93. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (12. FSG-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
12. FSG-Novelle
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2008 sowie durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008, sowie durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 6 lautet:Paragraph eins, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Absatz 5, ist jedoch nur zulässig, wenn:
der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;der Lenker eines in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
der Lenker eines der in Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.der Lenker eines der in Absatz 5, Ziffer 2 und 3 genannten Fahrzeuge das 15. Lebensjahr vollendet hat; der Lenker muss jedoch einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzen, der zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.
Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.“Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Ziffer 2, genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.“Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 8, zweiter Satz wird das Wort „sechster“ durch das Wort „siebenter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4c Abs. 2 fünfter Satz wird das Wort In Paragraph 4 c, Absatz 2, fünfter Satz wird das Wort „siebenter“ durch das Wort „achter“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16b Abs. 4 Z 2 wird nach dem Buchstaben In Paragraph 16 b, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Buchstaben „j“ die Wortfolge „und k“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 Abs. 4 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 20, Absatz 4, wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b des Güterbeförderungsgesetzes erforderlich ist.“„Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 19 b, des Güterbeförderungsgesetzes erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 2 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und § 44c des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist.“„Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 14 c, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und Paragraph 44 c, des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:In Paragraph 24, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender dritte Satz eingefügt:
„Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.“„Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 24, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24 Abs. 3a wird das Wort In Paragraph 24, Absatz 3 a, wird das Wort „vierter“ durch das Wort „fünfter“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
die Kosten des Verkehrscoachings.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satzein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satzist sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 30b Abs. 3 wird am Ende der Z 4 das Wort In Paragraph 30 b, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 4, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 5 werden das Wort durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer 5, werden das Wort „oder“ und danach folgende Z 6 angefügt: und danach folgende Ziffer 6, angefügt:
Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“
16.Novellierungsanordnung 16, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Mopedausweis
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDer Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der AntragstellerDer Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
das 15. Lebensjahr vollendet hat,
sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,
zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
noch keinen Mopedausweis besitzt und
schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.
Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.Die in Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Absatz eins, Ziffer 4, genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Absatz eins, Ziffer 5, zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.
(3)Absatz 3Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 116, Absatz 6 a, KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.
(5)Absatz 5Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist unddie fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zu erteilen ist und
die Form und den Inhalt des Ausweises.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 37a wird die Wortfolge In Paragraph 37 a, wird die Wortfolge „218 Euro bis 3633 Euro“ ersetzt durch die Wortfolge „300 Euro bis 3700 Euro“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 40 Abs. 8 entfällt.Paragraph 40, Absatz 8, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 41, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Im Hinblick auf die Änderungen durch BGBl. I Nr. 93/2009 gelten folgende Übergangsvorschriften:Im Hinblick auf die Änderungen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, gelten folgende Übergangsvorschriften:
Personen, die
bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, haben für den Erwerb eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 auf einem solchen Fahrzeug zu absolvieren,bereits im Besitz eines Mopedausweises für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, haben für den Erwerb eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nur die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, auf einem solchen Fahrzeug zu absolvieren,
bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren,bereits im Besitz eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 geltenden Bestimmungen sind, können bis zum 1. September 2011 bei einer ermächtigten Einrichtung die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen; nach diesem Zeitpunkt ist die Ausbildung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie zu absolvieren,
glaubhaft machen, dass sie vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ein Motorfahrrad gelenkt haben ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. September 2011 ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
Die Eintragung zusätzlicher Berechtigungen auf bestehenden Dokumenten von Mopedausweisen ist zulässig, sofern diese gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz gültig sind.Die Eintragung zusätzlicher Berechtigungen auf bestehenden Dokumenten von Mopedausweisen ist zulässig, sofern diese gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz gültig sind.
Bewerbern um einen Mopedausweis, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und die mit der Ausbildung zum Erwerb eines Mopedausweises bereits begonnen haben, darf der Mopedausweis bis zum 1. März 2010 unter Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen ausgestellt werden. Dabei ist Bewerbern um einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf Antrag auch ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
Jene Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung, die mit 31. August 2009 anhängig waren, sind nach der bisher geltenden Rechtslage fortzuführen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:In Paragraph 43, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 1 Abs. 6, § 4 Abs. 8, § 4c Abs. 2, § 24 Abs. 1, 3, 3a und 6, § 26 Abs. 2, § 30b Abs. 3, § 31, § 37a und § 41 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 4 c, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, 3, 3a und 6, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 30 b, Absatz 3,, Paragraph 31,, Paragraph 37 a und Paragraph 41, Absatz 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“
Artikel II
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 91 Abs. 4 entfällt.Paragraph 91, Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 99 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 99, Absatz eins, wird die Wortfolge „1162 Euro bis 5813 Euro“ durch die Wortfolge „1600 Euro bis 5900 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 99 Abs. 1a wird die Wortfolge In Paragraph 99, Absatz eins a, wird die Wortfolge „872 Euro bis 4360 Euro“ durch die Wortfolge „1200 Euro bis 4400 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 99 Abs. 1b wird die Wortfolge In Paragraph 99, Absatz eins b, wird die Wortfolge „581 Euro bis 3633 Euro“ durch die Wortfolge „800 Euro bis 3700 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 99 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, lautet:
wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,“wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 99 Abs. 2c entfällt die Z 9, und der Beistrich am Ende der Z 8 wird durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 2 c, entfällt die Ziffer 9,, und der Beistrich am Ende der Ziffer 8, wird durch einen Punkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 99 werden folgende Abs. 2d und 2e eingefügt:In Paragraph 99, werden folgende Absatz 2 d und 2e eingefügt:
„(2d)Absatz 2 dEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
(2e)Absatz 2 eEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 99 Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, lautet:
wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 100 Abs. 5 und 5a lauten:Paragraph 100, Absatz 5 und 5a lauten:
„(5)Absatz 5Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine Anwendung.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2c oder 2e finden die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG keine Anwendung.
(5a)Absatz 5 aBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen von mehr als 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c oder 2e vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 70 Euro sofort eingehoben werden.“Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen von mehr als 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, oder 2e vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 70 Euro sofort eingehoben werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 100 erhält der Abs. 5b die Absatzbezeichnung In Paragraph 100, erhält der Absatz 5 b, die Absatzbezeichnung „5d“ und es werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt: und es werden nach Absatz 5 a, folgende Absatz 5 b und 5c eingefügt:
„(5b)Absatz 5 bBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dassBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 50, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 20 Euro,
bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 35 Euro und
bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 50 Euro
sofort eingehoben wird.
(5c)Absatz 5 cBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dassBei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 49 a, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von 30 Euro,
bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von 45 Euro und
bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von 60 Euro
durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 103 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 103, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 99 Abs. 1 bis 1b, 2 lit. c, 2c bis 2e und 3 lit. a, und § 100 Abs. 5 bis 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009 treten am 1. September 2009 in Kraft.“Paragraph 99, Absatz eins bis 1b, 2 Litera c,, 2c bis 2e und 3 Litera a,, und Paragraph 100, Absatz 5 bis 5d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, treten am 1. September 2009 in Kraft.“
Fischer
Faymann