Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 14. November 2006 |
Teil II |
425. Verordnung: | 18. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 33/2002, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.02, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.02, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Der Nachtrag 5.02 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
Rauch-Kallat