Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 29. September 2009 |
Teil II |
313. Verordnung: | Gütesiegelverordnung |
Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Das Gütesiegel gemäß Paragraph 20, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
Mitterlehner