BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 30. November 2006

Teil II

458. Verordnung:

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung – MMHmZV

458. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung – MMHmZV)

Auf Grund der §§ 10 Absatz 8,, 28, 39 Absatz 8,, 40 Absatz 4,, 56, 59, 63 Absatz 8,, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 90/2006, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – medizinischer Masseur / medizinische
                            Masseurin

§ 3

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildungen zum medizinischen
                            Masseur / zur medizinischen Masseurin

§ 4

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Heilmasseur/Heilmasseurin

§ 5

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Lehraufgaben

§ 6

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 7

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

§ 8

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 9

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 10

Bestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 11

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur / zur
                            Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG

Anlage 1

Ausbildungsbestätigung – medizinischer Masseur / medizinische Masseurin

Anlage 2

Zeugnis – medizinischer Masseur / medizinische Masseurin

Anlage 3 Ausbildungsbestätigung – verkürzte Ausbildung für gewerbliche

              Masseure/Masseurinnen

Anlage 4

Zeugnis – verkürzte Ausbildung für gewerbliche Masseure/Masseurinnen

Anlage 5 Ausbildungsbestätigung – verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische

              Fachkräfte

Anlage 6

Zeugnis – verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Anlage 7

Ausbildungsbestätigung – Heilmasseur/Heilmasseurin

Anlage 8

Zeugnis – Heilmasseur/Heilmasseurin

Anlage 9

Ausbildungsbestätigung – Lehraufgaben

Anlage 10

Zeugnis – Lehraufgaben

Anlage 11

Ausbildungsbestätigung – Spezialqualifikation Elektrotherapie

Anlage 12

Zeugnis – Spezialqualifikation Elektrotherapie

Anlage 13

Ausbildungsbestätigung – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

Anlage 14

Zeugnis – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

Anlage 15

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 16

Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 17

Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 18

Bestätigung – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Anlage 19

Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Anlage 20Ausbildungsbestätigung – Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß

              § 84 Abs. 3 MMHmG

Anlage 21Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß

              § 84 Abs. 3 MMHmG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin,
    3. Ziffer 3
      Ausbildung für Lehraufgaben,
    4. Ziffer 4
      Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie und
    5. Ziffer 5
      Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie.
  2. Absatz 2Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlagen1bis21 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 21 sind zu streichen oder wegzulassen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – medizinischer Masseur/medizinische Masseurin

§ 2.

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter kommissioneller Prüfung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Ausbildung zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildungen zum medizinischen Masseur / zur medizinischen Masseurin

§ 3.

  1. Absatz einsNach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.
  4. Absatz 4Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
  5. Absatz 5Die Ausbildungsbestätigung gemäß Abs. 4 ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. Absatz 6Das Zeugnis gemäß Abs. 4 ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Heilmasseur/Heilmasseurin

§ 4.

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 7 und 8 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Ausbildung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Lehraufgaben

§ 5.

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Lehraufgaben sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 9 und 10 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Ausbildung für Lehraufgaben nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 6.

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Elektrotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 11 und 12 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie

§ 7.

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 13 und 14 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom / von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Hydro- und Balneotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 8.

  1. Absatz einsÜber die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 15 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Weiters ist sie mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 9.

  1. Absatz einsÜber einen absolvierten Anpassungslehrgang oder eine absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 16 und 17 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter / von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Bestätigung und Zeugnis – Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 10.

  1. Absatz einsNach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 81 MMHmG sind eine Bestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 18 und 19 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung und das Zeugnis sind von der Österreichischen Ärztekammer auszustellen, durch den/die von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt/Fachärztin für physikalische Medizin zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Österreichischen Ärztekammer zu versehen.

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG

§ 11.

  1. Absatz einsNach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 20 und 21 auszustellen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5Personen, die eine Aufschulung zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter / die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter / die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Rauch-Kallat