BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. Dezember 2008

Teil II

459. Verordnung:

Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

459. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Auf Grund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008,, wird verordnet:

Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
    4. Ziffer 4
      der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
    5. Ziffer 5
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
    6. Ziffer 6
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
    9. Ziffer 9
      den Leitgedanken des Gender Mainstreaming in sämtliche Maßnahmen und Politiken sowie spezifische Maßnahmen zur Frauenförderung, wie etwa das Programm Mentoring für Frauen, in das System der Personalplanung und Personalentwicklung des Bundesministeriums für Justiz zu integrieren.

Maßnahmen

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner usw.), Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Der Dienstgeber wird geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung treffen.
  2. Absatz 2Die Mitarbeiter/innen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen, auch anlässlich des Mitarbeiter/innengespräches zu informieren.
  3. Absatz 3Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

Erhöhung des Frauenanteils

Paragraph 3,

Im Frauenförderungsplan ist gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in

  1. Ziffer eins
    jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe oder aber
  3. Ziffer 3
    in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG entfallen,

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.

Frauenförderungsgebot

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEs gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
  2. Absatz 2Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
    1. Ziffer eins
      der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht, der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
    3. Ziffer 3
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.

  1. Absatz 3Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, so ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG).
  2. Absatz 4Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 40 % die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG besteht.
  3. Absatz 5Als sonstige "hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)" sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Zentralstelle
    2. Sektionsleiter/innen
    3. Leitende Staatsanwälte/Staatsanwältinnen im BMJ
    4. Oberstaatsanwälte/Oberstaatsanwältinnen im BMJ
    5. Ziffer 2
      im Bereich der Gerichte (Art. römisch IV RStDG)
    6. Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs
    7. Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte
    8. Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster Instanz
    9. Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2 (römisch II) und R 3 (römisch III)
    10. Vorsteher/innen der Bezirksgerichte
    11. Ziffer 3
      im Bereich der Staatsanwaltschaften und der Generalprokuratur
    12. Leiter/in              und Erste/r Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
    13. Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften
    14. Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften
    15. Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2 (römisch II) und St3 (römisch III)
    16. Gruppenleiter/innen
    17. Ziffer 4
      im Bereich der Beamten/Beamtinnen und der Vertragsbediensteten
      1. Litera a
        im Abschnitt Zentralstelle, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Generalprokuratur
        1. Sub-Litera, a, a
          in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b und v2:
        2. Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
        3. Referatsleiter/innen
        4. Sub-Litera, b, b
          in der Verwendungsgruppe A3, C/Entlohnungsgruppe c und v3:
        5. Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
      2. Litera b
        im Abschnitt Vollzugsdirektion und Justizanstalten
        1. Sub-Litera, a, a
          in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:
        2. insbesondere Anstaltsleiter/innen
        3. Sub-Litera, b, b
          in der Verwendungsgruppe E1/W1:
        4. insbesondere Anstaltsleiter/innen
      3. Litera c
        im Bereich der Bewährungshilfe
        1. Sub-Litera, a, a
          in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:
        2. Leiter/innen von Geschäftsstellen
        3. Sub-Litera, b, b
          in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b:
        4. Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote in einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 40% fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist Paragraph 11 b, B-GlBG anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei den für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen maßgeblichen Umständen sind insbesondere auch die Sprachkenntnisse von Frauen zu berücksichtigen. In den Justizanstalten ist bei den Besetzungsvorschlägen auch auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zu achten.

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 40% fallen würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist Paragraph 11 c, B-GlBG anzuwenden. Gemäß Art. römisch IV Absatz 2, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, ist auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen, insbesondere haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte und Oberlandesgerichte zur Mitarbeit in Justizverwaltungssachen nach Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz eins und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, bei gleicher Eignung vorrangig Richterinnen heranzuziehen.

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Bildungskonzept des Ressorts sind frauenspezifische Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere entsprechende Weiterbildungsangebote der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, vorzusehen. Die Weiterbildungsmaßnahmen für Vortragende und Führungskräfte haben sich auch auf die Themenkreise „Frauendiskriminierung“, „Mobbing“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen“ zu erstrecken.
  2. Absatz 2Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen (Paragraph 11 d, B-GlBG). Das gilt insbesondere auch für Justizverwaltungsschulungen. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen ist die Teilnahme zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen sowie einschlägige Vorkenntnisse auf den Gebieten der Gleichbehandlung, der Antidiskriminierung und des Gender Mainstreaming Bedacht zu nehmen.

Ausschreibung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIn Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.
  2. Absatz 2Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 40 %, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der Paragraphen 11 b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (Paragraph 7, Absatz 3, B-GlBG).
  3. Absatz 3Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerber/innenkreis und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten in der betreffenden Dienststelle bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerber/innenkreis richten (Paragraph 7, Absatz eins, B-GlBG).
  4. Absatz 4Sofern eine Verlautbarung von Ausschreibungen über die Veröffentlichung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" hinaus erfolgt, sind auch karenzierte Dienstnehmerinnen in die Verlautbarung einzubeziehen.

