punkt 3 Punkt 2
    Biologische Landwirtschaft
  9. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, bewirtschaftet wird
  10. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2
    vom Landeshauptmann anerkannt (Ar)
  11. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3
    in Umstellungsphase (Ar)
  12. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3
    biologische bewirtschaftete Fläche
    Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)
    Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
    Zuckerrüben (außer Saatgut)
    Ölsaaten
    Frischgemüse und Erdbeeren
    Dauerwiesen und –weiden, ohne ertragsarmes Grünland
    Obst- und Beerenanlagen
    Weingärten
    Sonstige Pflanzen (Textilpflanzen usw.)
  13. eins Punkt 3 Punkt 2 Punkt 4
    biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung
    Rinder
    Schweine
    Schafe und Ziegen
    Geflügel
    Sonstige              Tiere

  1. Ziffer 2
    FLÄCHEN (in Ar)
    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  2. 2 Punkt eins
    Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
  3. 2 Punkt eins Punkt eins
    Winterweichweizen
  4. 2 Punkt eins Punkt 2
    Sommerweichweizen
  5. 2 Punkt eins Punkt 3
    Hartweizen (Durum)
  6. 2 Punkt eins Punkt 4
    Dinkel
  7. 2 Punkt eins Punkt 5
    Winter-/Sommer-Roggen
  8. 2 Punkt eins Punkt 6
    Wintergerste
  9. 2 Punkt eins Punkt 7
    Sommergerste
  10. 2 Punkt eins Punkt 8
    Winter-/Sommer-Hafer
  11. 2 Punkt eins Punkt 9
    Winter-/Sommer-Triticale
  12. 2 Punkt eins Punkt 10
    Wintermenggetreide
  13. 2 Punkt eins Punkt 11
    Sommermenggetreide
  14. 2 Punkt eins Punkt 12
    Sonstiges Getreide
  15. 2 Punkt eins Punkt 13
    Körnermais
  16. 2 Punkt eins Punkt 14
    Mais für Corn-Cob-Mix
  17. 2 Punkt eins Punkt 15
    Grünmais
  18. 2 Punkt eins Punkt 16
    Silomais
  19. 2 Punkt 2
    Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
  20. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Körnererbsen
  21. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Ackerbohnen
  22. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Süßlupinen
  23. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
  24. 2 Punkt 2 Punkt 5
    Andere Hülsenfrüchte
  25. 2 Punkt 2 Punkt 6
    Sojabohnen
  26. 2 Punkt 3
    Ölsaaten (einschließlich Saatgut)
  27. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Winterraps zur Ölgewinnung
  28. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Sommerraps und Rübsen
  29. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Sonnenblumen
  30. 2 Punkt 3 Punkt 4
    Öllein
  31. 2 Punkt 3 Punkt 5
    Ölkürbis
  32. 2 Punkt 3 Punkt 6
    Sonstige Ölfrüchte
  33. 2 Punkt 4
    Sonstige Alternativkulturen
  34. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Mohn
  35. 2 Punkt 4 Punkt 2
    Hopfen
  36. 2 Punkt 4 Punkt 3
    Hanf
  37. 2 Punkt 4 Punkt 4
    Sonstige Faserpflanzen
  38. 2 Punkt 4 Punkt 5
    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
  39. 2 Punkt 4 Punkt 6
    Sonstige Handelsgewächse
  40. 2 Punkt 5
    Ackerfutterflächen
  41. 2 Punkt 5 Punkt eins
    Rotklee und sonstige Kleearten
  42. 2 Punkt 5 Punkt 2
    Luzerne
  43. 2 Punkt 5 Punkt 3
    Kleegras
  44. 2 Punkt 5 Punkt 4
    Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
  45. 2 Punkt 5 Punkt 5
    Wechselwiesen
