BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 2. Jänner 2009

Teil II

5. Verordnung:

Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution

5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 143/2008, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. römisch II Nr. 449/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Abs. 3 in die Liste eingetragen wurden, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und nicht Abs. 5 anzuwenden ist.“

Stöger