BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 13. Oktober 2009

Teil III

115. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist

(NR: GP römisch XXIV RV 22 AB 72 S. 14. BR: AB 8061 S. 767.)

115.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland -

von dem Wunsch geleitet, nach Außerkrafttreten1 des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern2 in der Fassung des Zusatzabkommens3 vom 15. Oktober 2003 am 1. Januar 2008 die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern zu vermeiden -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vorschriften des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 sind auf Erbfälle weiter anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.

Artikel 2

  1. Absatz einsDas Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
  2. Absatz 2Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, anzuwenden.

Geschehen zu Wien am 6. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich:

     

Für die

Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Lennkh m.p.

     

Gerhard Westdickenberg m.p.

         

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens am 28. September 2009 in Berlin ausgetauscht; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 2, Absatz 2, mit 28. September 2009 in Kraft getreten.

Faymann

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1955,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2004,.