  46. 2 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
  47. 2 Punkt 6 Punkt eins
    Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln (einschließlich Saatgut)
  48. 2 Punkt 6 Punkt 2
    Spätkartoffeln
  49. 2 Punkt 6 Punkt 3
    Zuckerrüben
  50. 2 Punkt 6 Punkt 4
    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte
  51. 2 Punkt 6 Punkt 5
    Erdbeeren
  52. 2 Punkt 6 Punkt 6
    Gemüse im Freiland: Feldanbau
  53. 2 Punkt 6 Punkt 7
    Gemüse im Freiland: Gartenbau
  54. 2 Punkt 6 Punkt 8
    Gemüse unter Glas bzw. Folie
  55. 2 Punkt 6 Punkt 9
    Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
  56. 2 Punkt 6 Punkt 10
    Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas
  57. 2 Punkt 6 Punkt 11
    Energiegräser
  58. 2 Punkt 6 Punkt 12
    Sämereien und Pflanzgut
  59. 2 Punkt 6 Punkt 13
    Blüh- und Brachefläche, für die keine Beihilfe gewährt wird
  60. 2 Punkt 6 Punkt 14
    Blüh- und Brachefläche, die einer Beihilfenregelung unterliegt
  61. 2 Punkt 6 Punkt 15
    GLÖZ A-Flächen
  62. 2 Punkt 6 Punkt 16
    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
    Ackerland insgesamt
  63. 2 Punkt 7
    Dauerkulturen
  64. 2 Punkt 7 Punkt eins
    Haus- und Nutzgärten
  65. 2 Punkt 7 Punkt 2
    Intensivobstanlagen ohne Beerenobst
  66. 2 Punkt 7 Punkt 3
    Intensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
  67. 2 Punkt 7 Punkt 4
    Extensivobstanlagen ohne Beerenobst
  68. 2 Punkt 7 Punkt 5
    Extensiv-Beerenobst (ohne Erdbeeren)
  69. 2 Punkt 7 Punkt 6
    Weingärten
  70. 2 Punkt 7 Punkt 7
    Rebschulen
  71. 2 Punkt 7 Punkt 8
    Baumschulen
  72. 2 Punkt 7 Punkt 9
    Forstbaumschulen
  73. 2 Punkt 7 Punkt 10
    Christbaumkulturen
  74. 2 Punkt 8
    Dauergrünland
  75. 2 Punkt 8 Punkt eins
    Einmähdige Wiesen
  76. 2 Punkt 8 Punkt 2
    Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
  77. 2 Punkt 8 Punkt 3
    Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
  78. 2 Punkt 8 Punkt 4
    Dauerweiden
  79. 2 Punkt 8 Punkt 5
    Hutweiden
  80. 2 Punkt 8 Punkt 6
    Almen
  81. 2 Punkt 8 Punkt 7
    Bergmähder
  82. 2 Punkt 8 Punkt 8
    Streuwiesen
  83. 2 Punkt 8 Punkt 9
    GLÖZ G-Flächen
    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  84. 2 Punkt 9
    Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
  85. 2 Punkt 9 Punkt eins
    Wald
  86. 2 Punkt 9 Punkt 2
    Energieholzflächen
  87. 2 Punkt 9 Punkt 3
    Forstgärten
  88. 2 Punkt 9 Punkt 4
    Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen/nicht mehr genutztes Grünland
  89. 2 Punkt 9 Punkt 5
    Fließende und stehende Gewässer
  90. 2 Punkt 9 Punkt 6
    Unkultivierte Moorflächen
  91. 2 Punkt 9 Punkt 7
    Gebäude- und Hofflächen
  92. 2 Punkt 9 Punkt 8
    Sonstige unproduktive Flächen
    Gesamtfläche
  93. 2 Punkt 10
    Pilze, Bewässerung, Energiepflanzen
  94. 2 Punkt 10 Punkt eins
    Pilze
  95. 2 Punkt 10 Punkt 2
    Bewässerung
    Bewässerbare Fläche insgesamt
    Fläche, die in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässert wurde
  96. 2 Punkt 10 Punkt 3
    Energiepflanzen: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien
    darunter auf stillgelegten Flächen
    nach deren Verwendung als
    • Strichaufzählung
      Biokraftstoffe (reines Pflanzenöl, Beimischung)
    • Strichaufzählung
      Biogas
    • Strichaufzählung
      Sonstiges

