BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 15. Dezember 2009

Teil II

438. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2010 – NLV 2010

438. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2010 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2010 – NLV 2010)

Auf Grund des Paragraph 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph eins,

Im Jahr 2010 dürfen höchstens 8145 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Jahr 2010 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, NAG).
  2. Absatz 2Im Jahr 2010 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, AuslBG bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, NAG).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Jahr 2010 dürfen im Burgenland höchstens 175 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      50 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  2. Absatz 2Im Jahr 2010 dürfen in Kärnten höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  3. Absatz 3Im Jahr 2010 dürfen in Niederösterreich höchstens 580 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  4. Absatz 4Im Jahr 2010 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      225 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      650 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  5. Absatz 5Im Jahr 2010 dürfen in Salzburg höchstens 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  6. Absatz 6Im Jahr 2010 dürfen in der Steiermark höchstens 800 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      195 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  7. Absatz 7Im Jahr 2010 dürfen in Tirol höchstens 480 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      115 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  8. Absatz 8Im Jahr 2010 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      85 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      170 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  9. Absatz 9Im Jahr 2010 dürfen in Wien höchstens 4160 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      1350 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      2565 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Faymann   Pröll   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Hahn