350. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird verordnet:
Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2007, wird wie folgt geändert:Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG)………………………….......................................................................Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG)………………………….......................................................................
500“
2.Novellierungsanordnung 2, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 9x folgende Z 10 eingefügt:Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Ziffer 9 x, folgende Ziffer 10, eingefügt:
Bewilligung für Gewicht 20 vH für andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden (§ 27 Abs. 3 Z 2 lit. e BWG)……………………….……………………………………...Bewilligung für Gewicht 20 vH für andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden (Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera e, BWG)……………………….……………………………………...
500“
3.Novellierungsanordnung 3, Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 33 folgende Z 33a bis 33e samt Überschrift eingefügt:Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Ziffer 33, folgende Ziffer 33 a bis 33e samt Überschrift eingefügt:
„Zahlungsdienstegesetz
Erteilung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit 7 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009) ......................................................................................Erteilung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit 7 Absatz 3, Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,) ......................................................................................
3.000
Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 ZaDiG……………………………..…Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, ZaDiG……………………………..…
650
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 BWG)...........................................................Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG)...........................................................
400
Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Zahlungsinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Zahlungsinstituten oder von Zahlungsinstituten mit sonstigen Unternehmen (§ 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 21 Abs. 1a bis 3 BWG)………..………………………………………Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Zahlungsinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Zahlungsinstituten oder von Zahlungsinstituten mit sonstigen Unternehmen (Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins a, bis 3 BWG)………..………………………………………
900
Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß § 16 Abs. 1 ZaDiG zur Berechnung der Eigenmittel (§ 16 Abs. 3 ZaDiG).........................................Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZaDiG zur Berechnung der Eigenmittel (Paragraph 16, Absatz 3, ZaDiG).........................................
500“
4.Novellierungsanordnung 4, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in Z 35 die Wortfolge Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in Ziffer 35, die Wortfolge „einen neuen Versicherungszweig“ durch die Wortfolge „einen oder mehrere neue Versicherungszweige“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 37 folgende Z 37a eingefügt:Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Ziffer 37, folgende Ziffer 37 a, eingefügt:
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11c Abs. 5 VAG).....................................................................................Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (Paragraph 11 c, Absatz 5, VAG).....................................................................................
.
500“
6.Novellierungsanordnung 6, Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 68b folgende Z 68c eingefügt:Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Ziffer 68 b, folgende Ziffer 68 c, eingefügt:
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11a Abs. 2 WAG 2007)..........................................................................Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (Paragraph 11 a, Absatz 2, WAG 2007)..........................................................................
.
400“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Z 33a bis 33e im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.“Ziffer 33 a bis 33e im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2009, treten mit 1. November 2009 in Kraft.“
Ettl Pribil