BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 2. Dezember 2008

Teil II

437. Verordnung:

Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units

437. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units

Auf Grund des § 15a des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. römisch eins Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 77/2008, wird verordnet:

§ 1.

  1. Absatz einsDurch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet.
  2. Absatz 2Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

§ 2.

Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung in Stroke-Units

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
  2. Ziffer 2
    für wissenschaftliche Zwecke.

§ 3.

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
  2. Ziffer 2
    Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),
  3. Ziffer 3
    relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Verdachtsdiagnose, Art des Schlaganfalls, Risikofaktoren, Entlassungsdiagnose ICD-10),
  4. Ziffer 4
    technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (zeitliche Daten zum Ereignis, der Krankenhausaufnahme inkl. Aufnahmenummer, der Stroke-Unit-Aufnahme, zu Diagnostik und Therapie, gegebenenfalls zur klinisch relevanten Einblutung und zum Zutransport; Diagnostik, Monitoring, Therapie, Entlassungsart, Sekundärprophylaxe),
  5. Ziffer 5
    Daten zur Ergebnismessung (NIH-Stroke-Scale, Barthel-Index, Rankin-Skala, Komplikationen, Todesursache und -datum) und
  6. Ziffer 6
    technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zur Nachsorge (Datum und Art des Follow-up, Patientenstatus, soziale Situation, Sekundärprophylaxe zum Zeitpunkt des Follow-up).

§ 4.

Zugriffsberechtigt sind

  1. Ziffer eins
    die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie

  1. Ziffer 2
    die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form.

Kdolsky