BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 12. Juni 2007

Teil II

121. Verordnung:

Änderung der Trinkwasserverordnung

121. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2 und in Anhang römisch II Teil B Ziffer eins, Anmerkung 3 wird die Wortfolge „zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung)“ durch die Wortfolge „zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der in Anhang römisch II Teil B Ziffer eins, angeführten Tabelle lautet der in der 2. Zeile der 3. Spalte angeführte Klammerausdruck wie folgt:

„(Anmerkung 3, 4 und 6)“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang römisch II Teil B Ziffer eins, wird folgende Anmerkung 6 angefügt:

Anmerkung 6: Wird weniger als 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.

Kdolsky