Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 10. Dezember 2008 |
Teil II |
459. Verordnung: | Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012 |
Auf Grund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,, wird verordnet:
Im Frauenförderungsplan ist gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
Berger