BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. Februar 2006

Teil I

22. Bundesgesetz:

Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005

(NR: GP römisch XXII AB 1240 S. 129.)

[CELEX-Nr.: 32001L0084]

22. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,, wird geändert wie folgt:

Nach Paragraph 16 a, wird der folgende Paragraph 16 b, eingefügt:

„Folgerecht

Paragraph 16 b,

. (1) Paragraph 16, Absatz 3, gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:

  1. Ziffer 4 %
    von den ersten 50.000 EUR,
  2. Ziffer 3 %
    von den weiteren 150.000 EUR,
  3. Ziffer eins %
    von den weiteren 150.000 EUR,
  4. 0,5%
    von den weiteren 150.000 EUR,
  5. 0,25%
    von allen weiteren Beträgen;
die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.
  1. Absatz 2Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000 EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. Paragraph 23, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Als Originale im Sinn des Absatz eins, gelten Werkstücke,
    1. Ziffer eins
      die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
    2. Ziffer 2
      die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,
    3. Ziffer 3
      die sonst als Originale angesehen werden.
  3. Absatz 4Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 38, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aGestattet der nach Absatz eins, berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 42, Absatz 6, treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden Sätze:

Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Absatz eins, genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 42, Absatz 8, hat die Einleitung zu lauten:

„Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Absatz 6, – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, hat zu lauten:

  1. Ziffer eins
    die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden die Wortfolgen der Schiedsstelle (Art. römisch III UrhG-Nov 1980) und „Die Schiedsstelle“ durch dem Schlichtungsausschuss (Paragraph 36, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) und „Der Schlichtungsausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 60, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird der folgende Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, endet das Folgerecht nach Paragraph 16 b, mit dem Tod des Urhebers, bei einem von mehreren Urhebern geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 69, Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Verwertungsrechte der in §  66 Abs.  1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 87 b, wird der folgende Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des Paragraph 16 b, Absatz 2, beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.

Artikel II

Beziehung zum Gemeinschaftsrecht

Mit Art. römisch eins Ziffer eins,, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L 272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst.

Artikel III

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

  1. Absatz einsParagraph 59 b, Absatz eins, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 60, Absatz 2, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel IV

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 16 b, UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
  2. Absatz 2Paragraph 38, Absatz eins a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und Paragraph 69, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen worden ist.
  3. Absatz 3Paragraph 38, Absatz eins a, zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß auch für den Anspruch des Urhebers nach Art. römisch VI Absatz 3, Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,.
  4. Absatz 4Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz UrhG und Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,, und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in Paragraph 69, Absatz eins, UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. römisch VIII Absatz 3, UrhG-Nov 1996 zu.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fischer

Schüssel