  1. Ziffer 3
    VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)
  2. 3 Punkt eins
    Pferde und andere Einhufer
  3. 3 Punkt 2
    Rinder
    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
    Rinder von zwei Jahren und älter
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Milchkühe
    Andere Kühe
  4. 3 Punkt 3
    Schafe (jeden Alters)
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (Weibliche Zuchttiere)
    Andere Schafe
  5. 3 Punkt 4
    Ziegen (jeden Alters)
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (Weibliche Zuchttiere)
    Andere Ziegen
  6. 3 Punkt 5
    Schweine:
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    • Strichaufzählung
      50 bis unter 80 kg
    • Strichaufzählung
      80 bis unter 110 kg
    • Strichaufzählung
      110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    • Strichaufzählung
      Jungsauen, noch nie gedeckt
    • Strichaufzählung
      Jungsauen, erstmals gedeckt
    • Strichaufzählung
      Ältere Sauen, gedeckt
    • Strichaufzählung
      Ältere Sauen, nicht gedeckt
    • Strichaufzählung
      Zuchteber
  7. 3 Punkt 6
    Geflügel:
    Masthähnchen und -hühnchen
    Küken und Junghennen für Legezwecke unter ½ Jahr
    Legehennen ab ½ Jahr
    Hähne
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Strauße
    Sonstiges Geflügel
  8. 3 Punkt 7
    Bienen (Anzahl der Stöcke)
  9. 3 Punkt 8
    Sonstige Nutztiere

  1. Ziffer 4
    EINRICHTUNGEN: Zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendete Einrichtungen nach Art der Energiequelle:
  2. 4 Punkt eins
    Windkraft
  3. 4 Punkt 2
    Biomasse
    darunter Biomethan
  4. 4 Punkt 3
    Sonnenkraft
  5. 4 Punkt 4
    Wasserkraft
  6. 4 Punkt 5
    Sonstige Arten erneuerbarer Energiequellen

  1. Ziffer 5
    ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSHAUSHALT
    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs)
  2. 5 Punkt eins
    Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betriebshaushalt
  3. 5 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsinhaber/Bewirtschafter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  4. 5 Punkt eins Punkt 2
    Betriebsleiter
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  5. 5 Punkt eins Punkt 3
    Berufsausbildung des Betriebsleiters
    Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
    Berufliche Weiterbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
  6. 5 Punkt eins Punkt 4
    zu allen weiteren Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  7. 5 Punkt 2
    Familienfremde Arbeitskräfte
  8. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebsleiter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  9. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
    Geschlecht
    Arbeitszeit im Betrieb (0%, 1 bis 24%, 25 bis 49%, 50 bis 74%, 75 bis 99%, 100% der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person) getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    Andere Erwerbstätigkeiten:
    • Strichaufzählung
      hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten
    • Strichaufzählung
      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  10. 5 Punkt 2 Punkt 3
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  11. 5 Punkt 3
    Inanspruchnahme von Agrardienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)
    Anzahl der Arbeitstage bzw. Stunden
  12. 5 Punkt 4
    Inanspruchnahme von Forstdienstleistungen (z.B. Maschinenring u.ä.)
    Anzahl der Arbeitstage bzw. Stunden

              

  1. Ziffer 6
    NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBS (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen)
  2. 6 Punkt eins
    Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten
  3. 6 Punkt eins Punkt eins
    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  4. 6 Punkt eins Punkt 2
    Handwerk
  5. 6 Punkt eins Punkt 3
    Verarbeitung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  6. 6 Punkt eins Punkt 4
    Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  7. 6 Punkt eins Punkt 5
    Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  8. 6 Punkt eins Punkt 6
    Aquakultur
  9. 6 Punkt eins Punkt 7
    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)
    Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)
    Nichtlandwirtschaftlich
  10. 6 Punkt eins Punkt 8
    Forstwirtschaft
  11. 6 Punkt eins Punkt 9
    Sonstige
  12. 6 Punkt 2
    Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %

  1. Ziffer 7
    FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
  2. 7 Punkt eins
    Betrieb war in den vergangenen 3 Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:
    Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
    Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
    Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
    Einhaltung von Normen auf Grundlage gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften
    Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen
    Zahlungen für Landwirtschaftsflächen im Rahmen von NATURA 2000
    Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie
    Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
    darunter im Rahmen der biologischen Landwirtschaft
    Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
    Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
    Förderung des Fremdenverkehrs

