Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 7. Jänner 2008 |
Teil I |
7. Bundesgesetz: | Änderung des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle 2007) |
| (NR: GP römisch XXIII RV 290 AB 362 S. 41. BR: AB 7832 S. 751.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „§ 9. bPK“, die Wortfolge „§ 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 10. Erzeugung von bPK“, die Wortfolge „§ 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen“ durch die Wortfolge „§ 11. Offenlegung von bPK in Mitteilungen“, die Wortfolge „§ 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 13. Weitere Garantien zum Schutz von bPK“, die Wortfolge „§ 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 14. Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich“, die Wortfolge „§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich“ sowie die Wortfolge „§ 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen“ durch die Wortfolge „§ 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bPK oder Amtssignaturen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „spätestens bis 1. Jänner 2008“.
Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 8 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 10 lautet:
Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 7, § 5 lautet:
Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 2 wird das Wort „einzutragen“ durch „eingetragen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) zum Nachweis ihrer eindeutigen Identität in das Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 mit Ausnahme der Melderegisterzahl erforderlich.“
Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 5 und 6 lautet:
Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „bedient“ durch das Wort „kann“ ersetzt sowie nach dem Wort „Betroffenen“ das Wort „bedienen“ angefügt.
Novellierungsanordnung 13, Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienstleister zu prüfen.“
Novellierungsanordnung 14, In § 8, der Paragrafenüberschrift vor § 9, in § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, der Paragrafenüberschrift vor § 22 und § 22 Abs. 1 Z 1 werden die Wortfolgen „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“, „bereichsspezifischer Personenkennzeichen“, „bereichsspezifischen Personenkennzeichens“, “bereichsspezifische Personenkennzeichen“ und „bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In § 9 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK)“.
Novellierungsanordnung 17, Die Paragrafenüberschrift vor § 10 lautet:
Novellierungsanordnung 18, § 10 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „falls“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz lautet:
„Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.“
Novellierungsanordnung 21, Die Paragrafenüberschrift vor § 11 lautet:
Novellierungsanordnung 22, In § 12 Abs. 1 Z 4 wird die Buchstabenfolge „wbPK“ durch die Wortfolge „bPK für die Verwendung im privaten Bereich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In der Paragrafenüberschrift vor § 13 und § 15 wird jeweils das Wort „Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Fremd-bPK handelt – das ist ein“; der Gedankenstrich nach der Wortfolge „berufen ist“ wird durch ein Komma ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, Die Paragrafenüberschrift vor § 14 lautet:
Novellierungsanordnung 26, § 14 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 27, In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, Der Überschrift des § 15 wird die Wortfolge „bei der Verwendung im privaten Bereich“ angefügt.
Novellierungsanordnung 29, § 15 Abs. 1 lautet:
in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen.“
Novellierungsanordnung 30, In § 15 Abs. 2 wird die Buchstabenfolge „wbPK“ durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In § 19 Abs. 1 wird vor dem Wort „elektronische“ das Wort „fortgeschrittene“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 32, In § 19 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „einer Behörde“ durch die Wortfolge „einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 33, In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 34, § 19 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 35, § 20 lautet:
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Novellierungsanordnung 36, In § 22 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, In § 22 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, In § 22 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 39, Der bisherige Text des § 24 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 40, In § 25 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „sicheren“ durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 41, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2007/450/A notifiziert.
Fischer
Gusenbauer