BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Jänner 2006

Teil II

26. Verordnung:

Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung

26. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 Art. 2, wird die 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 8 lautet:

  1. Absatz 8Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Anlage 5 Punkt 1.1. Abs. 7 lautet:

  1. Absatz 7Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand der Fische und des Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesellschaftung und Besatzdichte sind maßgebend für die Beurteilung des Wohlbefindens der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur Aquariengröße sind Mindestmaße für adulte Tiere. Jungfische müssen in Aquarien der gleichen Größe wie Adulte gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse sowie andere Arten mit einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindestens vier Quadratmeter Grundfläche für zwei Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt werden. Bei der Haltung von Kaltwasserzierfischen wie Koi, Goldfisch und Goldorfe muss die Länge der Haltungseinheit (Teich, Aquarium) mindestens das zehnfache und ihre Tiefe mindestens das dreifache der Gesamtkörperlänge des größten Fisches betragen. Dabei ist von der Gesamtkörperlänge, welche die betreffenden Fischarten im ausgewachsenen Zustand erreichen können, auszugehen.“

Rauch-Kallat