BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 4. Dezember 2007

Teil II

338. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

338. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 35/2007, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. römisch II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 521/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:

§ 3.

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch III des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2008/01 bis 2008/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 338/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2008 liegen, ist § 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Bartenstein