Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 6. Juli 2009 |
Teil römisch zwei |
212. Verordnung: | Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009 |
Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt:, Allgemeines | |
Paragraph eins, Zweck | |
Paragraph 2, Anwendungsbereich | |
Paragraph 3, Begriffsbestimmungen | |
Paragraph 4, Erreichbarkeit von Rufnummern | |
Paragraph 5, Rufnummer des Anrufers | |
Paragraph 6, Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche | |
Paragraph 7, Kostenfreie internationale Rufnummern Universal International Freephone Numbers – UIFN | |
Paragraph 8, Dialerdienste mit Auslandsbezug | |
Paragraph 9, Veröffentlichung von Entscheidungen | |
2. Abschnitt:, Grundsätze der Rufnummernzuteilung | |
Paragraph 10, Grundsätze der Rufnummernzuteilung | |
Paragraph 11, Blockweise Zuteilung von Rufnummern | |
Paragraph 12, Zuteilung von Einzelrufnummern | |
Paragraph 13, Grundsätze des Zuteilungsverfahrens | |
Paragraph 14, Verfahrensablauf | |
Paragraph 15, Nutzung | |
Paragraph 16, Folgeziffern | |
3. Abschnitt:, Rufnummernplan | |
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste | |
Paragraph 17, Allgemein | |
Paragraph 18, Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste | |
Paragraph 19, Verwendungszweck | |
Paragraph 20, Nummernzuteilung | |
Paragraph 21, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 22, Verhaltensvorschriften für Betreiber | |
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste | |
Paragraph 23, Verwendungszweck | |
Paragraph 24, Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste | |
Paragraph 25, Nummernzuteilung | |
Paragraph 26, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 27, Verhaltensvorschriften für Betreiber | |
Paragraph 28, Abrechnungsschema | |
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116 | |
Paragraph 29, Verwendungszweck | |
Paragraph 30, Nummernstruktur | |
Paragraph 31, Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert | |
Paragraph 32, Umfang der Dienste | |
Paragraph 33, Zuteilungsvoraussetzungen | |
Paragraph 34, Nummernzuteilung | |
Paragraph 35, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 36, Abrechnungsschema | |
Paragraph 37, Entgeltbestimmungen | |
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111 | |
Paragraph 38, Verwendungszweck | |
Paragraph 39, Nummernstruktur | |
Paragraph 40, Nummernzuteilung | |
Paragraph 41, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 42, Abrechnungsschema | |
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118 | |
Paragraph 43, Verwendungszweck | |
Paragraph 44, Nummernstruktur | |
Paragraph 45, Nummernzuteilung | |
Paragraph 46, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 47, Abrechnungsschema | |
Paragraph 48, Entgeltbestimmung | |
Geografische Rufnummern | |
Paragraph 49, Verwendungszweck | |
Paragraph 50, Nummernstruktur | |
Paragraph 51, Nummernzuteilung | |
Paragraph 52, Bewilligung spezieller Nutzungen | |
Paragraph 53, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 54, Abrechnungsschema | |
Rufnummern für private Netze | |
Paragraph 55, Verwendungszweck | |
Paragraph 56, Nummernstruktur | |
Paragraph 57, Nummernzuteilung | |
Paragraph 58, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 59, Abrechnungsschema | |
Mobile Rufnummern | |
Paragraph 60, Verwendungszweck | |
Paragraph 61, Nummernstruktur | |
Paragraph 62, Nummernzuteilung | |
Paragraph 63, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 64, Abrechnungsschema | |
Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804 | |
Paragraph 65, Verwendungszweck | |
Paragraph 66, Nummernstruktur | |
Paragraph 67, Nummernzuteilung | |
Paragraph 68, Abrechnungsschema | |
Paragraph 69, Entgeltbestimmung | |
Standortunabhängige Rufnummern – 720 | |
Paragraph 70, Verwendungszweck | |
Paragraph 71, Nummernstruktur | |
Paragraph 72, Nummernzuteilung | |
Paragraph 73, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 74, Abrechnungsschema | |
Rufnummern für konvergente Dienste – 780 | |
Paragraph 75, Verwendungszweck | |
Paragraph 76, Nummernstruktur | |
Paragraph 77, Nummernzuteilung | |
Paragraph 78, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 79, Abrechnungsschema | |
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze | |
Paragraph 80, Verwendungszweck | |
Paragraph 81, Nummernstruktur | |
Paragraph 82, Nummernzuteilung | |
Paragraph 83, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 84, Abrechnungsschema | |
Paragraph 85, Entgeltbestimmung | |
Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste | |
Paragraph 86, Verwendungszweck | |
Paragraph 87, Nummernstruktur | |
Paragraph 88, Nummernzuteilung | |
Paragraph 89, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 90, Abrechnungsschema | |
Paragraph 91, Entgeltbestimmung | |
Routingnummern | |
Paragraph 92, Verwendungszweck | |
Paragraph 93, Nummernstruktur | |
Paragraph 94, Nummernzuteilung | |
Paragraph 95, Verhaltensvorschriften | |
Betreiberauswahl-Testrufnummer | |
Paragraph 96, Verwendungszweck | |
Paragraph 97, Nummernstruktur | |
Paragraph 98, Funktion | |
Betreiber-Kurzrufnummern | |
Paragraph 99, Verwendungszweck | |
Paragraph 100, Nummernstruktur | |
Paragraph 101, Funktion | |
4. Abschnitt:, Wählplan | |
Paragraph 102, Internationales Präfix | |
Paragraph 103, Internationale Wahl | |
Paragraph 104, Nationales Präfix | |
Paragraph 105, Nationale Wahl | |
Paragraph 106, Lokale Wahl | |
Paragraph 107, Wahl öffentlicher Kurzrufnummern | |
Paragraph 108, Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern | |
Betreiberauswahl-Präfix | |
Paragraph 109, Verwendungszweck | |
Paragraph 110, Nummernstruktur | |
Paragraph 111, Nummernzuteilung | |
Paragraph 112, Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 113, Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix | |
