Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. April 2009 |
Teil II |
126. Verordnung: | Bekanntgabe von Flugpassagieren |
Auf Grund der §§ 16, 17 und 25 Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 76/2008 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, wird verordnet:
Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit diesem jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eintreffen werden oder eingetroffen sind. Diese Meldung ist ehestens, soweit möglich zumindest zehn Stunden vor dem Eintreffen zu erstatten.
§ 1 gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte.
Ergibt die Untersuchung eines nach § 1 oder § 2 gemeldeten Passagiers einen Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenza-A-Virus (H1N1-Mexiko), so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, unverzüglich die gesamte Passagierliste dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
Stöger
Reiseherkunftsland oder -stadt gemäß § 1 sind: