BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 2. April 2007

Teil I

11. Bundesgesetz:

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

(NR: GP römisch XXIII RV 11 AB 32 S. 14. BR: AB 7660 S. 743.)

11. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 100, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 128/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 hat zu lauten:

„TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)

70 Euro

   

(2) Ausstellung eines Reisepasses ohne Datenträger oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

25 Euro

   

(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

25 Euro

   

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

25 Euro“

Novellierungsanordnung 2, Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 hat zu lauten:

„TARIFPOST 7 Visa

  1. Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C)

60 Euro

 

2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen

60 Euro

plus 1 Euro

pro Person

          
 

3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)

75 Euro

  1. Absatz 2Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
  2. Absatz 3Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
  3. Absatz 4Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
    1. Ziffer eins
      Kinder unter 6 Jahren,
    2. Ziffer 2
      Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
    3. Ziffer 3
      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    4. Ziffer 4
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100).
  4. Absatz 5Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
    1. Ziffer eins
      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    3. Ziffer 3
      in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55/1955,
    4. Ziffer 4
      für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    5. Ziffer 5
      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    6. Ziffer 6
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    9. Ziffer 9
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.“

Novellierungsanordnung 3, § 17 wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 9Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 11/2007, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 128/2006 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.“

Fischer

Gusenbauer