Netzansage-Unterdrückungs-Präfix | |
Paragraph 114, Verwendungszweck | |
Paragraph 115, Nummernstruktur | |
Paragraph 116, Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes | |
5. Abschnitt:, Mehrwertdienste | |
Paragraph 117, Allgemeines | |
Paragraph 118, Bewerbung | |
Dialer | |
Paragraph 119, Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten | |
Paragraph 120, Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes | |
Sprach- und Faxdienste | |
Paragraph 121, Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung | |
Paragraph 122, Zeitbeschränkungen | |
Nachrichtendienste | |
Paragraph 123, Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung | |
Paragraph 124, Spezielle Verhaltensvorschriften | |
Paragraph 125, Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste | |
6. Abschnitt:, Übergangsbestimmungen / Sonstiges | |
Paragraph 126, Übergangsbestimmungen | |
Paragraph 127, Abschaltungen | |
Paragraph 128, Inkrafttreten | |
Paragraph 129, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.
Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Freephone Numbers mit der Landeskennzahl 800 sind für den Teilnehmer entgeltfrei.
Entscheidungen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 in Zusammenhang mit der Verwaltung von Kommunikationsparametern sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
Folgeziffern dürfen nicht zur Adressierung unterschiedlicher Teilnehmer öffentlicher Dienste verwendet werden.
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind:
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:
Kurzrufnummern im öffentlichen Interesse für besondere Dienste sind quellnetztarifiert.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:
Antragsberechtigt für eine Rufnummer im Bereich 116 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Zuteilung der Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:
Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.
Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 111 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.
Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
Telefonauskunftsdienste im Zugangskennzahlbereich 118 sind zielnetztarifiert.
Für Dienste im Zugangskennzahlbereich 118 darf dem Teilnehmer maximal ein Entgelt von EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.
Dienste im Bereich für geografische Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß Paragraph 56, ist verboten.
Dienste im Bereich für private Netze sind quellnetztarifiert.
Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
Dienste im Bereich für mobile Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Dial-Up-Zugängen.
Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für Dial-Up-Zugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.
Dienste im Bereich 718 sind quellnetztarifiert, Dienste im Bereich 804 sind zielnetztarifiert.
Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.
Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.
Dienste im Bereich 720 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern im Bereich 780 sind nationale Rufnummern und dienen insbesondere Kommunikationsdiensten, die zur Adressierung neben der Rufnummer selbst auch jene Informationen verwenden, die in der zur genutzten Rufnummer jeweils korrespondierenden ENUM-Domain enthalten sind und die Interoperabilität zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen, die Rufnummern im Bereich 780 nutzen, gewährleisten.
Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.
Dienste im Bereich 780 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.
Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß Paragraph 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.
Dienste in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 sind zielnetztarifiert, Dienste im Bereich 828 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.
Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß Paragraph 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.
Dienste im Rufnummernbereich gemäß Paragraph 86, sind zielnetztarifiert.
Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 94 und 95. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.
Die Betreiberauswahl-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen.
Die Betreiberauswahl-Testrufnummer lautet 6210000.
Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten.
Betreiber-Kurzrufnummern bestehen aus maximal fünfstelligen Ziffernfolgen beginnend mit den Ziffern 2 bis 9.
Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der Paragraphen 99 und 108 nutzen.
Das internationale Präfix ist mit 00 festgelegt und nicht Teil der internationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt.
Internationale Wahl ist die Wahl des internationalen Präfixes gefolgt von einer internationalen Rufnummer.
Das nationale Präfix ist mit 0 festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine nationale Rufnummer darstellt.
Nationale Wahl ist die Wahl des nationalen Präfixes gefolgt von einer nationalen Rufnummer, ausgenommen von Diensteroutingnummern.
Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters gemäß den Bestimmungen des Paragraph 46, TKG 2003. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.
Ein Betreiberauswahl-Präfix besteht aus der zweistelligen Zugangskennzahl 10 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl.
Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß Paragraph 46, TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.
Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061.
Dem Netzansage-Unterdrückungs-Präfix darf eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.
Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:
Serentschy