  1. Ziffer 8
    LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
  2. 8 Punkt eins
    Methoden der Bodenbearbeitung
    Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)
    Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung)
    Direktsaat (Nullbodenbearbeitung)
  3. 8 Punkt 2
    Bodenerhaltung
  4. 8 Punkt 2 Punkt eins
    Bodenbedeckung im Winter
    Normale Winterkulturen
    Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau
    Restbewuchs
    Vegetationsloser Boden
  5. 8 Punkt 2 Punkt 2
    Fruchtfolge: Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge
  6. 8 Punkt 3
    Landschaftselemente
  7. 8 Punkt 3 Punkt eins
    Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene Landschaftselemente, darunter:
    Hecken
    Baumreihen
    Steinmauern
  8. 8 Punkt 3 Punkt 2
    In den letzten 3 Jahren angelegte Landschaftselemente, darunter:
    Hecken
    Baumreihen
    Steinmauern
  9. 8 Punkt 4
    Weidehaltung
  10. 8 Punkt 4 Punkt eins
    Weidehaltung im Betrieb
    Im vergangenen Jahr beweidete Fläche
    Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen
  11. 8 Punkt 4 Punkt 2
    Weidehaltung auf gemeinschaftlich genutzten Flächen
    Gesamtzahl der auf gemeinschaftlich genutzten Flächen weidenden Tiere
    Zeit, die die Tiere auf gemeinschaftlich genutzten Flächen weiden
  12. 8 Punkt 5
    Unterbringung der Tiere (Anzahl der Plätze)
  13. 8 Punkt 5 Punkt eins
    Rinder
    Anbindestall - mit Einstreu (Festmist und Jauche)
    Anbindestall - mit Gülle
    Laufstall - mit Festmist und Jauche
    Laufstall - mit Gülle
    Sonstige
  14. 8 Punkt 5 Punkt 2
    Schweine
    Teilspaltenboden
    Vollspaltenboden
    Stroh (Tiefstreu–Laufstall)
    Sonstige
  15. 8 Punkt 5 Punkt 3
    Legehennen
    Stroh (Tiefstreu–Laufstall)
    Sonstige
  16. 8 Punkt 6
    Dungausbringung
  17. 8 Punkt 6 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Festmist/ Wirtschaftsdünger ausgebracht wird
    Insgesamt
    Mit unverzüglicher Einarbeitung
  18. 8 Punkt 6 Punkt 2
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche (in %), auf der Gülle ausgebracht wird
    Insgesamt
    Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion
  19. 8 Punkt 6 Punkt 3
    Aus dem Betrieb exportierter Wirtschaftsdünger in % der erzeugten Gesamtmenge
  20. 8 Punkt 7
    Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung
  21. 8 Punkt 7 Punkt eins
    Lagereinrichtungen (Fläche bzw. Fassungsvermögen) für
    Festmist
    Jauche
    Gülle
    Güllebehälter
    Lagune
  22. 8 Punkt 7 Punkt 2
    Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt?
    Festmist
    Jauche
    Gülle
  23. 8 Punkt 8
    Bewässerung
  24. 8 Punkt 8 Punkt eins
    Bewässerte Fläche: Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren
  25. 8 Punkt 8 Punkt 2
    Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen
    Insgesamt
    Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais)
    Mais (Körnermais, CCM, Silo- und Grünmais)
    Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)
    Zuckerrüben (ausschließlich Saatgut)
    Raps und Rübsen
    Sonnenblumen
    Textilpflanzen (Hanf, sonstige Faserpflanzen)
    Frischgemüse, Erdbeeren - Feldanbau
    Wechselwiesen und Dauergrünland
    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
    Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)
    Weingärten
    Sonstige bewässerte Flächen
    Für die Bewässerung verbrauchte Wassermenge in den letzten 12 Monaten (m³)
  26. 8 Punkt 8 Punkt 3
    Angewandte Bewässerungsmethoden
    Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)
    Sprinklerbewässerung
    Tröpfchenbewässerung
  27. 8 Punkt 8 Punkt 4
    Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers
    Grundwasser im Betrieb (eigener Brunnen)
    Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken)
    Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs
    Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs

