BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 2. Juli 2008

Teil I

94. Bundesgesetz:

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes (EWR-PthG-Novelle 2008)

(NR: GP römisch XXIII RV 540 AB 595 S. 61. BR: AB 7959 S. 757.)

[CELEX-Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

94. Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz geändert wird (EWR-PthG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 68/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten ... § 1“ und wird ersetzt durch „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie ... § 1“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „Diplome ... §§ 2 und 3“und wird ersetzt durch die Zeilen Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland ... Paragraph 2,“ und „EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten ... Paragraph 3,“.

Novellierungsanordnung 3, § 1 samt Überschrift lautet:

„Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1.

  1. Absatz einsQualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006  S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007  S. 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 4, § 2 samt Überschrift lautet:

„Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2.

Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

  1. Ziffer eins
    in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 5, § 3 samt Überschrift lautet:

„EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361/1990, einzutragen.
  2. Absatz 2Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
    Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  3. Absatz 3Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  4. Absatz 4Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und
    6. Ziffer 6
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.
    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „hat innerhalb von“ die Wortfolge „einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(7)“, folgende Abs. 4 bis 6 werden eingefügt:

  1. Absatz 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Z 1 zu bewerten.
  2. Absatz 5Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.
  3. Absatz 6Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 10, § 6 erster Teilsatz lautet:

„Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:“

Novellierungsanordnung 11, § 8 samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8.

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 13 des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.
  8. Absatz 8Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende
    1. Ziffer eins
      den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.“

Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 1 oder 8“ ersetzt durch das Zitat „§§ 1, 3 oder 8“.

Novellierungsanordnung 13, In § 10 wird die Wendung „des § 1 Abs. 1,“ ersetzt durch die Wendung „des § 1 Abs. 1, des § 3,“.

Novellierungsanordnung 14, § 14 lautet:

§ 14.

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006  S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007  S. 3,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002  S. 6, BGBl. römisch III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006  S. 30, BGBl. römisch III Nr. 162/2006,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004  S. 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004  S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007  S. 28,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Fischer

Gusenbauer

                                                                                                                                                                    Anlage                                                                                                                                                       zu § 3 Abs. 2 Z 1

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e der Richtlinie 2005/36/EG
Artikel 11 lit. d und e

  1. Litera d
    Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  2. Litera e
    Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.