410. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Begünstigter Personenkreis“
§ 1.Paragraph eins,
An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkredi- An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkredi-
tierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privatuniversitäten zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt:
Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik,
Paracelsus Medizinische Privatuniversität,
Privatuniversität der Kreativwirtschaft,
Sigmund Freud Privatuniversität Wien,
Privatuniversität Schloss Seeburg und
Danube Private University.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Förderungsdauer“
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester undfür Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Wirksamkeitsbeginn
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/2009 ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden.“ Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2009, ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden.“
Hahn