BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 1. April 2008

Teil I

50. Bundesgesetz:

Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – MILG

(NR: GP römisch XXIII IA 622/A AB 480 S. 53. BR: AB 7897 S. 754.)

50. Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – MILG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Richtwertgesetzes

Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Art. römisch IX, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 113, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 gelten folgende Richtwerte:
    1. Ziffer eins
      für das Bundesland Burgenland
      4,31 Euro
       
    2. Ziffer 2
      für das Bundesland Kärnten
      5,53 Euro
       
    3. Ziffer 3
      für das Bundesland Niederösterreich
      4,85 Euro
       
    4. Ziffer 4
      für das Bundesland Oberösterreich
      5,12 Euro
       
    5. Ziffer 5
      für das Bundesland Salzburg
      6,53 Euro
       
    6. Ziffer 6
      für das Bundesland Steiermark
      6,52 Euro
       
    7. Ziffer 7
      für das Bundesland Tirol
      5,77 Euro
       
    8. Ziffer 8
      für das Bundesland Vorarlberg
      7,26 Euro
       
    9. Ziffer 9
      für das Bundesland Wien
      4,73 Euro.
       
    Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.
  2. Absatz 2Ab dem 1. April 2009 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Vollziehung

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

Paragraph 2,

Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2008; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Fischer

Gusenbauer