Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 13. April 2005 |
Teil I |
17. Bundesgesetz: | BFG-Novelle 2005 |
| (NR: GP römisch XXII RV 828 AB 839 S. 99.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 132/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 27 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch VI Abs. 1 Z 10 lautet:
Novellierungsanordnung 3, Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 34 bis Z 36 angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Artikel IX Abs. 1 Ziffer 7, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16057 „SVA der gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung“ sowie die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/16077 „SVA der Bauern; Partnerleistung“.
Novellierungsanordnung 6, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/20068:
b) nach dem Voranschlagsansatz 2/20054:
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/52825:
Novellierungsanordnung 7, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
Millionen Euro |
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Kapitel 16 |
Sozialversicherung: |
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1/16017/22 |
Pensionsversicherungsanstalt; Bundesbeitrag........................................ |
3.301,272 |
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1/16057/22 |
SVA der gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung....................................... |
527,568 |
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1/16067/22 |
SVA der gewerbl. Wirtschaft; Bundesbeitrag........................................ |
662,437 |
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1/16077/22 |
SVA der Bauern; Partnerleistung........................................................... |
198,465 |
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1/16087/22 |
SVA der Bauern; Bundesbeitrag............................................................ |
942,345 |
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1/16097/22 |
VA für Eisenbahnen und Bergbau; Bundesbeitrag................................ |
332,222“ |
Novellierungsanordnung 8, Punkt 3 Absatz 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage römisch II des Bundesfinanzgesetzes 2005) lautet:
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 11 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.“
Novellierungsanordnung 9, Im Punkt 3 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage römisch II des Bundesfinanzgesetzes 2005) werden nach dem Absatz 10 folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitels 30 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
Novellierungsanordnung 10, Im Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage römisch II des Bundesfinanzgesetzes 2005) wird in Absatz 3 folgender Satz angefügt:
„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 200 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz überlassen werden.“
Novellierungsanordnung 11, Das Kapitel 02 „Parlamentsdirektion“ erhält im Planstellenverzeichnis Teil römisch II.A die in der Beilage ersichtliche Fassung.
Fischer
Schüssel