Anlage römisch zwei A) GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU

  1. Ziffer eins
    Überwiegende Produktionsrichtung im Jahr 2010
  2. eins Punkt eins
    Gemüse, gärtnerisch (GB)
  3. eins Punkt 2
    Feldgemüse (FG)
  4. eins Punkt 3
    Blumen und Zierpflanzen (GB)
  5. eins Punkt 4
    Baumschule (GB)
  6. eins Punkt 5
    Reine Selbstversorgung, kein Verkauf, Selbstpflück-Blumen etc.

  1. Ziffer 2
    Flächenverteilung ohne Mehrfachnutzung (in m²) der Gartenbaubetriebe (Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels)
  2. 2 Punkt eins
    Glashaus einschl. Kunststoffeindeckung (beheizt/nicht beheizt)
  3. 2 Punkt 2
    Foliengewächshaus (beheizt/nicht beheizt)
  4. 2 Punkt 3
    Folientunnel unter 7,5 m Basisbreite (beheizt/nicht beheizt)
  5. 2 Punkt 4
    Folientunnel über 7,5 m Basisbreite (beheizt/nicht beheizt)
  6. 2 Punkt 5
    Freilandfläche (einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Baumschulkulturen und Niederglas)
  7. 2 Punkt 6
    Gärtnerisch genutzte Fläche insgesamt

  1. Ziffer 3
    Flächenverteilung ohne Mehrfachnutzung (in m²) der Feldgemüsebetriebe
  2. 3 Punkt eins
    Feldgemüse (einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas)
  3. 3 Punkt 2
    Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
  4. 3 Punkt 3
    Gemüsefläche insgesamt

  1. Ziffer 4
    Gemüsebau im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels/im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/darunter für Verarbeitung (ohne Frischmarkt) in m²
  2. 4 Punkt eins
    Grünerbsen
  3. 4 Punkt 2
    Fisolen
  4. 4 Punkt 3
    Gurken - Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
  5. 4 Punkt 4
    Gurken - Salatgurken, Feldgurken
  6. 4 Punkt 5
    Karotten
  7. 4 Punkt 6
    Kraut
  8. 4 Punkt 7
    Karfiol und Brokkoli
  9. 4 Punkt 8
    Andere Kohlgemüse
  10. 4 Punkt 9
    Paprika bunt (inkl. Capia)
  11. 4 Punkt 10
    Paprika grün
  12. 4 Punkt 11
    Kopfsalat, Bummerlsalat (Lactuca sativa L.)
  13. 4 Punkt 12
    Sonstige Blattsalate
  14. 4 Punkt 13
    Kräuter
  15. 4 Punkt 14
    Kren
  16. 4 Punkt 15
    Spargel
  17. 4 Punkt 16
    Spinat
  18. 4 Punkt 17
    Rispentomaten
  19. 4 Punkt 18
    Sonstige Tomaten
  20. 4 Punkt 19
    Zwiebel
  21. 4 Punkt 20
    Knollensellerie
  22. 4 Punkt 21
    Radieschen
  23. 4 Punkt 22
    Übrige Gemüsearten
  24. 4 Punkt 23
    Gemüsesaatgut und -jungpflanzen

  1. Ziffer 5
    Art des Betriebes (Gartenbaubetriebe)
  2. 5 Punkt eins
    Ausschließlicher Produktionsbetrieb
  3. 5 Punkt 2
    Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe

  1. Ziffer 6
    Anzahl und Fläche (in m²) der Glashäuser einschl. Kunststoffeindeckung (ohne Foliengewächshäuser und Folientunnels) nach Altersgruppen (Gartenbaubetriebe)
  2. 6 Punkt eins
    älter als 30 Jahre
  3. 6 Punkt 2
    21 bis 30 Jahre
  4. 6 Punkt 3
    11 bis 20 Jahre
  5. 6 Punkt 4
    bis inkl. 10 Jahre

