BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 23. Dezember 2008

Teil II

498. Verordnung:

Änderung der Abfallverzeichnisverordnung

[CELEX-Nr.: 32006L0012, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573]

498. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 54/2008, wird verordnet:

Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. römisch II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 89/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:

„Abfallverzeichnis

§ 1.

  1. Absatz einsDas Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt römisch III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
  3. Absatz 3Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      77 „gefährlich kontaminiert“,
    2. Ziffer 2
      88 „ausgestuft“,
    3. Ziffer 3
      91 „verfestigt oder stabilisiert“,
    4. Ziffer 4
      sonstige abfallspezifische Unterteilungen.
    Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
  4. Absatz 4Sofern nicht in den Verordnungen zum AWG 2002 anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüssel-Nummer und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
  5. Absatz 5Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die Identifikationsnummern der Abfallarten der Spalte „GTIN“ des Abfallverzeichnisses gemäß Abs. 1 zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  2. Ziffer 2
    „Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsAls gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.“

Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich.“

Novellierungsanordnung 6, § 5 samt Überschrift lautet:

„Anwendung der Anlagen 1 und 2

§ 5.

Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 7, § 6 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 9;“

Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5§ 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 498/2008 treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. Absatz 6Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 498/2008 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 werden der dritte Satz und die folgenden Tabellen und Absätze durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.2 wird im ersten Satz das Wort „Baurestmassenqualität“ durch das Wort „Inertabfallqualität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 2. lautet der Eintrag zum Abfallcode 17 01 07:

„17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 4. entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 lauten die folgenden Abfallarten im Verzeichnis wie folgt:

„17 01 07

11

 

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile

17 05 04

33

 

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Inertabfallqualität

20 02 02

33

 

Boden und Steine

Inertabfallqualität“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnoten 15, 16, 24, 25, 29, 37 und 38:

„Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 5 lautet der Einleitungssatz:

„Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5 Abschnitt römisch eins. Punkt 1. entfällt im dritten Satz die Wortfolge „gemäß § 3 Z 3 lit. b und c“ und der vierte und der fünfte Satz.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lautet die Überschrift der Tabelle a):

  1. Litera a
    Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lautet in der Tabelle a) der Eintrag für die Spezifizierung 29:

„29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006)“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lautet die Tabelle b):

  1. Litera b
    Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 erfüllt.

33

Inertabfallqualität

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, einhält.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.

36

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.

37

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
  2. Ziffer 2
    das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 der Deponieverordnung 2008 verfügt.

Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.“

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lauten die Absätze nach der Tabelle b):

„Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.

Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zugeordnet werden.

Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.2 lautet der erste Satz:

„Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 5. wird in der Überschrift nach dem Wort „Verfestigte“ die Wortfolge „oder stabilisierte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 5. wird im zweiten Satz das Wort „verfestigt“ durch die Wortfolge „verfestigt oder stabilisiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 5. wird folgender Absatz angefügt:

„Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 6. lautet der Eintrag zur Schlüssel-Nummer 31409:

„31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“

Novellierungsanordnung 26, Anlage 5 Abschnitt römisch III. lautet:

römisch III. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005:

1. Anstatt des Ausdrucks „verfestigt“ ist jeweils „verfestigt oder stabilisiert“ zu verwenden.

2. Folgende Abfallarten sind zu verwenden:

SN

SN-Spez.

g/
gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

falls g (gefährlich), folgende SN

falls ausgestuft/
nicht gefährlich folgende SN

Hinweise und Anmerkungen

GTIN

12301

   

Wachse (pflanzliche und tierische)

     

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010716

12301

77

g

Wachse (pflanzliche und tierische)

gefährlich kontaminiert

   

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010723

12304

 

g

Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)

     

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010778

12304

88

 

Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)

ausgestuft

   

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

9008390010785

17101

   

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

     

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

9008390011706

17101

77

g

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

gefährlich kontaminiert

   

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

9008390011713

17115

   

Spanplattenabfälle

 

17216 oder 17217

 

Abfälle aus der Produktion

9008390011782

17218

   

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

 

17213

 

zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel)

9008390025314

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

   

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

9008390025406

31411

29

 

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“

9008390013809

31411

30

 

Bodenaushub

Klasse A1

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.; nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung

9008390013816

31411

31

 

Bodenaushub

Klasse A2

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.

9008390013823

31411

32

 

Bodenaushub

Klasse A2G

31423 oder 31424

 

Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.

9008390013830

31411

33

 

Bodenaushub

Inertabfallqualität

31423 oder 31424

 

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, einhält.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.

9008390013847

31412

 

g

Asbestzement

       

9008390100417

31413

 

g

Asbestzementstäube

     

verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der SN 31412 zuzuordnen

9008390100424

31416

   

Mineralfasern

 

31437

   

9008390013939

31423

36

 

ölverunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

   

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist;

auch ölverunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden

9008390014158

31424

37

 

sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

   

Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.

Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
  2. Ziffer 2
    das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 der Deponieverordnung 2008 verfügt.

Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.

auch sonstige verunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden

9008390014189

31472

   

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1

 

31423 oder 31424

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014820

31473

   

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2

 

31423 oder 31424

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014837

31474

   

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

 

31423 oder 31424

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014844

31475

   

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

 

31423 oder 31424

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2

9008390014851

31609

 

g

Asbestzementschlamm

     

verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der SN 31412 zuzuordnen

9008390100431

35201

 

gn

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

     

Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen

9008390016190

54204

 

g

Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)

       

9008390019733

54204

88

 

Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)

ausgestuft

     

9008390019740

54207

   

Wachse (aus Mineralöl)

       

9008390019795

54207

77

g

Wachse (aus Mineralöl)

gefährlich kontaminiert

     

9008390019801

57503

 

g

Gummi-Asbest

       

9008390102633

92104

   

Rinde für die biologische Verwertung

     

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

9008390026069

92426

   

Rohmilch

     

zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. g und Milch gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; zB Hemmstoffmilch

9008390026519

3. Folgende Abfallarten des Punktes 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, sind nicht mehr zu verwenden:

SN

SN-Spez.

g/
gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

falls g (gefährlich), folgende SN

falls ausgestuft/
nicht gefährlich folgende SN

Hinweise und Anmerkungen

GTIN

31437

88

 

Asbestabfälle, Asbeststäube

ausgestuft

   

Diese Abfallart darf nur bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung der Deponieverordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006, verwendet werden.

9008390010648

57503

77

g

Gummi-Asbest

gefährlich kontaminiert

     

9008390023068“

Berlakovich