BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. Juni 2005

Teil I

30. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird

(NR: GP römisch XXII RV 403 AB 639 S. 78. BR: AB 7135 S. 714.)

30.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 6, samt Überschrift lautet:

„Artikel 6

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß Paragraph 141, Absatz 3, EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Artikel 7, Absatz eins, zu verständigen.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, EO, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.

Novellierungsanordnung 3, Artikel 9, samt Überschrift lautet:

„Artikel 9

Verfahren bei Überboten

  1. Absatz einsVor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen.
  2. Absatz 2Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorlegt.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

Artikel II

In-Kraft-Treten

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
  2. Absatz 2Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel III

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer je eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel römisch II Absatz eins, mit Ablauf des 27. Mai 2005 in Kraft.

Schüssel