  1. Ziffer 7
    Anzahl der Heizanlagen für Kessel/Brenner/Heizkanone nach Altersgruppen (Gartenbaubetriebe)
  2. 7 Punkt eins
    älter als 30 Jahre
  3. 7 Punkt 2
    21 bis 30 Jahre
  4. 7 Punkt 3
    11 bis 20 Jahre
  5. 7 Punkt 4
    bis inkl. 10 Jahre

  1. Ziffer 8
    Brennstoffe und Energie – Jahresverbrauch 2009 (Gartenbaubetriebe)
  2. 8 Punkt eins
    Brennstoffe
  3. 8 Punkt eins Punkt eins
    Ofenheizöl (rot gefärbt, Liter)
  4. 8 Punkt eins Punkt 2
    Heizöl (Liter)
  5. 8 Punkt eins Punkt 3
    Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  6. 8 Punkt eins Punkt 4
    Erdgas (m³)
  7. 8 Punkt eins Punkt 5
    Flüssiggas (Tonnen)
  8. 8 Punkt 2
    Fernwärme (MWh)
  9. 8 Punkt 3
    Biogene Brennstoffe
  10. 8 Punkt 3 Punkt eins
    Pellets (Tonnen)
  11. 8 Punkt 3 Punkt 2
    Hackschnitzel, Holzabfälle (Schüttraummeter)
  12. 8 Punkt 3 Punkt 3
    Rinde (Schüttraummeter)
  13. 8 Punkt 3 Punkt 4
    Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein

  1. Ziffer 9
    Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung) im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe)
  2. 9 Punkt eins
    Schnittblumen in Gewächshäusern einschl. begehbarer Folientunnels (in m²)
  3. 9 Punkt 2
    Schnittblumen im Freiland (in m²)
  4. 9 Punkt 3
    Topfpflanzen (Stück)
  5. 9 Punkt 4
    Beet- und Balkonpflanzen (Stück)
  6. 9 Punkt 5
    Jungpflanzen zum Verkauf (Stück)
  7. 9 Punkt 5 Punkt eins
    Insgesamt
  8. 9 Punkt 5 Punkt 2
    Schnittblumen
  9. 9 Punkt 5 Punkt 3
    Topfpflanzen
  10. 9 Punkt 5 Punkt 4
    Gemüsejungpflanzen

  1. Ziffer 10
    Baumschulen im Jahr 2010 (Gartenbaubetriebe)
  2. 10 Punkt eins
    Baumschulmäßig genutzte Fläche insgesamt (in m²)
  3. 10 Punkt 2
    Produktion insgesamt (Stück)/Verkaufsfähige Ware (ohne Jungpflanzen) aus eigener Produktion im Jahr 2010 (Stück)
  4. 10 Punkt 2 Punkt eins
    Obstgehölze
  5. 10 Punkt 2 Punkt 2
    Rosen
  6. 10 Punkt 2 Punkt 3
    Laubgehölze
    Insgesamt
    Bäume
    Sträucher
  7. 10 Punkt 2 Punkt 4
    Nadelgehölze
  8. 10 Punkt 2 Punkt 5
    Stauden und Alpenpflanzen
  9. 10 Punkt 3
    Verkaufsfähige Jungpflanzen aus eigener Produktion im Jahr 2010 (Stück)
  10. 10 Punkt 3 Punkt eins
    Laubgehölze
  11. 10 Punkt 3 Punkt 2
    Nadelgehölze

B) EXTENSIVOBSTBAU

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Bäume
  2. eins Punkt eins
    Äpfel
  3. eins Punkt 2
    Birnen
  4. eins Punkt 3
    Zwetschken

C) FREMDENVERKEHR

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Fremdenzimmer
  2. Ziffer 2
    Anzahl der dazugehörigen Betten (incl. Zusatzbetten)
  3. Ziffer 3
    Anzahl der Ferienwohnungen
  4. Ziffer 4
    Anzahl der dazugehörigen Betten (incl. Zusatzbetten)
  5. Ziffer 5
    Einsaisonbetrieb (ja/nein)
  6. Ziffer 6
    Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
  7. Ziffer 7
    Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
  8. Ziffer 8
    Angebot von Frühstückspension (ja/nein)