Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 23. Dezember 2008 |
Teil II |
498. Verordnung: | Änderung der Abfallverzeichnisverordnung |
| [CELEX-Nr.: 32006L0012, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573] |
Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 54/2008, wird verordnet:
Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. römisch II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 89/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:
Im Sinne dieser Verordnung ist
Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:
„Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich.“
Novellierungsanordnung 6, § 5 samt Überschrift lautet:
Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist.“
Novellierungsanordnung 7, § 6 Z 1 lautet:
Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 werden der dritte Satz und die folgenden Tabellen und Absätze durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 sinngemäß.“
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.2 wird im ersten Satz das Wort „Baurestmassenqualität“ durch das Wort „Inertabfallqualität“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 2. lautet der Eintrag zum Abfallcode 17 01 07:
„17 01 07 |
11 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“ |
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 Abschnitt römisch II. Punkt 4. entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 lauten die folgenden Abfallarten im Verzeichnis wie folgt:
„17 01 07 |
11 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
nicht verunreinigte Mischfraktion, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
|
17 05 04 |
33 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
Inertabfallqualität |
|
20 02 02 |
33 |
Boden und Steine |
Inertabfallqualität“ |
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnoten 15, 16, 24, 25, 29, 37 und 38:
„Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.“
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 5 lautet der Einleitungssatz:
„Es gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:“
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5 Abschnitt römisch eins. Punkt 1. entfällt im dritten Satz die Wortfolge „gemäß § 3 Z 3 lit. b und c“ und der vierte und der fünfte Satz.
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lautet die Überschrift der Tabelle a):
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lautet in der Tabelle a) der Eintrag für die Spezifizierung 29:
„29 |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung |
Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006)“ |
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lautet die Tabelle b):
Spezifizierung |
Zuordnungsregel |
|
29 |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung |
Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 erfüllt. |
33 |
Inertabfallqualität |
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen. |
36 |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich |
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist. |
37 |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich |
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn
Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.“ |
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.1 lauten die Absätze nach der Tabelle b):
„Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten.
Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.
Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zugeordnet werden.
Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.“
Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 1.2.2 lautet der erste Satz:
„Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.“
Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 5. wird in der Überschrift nach dem Wort „Verfestigte“ die Wortfolge „oder stabilisierte“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 5. wird im zweiten Satz das Wort „verfestigt“ durch die Wortfolge „verfestigt oder stabilisiert“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, Der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 5. wird folgender Absatz angefügt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.“
Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 5 Abschnitt römisch II. Punkt 6. lautet der Eintrag zur Schlüssel-Nummer 31409:
„31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“ |
Novellierungsanordnung 26, Anlage 5 Abschnitt römisch III. lautet:
„römisch III. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005:
1. Anstatt des Ausdrucks „verfestigt“ ist jeweils „verfestigt oder stabilisiert“ zu verwenden.
2. Folgende Abfallarten sind zu verwenden:
SN |
SN-Spez. |
g/ |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
falls g (gefährlich), folgende SN |
falls ausgestuft/ |
Hinweise und Anmerkungen |
GTIN |
12301 |
Wachse (pflanzliche und tierische) |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
9008390010716 |
|||||
12301 |
77 |
g |
Wachse (pflanzliche und tierische) |
gefährlich kontaminiert |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
9008390010723 |
||
12304 |
g |
Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische) |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
9008390010778 |
||||
12304 |
88 |
Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische) |
ausgestuft |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
9008390010785 |
|||
17101 |
Rinde aus der Be- und Verarbeitung |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
9008390011706 |
|||||
17101 |
77 |
g |
Rinde aus der Be- und Verarbeitung |
gefährlich kontaminiert |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
9008390011713 |
||
17115 |
Spanplattenabfälle |
17216 oder 17217 |
Abfälle aus der Produktion |
9008390011782 |
||||
17218 |
Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) |
17213 |
zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel) |
9008390025314 |
||||
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
9008390025406 |
|||
31411 |
29 |
Bodenaushub |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung |
31423 oder 31424 |
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“ |
9008390013809 |
||
31411 |
30 |
Bodenaushub |
Klasse A1 |
31423 oder 31424 |
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.; nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung |
9008390013816 |
||
31411 |
31 |
Bodenaushub |
Klasse A2 |
31423 oder 31424 |
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. |
9008390013823 |
||
31411 |
32 |
Bodenaushub |
Klasse A2G |
31423 oder 31424 |
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. |
9008390013830 |
||
31411 |
33 |
Bodenaushub |
Inertabfallqualität |
31423 oder 31424 |
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen. |
9008390013847 |
||
31412 |
g |
Asbestzement |
9008390100417 |
|||||
31413 |
g |
Asbestzementstäube |
verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der SN 31412 zuzuordnen |
9008390100424 |
||||
31416 |
Mineralfasern |
31437 |
9008390013939 |
|||||
31423 |
36 |
ölverunreinigte Böden |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich |
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist; auch ölverunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden |
9008390014158 |
|||
31424 |
37 |
sonstige verunreinigte Böden |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich |
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn
Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist. auch sonstige verunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden |
9008390014189 |
|||
31472 |
kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1 |
31423 oder 31424 |
für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 |
9008390014820 |
||||
31473 |
kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2 |
31423 oder 31424 |
zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 |
9008390014837 |
||||
31474 |
kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1 |
31423 oder 31424 |
für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 |
9008390014844 |
||||
31475 |
kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2 |
31423 oder 31424 |
zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2 |
9008390014851 |
||||
31609 |
g |
Asbestzementschlamm |
verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der SN 31412 zuzuordnen |
9008390100431 |
||||
35201 |
gn |
elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen |
Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen |
9008390016190 |
||||
54204 |
g |
Fettsäurerückstände (aus Mineralöl) |
9008390019733 |
|||||
54204 |
88 |
Fettsäurerückstände (aus Mineralöl) |
ausgestuft |
9008390019740 |
||||
54207 |
Wachse (aus Mineralöl) |
9008390019795 |
||||||
54207 |
77 |
g |
Wachse (aus Mineralöl) |
gefährlich kontaminiert |
9008390019801 |
|||
57503 |
g |
Gummi-Asbest |
9008390102633 |
|||||
92104 |
Rinde für die biologische Verwertung |
aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) |
9008390026069 |
|||||
92426 |
Rohmilch |
zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. g und Milch gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; zB Hemmstoffmilch |
9008390026519 |
3. Folgende Abfallarten des Punktes 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, sind nicht mehr zu verwenden:
SN |
SN-Spez. |
g/ |
Abfallbezeichnung |
Spezifizierung |
falls g (gefährlich), folgende SN |
falls ausgestuft/ |
Hinweise und Anmerkungen |
GTIN |
31437 |
88 |
Asbestabfälle, Asbeststäube |
ausgestuft |
Diese Abfallart darf nur bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung der Deponieverordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006, verwendet werden. |
9008390010648 |
|||
57503 |
77 |
g |
Gummi-Asbest |
gefährlich kontaminiert |
9008390023068“ |
Berlakovich