BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 12. Dezember 2006

Teil II

473. Verordnung:

Verlustdatenmeldungs-Verordnung – VTDM-V

473. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Verlustdaten (Verlustdatenmeldungs-Verordnung – VTDM-V)

Auf Grund des § 74 Abs. 4 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1.

Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.

§ 2.

Die Meldung gemäß § 1 ist unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, zu übermitteln.

§ 3.

  1. Absatz einsSofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes heranzuziehen.

§ 4.

  1. Absatz einsDie Meldung gemäß § 1 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2Eine Übermittlung der Meldung an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden.

Pribil              Traumüller