BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 31. Dezember 2009

Teil II

499. Verordnung:

Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung – PyroTG-DV

499. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung – PyroTG-DV)

Aufgrund der Paragraphen 14, Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins und 2, 29 und 37 Absatz eins, des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgangsträger

Paragraph eins,

Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger

Paragraph 2,

Anforderungen an die Ausbildung

Paragraph 3,

Prüfungen

Paragraph 4,

Zeugnisse

Paragraph 5,

Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten

2. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgänge

Paragraph 6,

Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis

Paragraph 7,

Teilnahmevoraussetzungen

3. Abschnitt
Pyrotechnik-Ausweis

Paragraph 8,

Antragsformular

Paragraph 9,

Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren

4. Abschnitt
Lose pyrotechnische Sätze

Paragraph 10,

Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1

5. Abschnitt
Sicherheitsabstände

Paragraph 11,

Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Anlage I
Lehrpläne

Anlage II
Antragsformular für den Pyrotechnik-Ausweis

Anlage III
Pyrotechnik-Ausweis

1. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgangsträger

Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAusbildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Unterrichtsanstalten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, sowie die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 22,
    2. Ziffer 2
      Privatuniversitäten, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditiert sind,
    3. Ziffer 3
      Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    4. Ziffer 4
      Pädagogische Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    5. Ziffer 5
      aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannte Institutionen,
    6. Ziffer 6
      Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern,
    7. Ziffer 7
      Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Ziffer 8
      Volkshochschulen,
    9. Ziffer 9
      Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens und
    10. Ziffer 10
      ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR als solche anerkannt und den in Ziffer eins bis 9 genannten Institutionen gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Eine Unterrichtsanstalt ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sie bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage römisch eins angeführten Lehrpläne anbietet.
  4. Absatz 4Eine Schulungseinrichtung ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass sie
    1. Ziffer eins
      bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage römisch eins angeführten Lehrpläne anbietet,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Paragraph 2, erfüllt,
    3. Ziffer 3
      Prüfungen gemäß Paragraph 3, durchführt und
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse gemäß Paragraph 4, ausstellt.
  5. Absatz 5Die Anerkennung nach Absatz 3, oder 4 kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, insbesondere betreffend technische Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfungen sowie unter Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Die Anerkennung nach Absatz 3, oder 4 ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 5, verstoßen wird oder
    4. Ziffer 4
      sonstige Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdende Umstände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausbildungseinrichtung als Pyrotechnik-Lehrgangsträger eintreten.

Anforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Schulungseinrichtung muss eine Person bestellt haben, die für die organisatorische Lehrgangsbetreuung zuständig ist (Lehrgangsleiter). Diese Person muss über
    1. Ziffer eins
      mindestens fünf Jahre Erfahrung in leitender Tätigkeit bei einer Ausbildungseinrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  2. Absatz 2Zur Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse (Rechtskunde) darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
    1. Ziffer eins
      ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
    3. Ziffer 3
      eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  3. Absatz 3Zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
    1. Ziffer eins
      ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Technischen Chemie oder einen erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4 oder
    2. Ziffer 2
      eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Chemie und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4,
    3. Ziffer 3
      mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
    4. Ziffer 4
      eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  4. Absatz 4Die Schulungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung notwendigen Übungsplätze, technischen Einrichtungen und Geräte.
  5. Absatz 5Die Schulungseinrichtung hat den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen Lernunterlagen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Schulungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass der Lehrgang bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von einem Monat abgeschlossen werden kann.

Prüfungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZur Erlangung eines Nachweises der Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010 durch Lehrgangsteilnehmer muss die Ausbildungseinrichtung Prüfungen durchführen, die alle zum jeweiligen Lehrgang in Anlage römisch eins angeführten Unterrichtsgebiete umfassen. Zu den Prüfungen dürfen nur Personen zugelassen werden, die einen von der Ausbildungseinrichtung gemäß dieser Verordnung durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgang absolviert haben. Die Ausbildungseinrichtung hat für jeden Lehrgangstyp im Sinne der Anlage römisch eins einen Prüfungskatalog zu erstellen, der zumindest 120 in Betracht kommende theoretische Prüfungsfragen über den vorgetragenen Lehrinhalt enthält.
  2. Absatz 2Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Der theoretische Teil ist in schriftlicher Form abzunehmen und muss mindestens 90 aus dem Prüfungskatalog entnommene Fragen umfassen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt und wiederholt werden.
  3. Absatz 3Theoretische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der Lehrgangsleiter und eine Person des Lehrpersonals angehören. Praktische Prüfungen sind vor zumindest zwei Personen des Lehrpersonals abzulegen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungseinrichtung hat ein auf den jeweiligen Lehrgangstyp im Sinne der Anlage römisch eins und den dafür erstellten Prüfungskatalog abgestimmtes Prüfungsbewertungssystem einzurichten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der gestellten Aufgaben aus dem theoretischen Prüfungsteil erfolgreich erfüllt wurden und die zu prüfende Person im praktischen Prüfungsteil nachgewiesen hat, dass sie mit den ausbildungsgegenständlichen pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen sicher und ordnungsgemäß umgeht.
  5. Absatz 5Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art des Lehrganges unter Angabe der ausbildungsgegenständlichen Kategorie gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010,
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und der prüfenden Personen des Lehrpersonals,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person und
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse des theoretischen und des praktischen Prüfungsteils sowie das Prüfungsendergebnis.
  6. Absatz 6Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und den prüfenden Personen des Lehrpersonals zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Schriftliche Prüfungsunterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Zeugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung darf Zeugnisse zum Nachweis der Sachkunde oder Fachkenntnis nur Personen ausstellen, die einen von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Lehrgang absolviert und eine gemäß Paragraph 3, durchgeführte Prüfung bestanden haben.
  2. Absatz 2Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist in Form einer schriftlichen Urkunde auszustellen.
  4. Absatz 4Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
    4. Ziffer 4
      eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
  3. Absatz 3Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.

2. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgänge

Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage römisch eins für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen
    1. Ziffer eins
      Sachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
    2. Ziffer 2
      Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2
    sicher und ordnungsgemäß umzugehen.
  2. Absatz 2Die Ausbildung muss die in Anlage römisch eins angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.
  3. Absatz 3Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen.

Teilnahmevoraussetzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und 2 PyroTG 2010 erfüllen.
  2. Absatz 2Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die
    1. Ziffer eins
      bereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 PyroTG 2010) und
    2. Ziffer 2
      als Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder
    3. Ziffer 3
      als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PyroTG 2010 mitgewirkt haben.
    Der Nachweis der Mitwirkung nach Ziffer 2, oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.

3. Abschnitt
Pyrotechnik-Ausweis

Antragsformular

Paragraph 8,

Das Formular, mit dem die Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises beantragt wird, hat dem Muster der Anlage II zu entsprechen.

Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage III zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.
  2. Absatz 2Für die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

4. Abschnitt
Lose pyrotechnische Sätze

Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1

Paragraph 10,

Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 sind:

  1. Ziffer eins
    Bengalpulver,
  2. Ziffer 2
    Schellackpulver und
  3. Ziffer 3
    Rauchpulver.

5. Abschnitt
Sicherheitsabstände

Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sind die auf der Kennzeichnung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Verwendungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 3, PyroTG 2010 oder nach Maßgabe des Paragraph 47, PyroTG 2010 zulässig; diesfalls sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden.
  2. Absatz 2Bei der Verwendung von Böllerkanonen mit Böllerpatronen sind die in der Betriebsanleitung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Ist in der Betriebsanleitung kein Mindestsicherheitsabstand angegeben, sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden. Für das Böllerschießen mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 bis F4 gilt Absatz eins,

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 12,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.

Fekter