Zusammensetzung von Kommissionen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sowie von nachgebildeten oder vergleichbaren Einrichtungen, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein/e von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/r hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates oder Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen (Paragraphen 10, Absatz eins, B-GlBG, 12 Absatz eins a und 35 Absatz eins a, AusG).
  2. Absatz 2Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

Weitere Maßnahmen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dem dienstlichen Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besonderes Augenmerk zuzuwenden.
  2. Absatz 2Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind zumindest einmal jährlich in die Tagesordnung der Treffen der zuständigen personalführenden Stellen, insbesondere der Präsident/inn/enkonferenzen der Oberlandesgerichte, der Leiter/innen-Besprechungen der Oberstaatsanwaltschaften und der Leiter/innen-Tagungen der Justizanstalten, aufzunehmen. Zur Erörterung dieses Tagesordnungspunktes ist die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe und ein/e von ihr oder ihm allenfalls namhaft gemachte/r Stellvertreter/in einzuladen.
  3. Absatz 3Im Rahmen von Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten Raumbedarf für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten; werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische und sonstige Maßnahmen zu unterstützen.
  5. Absatz 5Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere auch bei der Diensteinteilung. Gesuche um Versetzung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind zu berücksichtigen, sofern kein dienstliches Interesse entgegensteht.
  6. Absatz 6In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Justizressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreter/innen ist Teil ihrer Dienstpflicht. Ihnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Dies ist insbesondere bei Erstellung der Geschäfts- und Personaleinteilungen sowie der Geschäftsverteilungen zu berücksichtigen, wobei das Mindestmaß ihrer Freistellung bescheidmäßig festzulegen ist. Für die Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt dieses Mindestmaß 30 %, für deren Stellvertreter/innen 20 %, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe und für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter zusätzlich jeweils 30 % und für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter zusätzlich 10 %.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörden haben dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Finanzmittel und Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertretern und Vertreterinnen des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Paragraph 31, Absatz 2, B-GlBG). Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion kein beruflicher Nachteil erwachsen.
  4. Absatz 4Namen, Telefonnummern und Dienststellen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreter/innen, der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz und ihrer oder seiner Stellvertreter/innen sowie der Kontaktfrauen für den jeweiligen Bereich sind in den Geschäftsverteilungsübersichten und Telefonregistern jeder Dienststelle unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte/r / Vorsitzende/r und Kontaktfrauen der AGG" anzuführen.

Berichte und Verständigungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur Vorbereitung des vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 12 B-GlBG an den Bundesminister / die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten Bericht der 31. Jänner 2008, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind jeweils die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Berichtstabellen zu verwenden.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, B-GlBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
  3. Absatz 3Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Bediensteten der Zentralstelle zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Justiz haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Justizressort die bis einschließlich 1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie in der Anlage) in ihrem Bereich bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen unter Anschluss statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde unter Heranziehung der in der Anlage angeführten Gliederung darzustellen. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.
  4. Absatz 4Im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreter/innen darüber hinaus Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Statistische Daten sind dabei in der von den Gleichbehandlungsbeauftragten gewünschten Form – insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht (Frauenkennzahlen) – aufzubereiten.
  5. Absatz 5Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben laut Anlage nicht erfüllt sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben hat und - wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind - wer letztendlich auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt worden ist.
  6. Absatz 6In allen Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, betreffen (Anlage), sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches ebenso wie den Vertreter/innen des Dienstgebers sämtliche für das Bewerbungsverfahren relevanten Unterlagen, insbesondere Bewerbungsgesuche, Beurteilungen, Protokolle und Gutachten rechtzeitig und formlos zur Verfügung zu stellen.

Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Strafvollzug

Aufnahmeverfahren

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Leiter/innen der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass die Werbung für den Berufszugang besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet ist.
  2. Absatz 2Der Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden. Die Ausbildung hat erst nach Ablauf des Aufnahmeverfahrens zu beginnen.

Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Wiederholung der Ausschreibung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Leiter/innen der Justizanstalten haben in allen Bewerbungs- und Auswahlverfahren des Exekutivbereichs gezielt geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen. Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllen, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben bzw. erneut zur Ausbildung einzuladen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Bewertung im Auswahlverfahren hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Hauspunkte sind entsprechend den Eignungsbeurteilungen, wie sie für den richterlichen Vorbereitungsdienst zu erfolgen haben, nach einem einheitlichen Beurteilungssystem zuzuerkennen. Die Punktevergabe anhand der Eignungskriterien ist jeweils zu begründen. Das Berufsbild, an dem die Auswahlkriterien gemessen werden, hat die Kompetenzen und Eigenschaften von Frauen und Männern in gleicher Weise zu berücksichtigen.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Leiter/innen der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.
  2. Absatz 2Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Frauen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Leiter/innen der Justizanstalten sind verpflichtet, am Ende eines jeden Kalenderjahres darüber zu berichten, wie sich die Frauenquote der Bediensteten insgesamt, im Exekutivdienst und bei den Funktionsposten entwickelt hat und welche Maßnahmen zur Erreichung einer Frauenquote von 50 % für das kommende Jahr geplant sind. Eine Verschlechterung der Frauenquote in den Berichtsbereichen ist für jeden Einzelfall gesondert zu begründen.
  2. Absatz 2Die Bewertung der Arbeitsplätze und deren Gewichtung im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Aufstiegskriterien ist jährlich einer Genderprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den jährlichen Bericht nach Absatz eins, aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die Anstaltsleiter/innen haben einen Vorwurf sexueller Belästigung und/oder Mobbings jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten.
  4. Absatz 4Bedienstete und dritte Personen, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes behaupten, können – unbeschadet der Dienst- und Disziplinaraufsicht sowie der Geltendmachung von Rechtsfolgen und Ansprüchen - auch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an die Dienstaufsichtsbehörde richten. Die Dienstaufsichtsbehörde hat binnen eines Monats die Betroffenen zu einer offenen Aussprache zur Beilegung der Streitigkeit unter Leitung eines neutralen Moderators/einer neutralen Moderatorin einzuladen.

Berger