BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 29. Dezember 2006

Teil II

536. Verordnung:

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV

536. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3,, 4, 7, 20, 24, 60 und 66 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 26, eingefügt:

Paragraph 26 a, Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sofern im Tunnel Rettungsnischen vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen höchstens 50 m betragen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    In einem Abstand von höchstens 50 m und bei allen Rettungsnischen müssen Leuchten als Orientierungshilfe angebracht sein.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, eingefügt:

„Sicherungsmaßnahmen im Tunnel

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsBei der Festlegung von Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind.
  2. Absatz 2Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Tunnel in diesem Bereich nicht zulässig. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist dies durch technische Maßnahmen sicherzustellen, ansonsten sind betriebliche Maßnahmen vorzusehen. Für Fahrten in Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
  3. Absatz 3Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  4. Absatz 4Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht möglich und keine Rettungsnischen vorhanden, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (zB mobile Instandhaltungseinheit) rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
  5. Absatz 5Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
    1. Litera a
      bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt des Arbeitnehmers auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h,
    2. Litera b
      bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
  6. Absatz 6In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
  7. Absatz 7Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
    1. Litera a
      ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
    2. Litera b
      ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.“

Gorbach