BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. Dezember 2009

Teil II

461. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, –krippen und –horten (Privatkindertagesheimen)

461. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, –krippen und –horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, -krippen und –horten (Privatkindertagesheimen)

Artikel I

Geltungsbereich

  1. A
    Fachlich:
    Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber
    1. Ziffer eins
      weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Ziffer 2
      nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  2. B
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. C
    Persönlich:
    Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen (Assistent/inn/en, Kinderbetreuer/innen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Steiermärkisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,) beschäftigt werden.

Artikel II

Inhalt

  1. A
    Höhe des Mindestlohnes
    1. Ziffer eins
 

monatlicher Bruttolohn von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 200,--

im 3. und 4. Berufsjahr

1 230,--

im 5. und 6. Berufsjahr

1 260,--

im 7. und 8. Berufsjahr

1 290,--

im 9. und 10. Berufsjahr

1 315,--

im 11. und 12. Berufsjahr

1 335,--

im 13. und 14. Berufsjahr

1 355,--

im 15. und 16. Berufsjahr

1 375,--

im 17., 18. und 19. Berufsjahr

1 395,--

im 20., 21. und 22. Berufsjahr

1 415,--

ab dem 23. Berufsjahr

1 435,--

  1. Ziffer 2
    Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Ziffer 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatslohnes zu rechnen.

  1. Ziffer 3
    Helfer/innen in Sonderkindergärten bzw. Helfer/innen, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 45,50 € im Monat.

  1. B
    Allgemeine Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttolohnes.
      2. Litera b
        Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttolohnes.
      3. Litera c
        Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
      4. Litera d
        Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration sein/ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss er/sie sich den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration auf seine/ihre, aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.
    2. Ziffer 2
      Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
    3. Ziffer 3
      Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes.
      Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.
    4. Ziffer 4
      Als Berufsjahre für die Gehaltstafel gelten die Zeiten, in welchen Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne des Mindestlohntarifes ausgeübt wurden.
    5. Ziffer 5
      Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 3.12.2008, Zl. 50/BEA/2008-50 (M 31/2008/XXII/96/2).

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